Verbot allgemeinpolitischer Äußerungen

 
VG 2 A 135.99 beschlossen am 23. November 1999

Verwaltungsgericht Berlin

BESCHLUSS

In der Verwaltungsstreitsache

Antragsteller

gegen

die Studentenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin,
vertreten durch den Allgemeinen Studentenausschuss,
dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden,

Antragsgegnerin,

hat die 2. Kammer der Verwaltungsgerichts Berlin durch

den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wichmann,
die Richterin am Verwaltungsgericht Reisiger,
den Richter am Verwaltungsgericht Richard

am 23. November 1999 beschlossen:

Der Antragsgegnerin wird für die Dauer der Mitgliedschaft der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 5,00 DM bis 500.00,00 DM angedroht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 44.000,-- festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller sind als Studenten der Humboldt-Universität zu Berlin Mitglieder der Studentenschaft, dioe eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Humboldt-Universität ist (§ 18 Abs. 1 BerlHG). Die haben gegen die Studentenschaft am 16. September 1999 eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben, mit der sie für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Studentenschaft die Unterlassung allgemeinpolitischer, nicht hochschulbezogener Äußerungen der Studentenschaft begehren (VG 2 A 136.99).

Zugleich erstreben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für ihr Klagebegehren. Der Antrag der Antragsteller,

1. für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen,
a) allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen Erklärungen, Forderungen oder Stellungnahmen abzugeben
b) bei allgemeinpolitischen, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogenen Tätigkeiten Dritter, insbesondere nicht finanziell sowie durch Wort und Schrift, unterstützend zu handeln,
2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 5,-- DM bis 500.000,-- anzudrohen,

ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zulässig und begründet.

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch. Die haben glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit die ihr in § 18 Abs. 2 BerlHG eingeräumten Kompetenzen überschritten hat und sich auch künftig ein allgemeinpolitisches Mandat anmaßen wird. Hierdurch werden die Antragsteller in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 22. Januar 1998 (VG 2 230.97) und ihrem Urteil vom 17. August 1999 (VG 2 A 231.97) ausgeführt hat, ist die Ausübung eines allgemeinpolitischen Mandats durch die Studentenschaft einer Hochschule nicht von § 18 Abs. 2 BerlHG gedeckt;

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BerlHG hat die Studentenschaft die Belange der Studenten und Studentinnen in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. (Nur) in diesem Sinne nimmt sie nach § 18 Abs. 2 BerlHG im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahr. Diese Beschränkung des politischen Mandats der Studentenschaft auf hochschulpolitische Tätigkeiten wird nicht durch § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BerlHG erweitert. Danach hat die Studentenschaft "insbesondere" die Aufgabe der Förderung der politischen Bildung der Studenten und Studentinnen im Bewusstsein der Verantwortung für die Gesellschaft, hat also die genannten Aufgaben der Studentenschaft lediglich im Rahmen der durch § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BerlHG gezogenen Grenzen wahrzunehmen.

Eine diese Grenzen überschreitende Regelung wäre verfassungswidrig, weshalb sich eine derartige Auslegung verbietet. Denn eine nicht unmittelbar auf den Bereich der Hochschule und die spezifischen Interessen von Studenten begrenzte politische Betätigung der verfassten Studentenschaft verletzt verfassungswidrig den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten individuellen Freiheitsbereich der Mitglieder (BVerwG, Urt. vom 13.7.1979, E 59, 231, 238f., bestätigt durch den Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 19.2.1992 – 2 BvR 321/89, veröffentlicht bei Juris; BVerwG, Urt. vom 12.5.1999 – BVerwG 6 C 10.98).

Wie das Bundesverwaltungsgericht in den vorgenannten Entscheidungen dargelegt hat, ist die Zwangsmitgliedschaft der Studierenden in der Studentenschaft nur solange verhältnismäßig und vor dem Recht der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 GG, von unnötigen Zwangsmitgliedschaften verschont zu bleiben, gerechtfertigt, wie die Studentenschaft als Repräsentant verbandstypischer Interessen auftritt. Denn das Abwehrrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt den Einzelnen nicht lediglich davor, ohne rechtfertigenden Grund einem staatlichen Organisationszwang unterworfen zu werden; es verlangt auch, dass sämtliche Aufgaben des Pflichtverbandes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (dies bestätigend BVerwG, Urt. vom 12.5.1999 – BVerwG 6 C 14.98 – S. 10 des amtl. Abdrucks). Für die Wahrnehmung eines sog. allgemeinpolitischen Mandats fehlt es jedoch an einer Rechtfertigung für die gebündelte Wahrnehmung spezifischer Gruppeninteressen. Daran ändert nichts, dass natürlich (auch) bei der Wahrnehmung von Gruppeninteressen durch ein demokratisch legitimiertes Organ des Verbandes wie den Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) sich nicht alle Zwangsmitglieder jeweils mit den konkreten Äußerungen und Handlungen dieses Organs identifizieren können oder wollen. Dies spricht jedoch nicht, wie die Beklagte meint, gegen eine Beschränkung des Aufgabenkatalogs des Zwangsverbandes, sondern für sie.

Die Grenze zwischen hochschulbezogenen politischen Fragestellungen und allgemeinpolitischen Äußerungen ist jedenfalls dort überschritten, wo ein sachlicher Bezug zur Hochschulpolitik weder erkennbar noch beabsichtigt ist (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 1995 S. 278 f. m.w.N.). Ob die Antragsgegnerin im Einklang mit der Satzung, die sich im Jahr 1993 gegeben hat, handelt, ist demgegenüber unerheblich, weil die Antragsgegnerin rechtlich nicht befugt ist, durch eine eigene Satzung die im BerlHG vorgesehenen Kompetenzen zu erweitern.

Die Antragsgegnerin hat das ihr in § 18 Abs. 2 BerlHG eingeräumte Recht mehrfach überschritten. Der Großteil der von den Antragstellern in Kopie eingereichten Schriften und Artikel befindet sich in 1999 erschienenen Ausgaben der vom AStA der Humboldt-Universität (der sich selbst als "ReferentInnenrat" bezeichnet), einem zentralen Organ der Antragsgegnerin (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG), herausgegebenen Zeitung der studentischen Selbstverwaltung "HUch!" (Humboldt-Universität collected Highlights). Sie müssen daher unabhängig davon, ob die Artikel vom AStA selbst verfasst oder ob es sich um die Veröffentlichung von Artikeln oder Aufrufen Dritter handelt, dem Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin zugerechnet werden. Es genügt, wenn die Antragsgegnerin Beiträge mit allgemeinpolitischem Inhalt in ihren Druckerzeugnissen verbreitet (OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998 – OVG 8 SN 24.98). Im übrigen unterfällt auch jede andere Unterstützung Dritter ohne Hochschulbezug dem Verbot der allgemeinpolitischen Tätigkeiten. Welcher Art die jeweilige Unterstützungsleistung ist, ist unerheblich. Deswegen kann bereits immer dann von einem Verstoß gegen das Verbot allgemeinpolitischer Betätigung ausgegangen werden, wenn die Antragsgegnerin selbst angibt, Unterstützung geleistet zu haben.

Beispielsweise haben folgende Beiträge in den Ausgaben April 1999 bis Juli 1999 der Zeitung "HUch!" keinen Hochschulbezug und können deshalb dem Aufgabenbereich und dem Mandat der Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 2 BerlHG nicht zugeordnet werden:

1. "Anmerkungen zum nächsten Krieg" (Bl. 22 d.A.)

2. "Saddam, Slobo. Hitler. Wo bleibt Martin Walser?" (Bl.23 d.A.)

3. "1. Mai – inhaltsfrei!" (Bl. 24 d.A.)

4. "Kölngehen oder: Das muß ich sehen." (Bl. 27 d.A.)

5. "Ein Schröder ist ein Schröder ist ein..." (Bl. 28 d.A.)

6. "Die Völker des Balkan" (Bl. 31 d.A.)

7. "Joseph und seine Bluthunde" (Bl. 32 d.A.)

8. "Völkerrechtsnihilismus" (Bl. 33 d.A.)

9. "Wanderungen und Hindernisse" (Bl. 43 d.A.)

10. "Von Mann zu Mann" (Bl. 44 d.A.)

11. "Schotten dicht" (Bl. 45 d.A.)

12. "Von der Grenzlinie zum Grenzregime" (Bl. 46 d.A.)

13. "Über die Homogenität von Minderheiten" (Bl. 47 d.A.)

14. "Frieden mit Auschwitz – Krieg im Kosovo" (Bl. 50 d.A.)

15. "quer gedacht, queer gemacht" (Bl. 51 d.A.)

16. "Grenzzelten gegen Abschottungspolitik" (Bl. 55 d.A.)

17. "Hallo Hitler!" (Bl. 56 d.A.)

18. "Modernisierung des Traditionsbildes" (Bl. 62 d.A.)

Auch die vom Studentenparlament, einem weiteren zentralen Organ der Antragsgegnerin (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG) herausgegebene Sonderausgabe ihrer Zeitschrift UNAufgefordert vom April 1999 (Bl. 68ff. d.A.) enthält Beiträge ohne jeglichen hochschulpolitischen Bezug (u.a. "Der Konflikt im Kosovo", "Ein ganz normaler Krieg", "Rambouillet", "Das Recht des Stärkeren", "Krieg in den Medien – diesmal um das Kosovo").

Außerdem unterstützt der AStA der Antragsgegnerin den Druck der vom "arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen an der Humboldt-Universität zu Berlin" herausgegebenen Zeitschrift "freischüßler", wie sich aus dem Impressum der zeitschrift ergibt. Da die von den Antragstellern eingereichten Kopien der Ausgaben 3/99 und 4/99 ebenfalls Beiträge zu allgemeinpoltischen Themen ohne Hochschulbezug enthalten (z.B. "Militarisierung in der BRD im Wandel der Zeiten", "Habne Politisch Verfolgte in der BRD eine Chance auf Asyl?", "Werden in der BRD die Menschenrechte politischer Gefangener beachtet?", "Wem gehört die Stadt?"), überschreitet die Antragsgegnerin mit der Unterstützung der Zeitschrift ihre Kompetenzen.

Ferner rief der AStA der Antragsgegnerin auf zwei Handzetteln vom 20. April 1999 und 28. Mai 1999 unter dem Motto "Stoppt den Krieg sofort!" zu diversen Veranstaltungen von April bis Juni 1999 auf, die die militärischen Auseinandersetzungen um den Kosovo zum Gegenstand hatten und keinen Hochschulbezug aufwiesen.

Ein weiterer Handzettel der Antragsgegnerin lautet wie folgt (Bl. 66 d.A.):

"Sofortiger Stop aller Kriegshandlungen im ehemaligen Jugoslawien
Wir verurteilen den Angriff der NATO

Erstschlag aufgrund ‚Wahrung der Glaubwürdigkeit‘ völlig unankzeptabel

Einen Krieg mit dem Argument zu beginnen, dass die NATO andernfalls ihre Glaubwürdigkeit verliere, läßt alle weiteren Argumente für den Eingriff zu Scheinargumenten verblassen.

Angriffskrieg verfassungs- und strafrechtlich (§ 80) äußerst bedenklich

Lassen wir die Frage nach dem UN-Mandat für ein Eingreifen außen vor, so ist hier eindeutig durch das Parlament ein Angriffskrieg befohlen worden, was theoretisch einen sofortigen Rücktritt mit sich ziehen müßte! Leider wird hier ein bedauerlicher Präzedenzfall für das Selbstverständnis der NATO und anderer Militärbündnisse geschaffen, der hoffentlich keine Schule macht.

Verschlechterung der Lage für die Bewohner des Kosovo durch Verschärfung des ethnisch motivierten Krieges gegen die Bevölkerung

Wir verurteilen auch die vorherigen Kriegshandlungen seitens der Serben und der UCK. Die bisherigen Schläge der NATO waren aber nur gut für die Militärhaushalte aller beteiligten Lieferanten aus der NATO und, seit Aufhebung des Embargos, aus Rußland.

Fehlen des UN-Mandats und Schwächung von UN und OSZE als Vermittler

Wird die UN und andere Vermittler weiter durch die NATO mit diffusen Argumenten umgangen, werden zivile Verhandlungskonzepte geschwächt und weder weiterentwickelt noch angewendet.

Eingriffe der UN nur mit Mandat und dem Ziel friedensschaffender Hilfe durch ausgebildete Integrationseinheiten für Krisenherde.

Eingriffe sollten so vorgeplant sein, dass sie keinen militärischen, sondern zivilen Charakter haben.

Schaffung eines funktionierenden Vermittlungskonzeptes durch die UN für die zunehmenden Fälle von Autonomiekonflikten und ethnischen Problemen

Das unprofessionelle Krisenmanagement, dessen Ergebnisse wir jetzt vor Augen haben, dadurch, dass die NATO sich mehr oder minder bewußt in Zugzwang gesetzt hat, ist nicht länger hinzunehmen.

Wir weisen auf die zum teil wie gleichgeschaltet wirkende und zum teil wohl doch propagandistische Berichterstattung in den beteiligten NATO-Ländern.

Der NATO-Angriff hat nichts gebracht. Es fehlt das UN-Mandat und eine sinnvolle, zivile Eingriffstrategie mit mehreren alternativen politischen Lösungskonzepten, der serbische Präsident, das serbische Nationalbewußtsein und die Schwarz-weiß-Malerei sind eher gestärkt worden. Daher fordern wir sofortige Aufnahme von Verhandlungen unter Beteiligung von UN und OSZE.

ReferentInnenrat

Humboldt-Universität Berlin

31.03.99

V.i.S.d.P. Tobias Postulka"

Auch die Diskussion rund um den NATO-Einsatz im Akademischen Senat führt nicht dazu, dass die Verlautbarungen der Antragsgegnerin zu diesem Thema als hochschulpolitisch einzustufen wären. Davon abgehen, dass sich die Aufforderung des Akademischen Senats zur Durchführung entsprechender Veranstaltungen ohnehin allein an die Hochschulleitung, nicht aber an die Antragsgegnerin richtete, lassen die Verlautbarungen der Antragsgegnerin gar keinen Bezug und keine Auseinandersetzung mit der an der Hochschule beabsichtigten wissenschaftlichen Aufbereitung des Themas erkennen. Sie stellen vielmehr eine einseitige allgemeinpolitische Meinungsäußerung dar.

Schließlich betätigte sich der AStA der Antragsgegnerin allgemeinpolitisch, indem er u.a. eine Podiumsdiskussion zum Thema "Deutschland ist kriegstauglich – die Linke auch?" am 1. Oktober 1999 (Bl. 154 d.A.), eine Veranstaltung zum Thema "Alternativen zum Kapitalismus" am 12. Oktober 1999 (Bl. 160 d.A.) sowie die Initiative "Mundtot in Berlin!" zum Thema Volksbegehren und Volksentscheid (Bl. 107 d.A.) unterstützte.

Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die Annahme eines Anordnungsgrundes hängt nicht davon ab, ob die Antragsteller im Zeitpunkt einer Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr Mitglieder bei der Antragsgegnerin wären und daher eine gerichtliche Klärung mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr erreichen könnten. Den Antragstellern ist vielmehr deswegen vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, weil jeder weitere künftige Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats durch die Antragsgegnerin ein das Grundrecht der Antragsteller beeinträchtigender abgeschlossener Vorgang ist, der im Verfahren der Hauptsache keiner Korrektur mehr zugänglich ist (OVG Münster NVwZ-RR 1995, 278, 279). Derartige, sich immer wiederholende Rechtsverletzungen müssen die Antragsteller nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinnehmen.

Es ist außerdem damit zu rechnen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, auch künftig allgemeinpolitisch tätig zu werden. Dabei kann auf sich beruhen, ob sich diese Annahme bereits daraus rechtfertigen ließe, dass die Antragsgegnerin auf die Aufforderung der Antragsteller vom 20. August 1999, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, nicht innerhalb der bis zum 15. September 1999 gesetzten Frist reagiert hat. Denn auch innerhalb der von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. September 1999 erbetenen Fristverlängerung bis zum 26. Oktober 1999 hat sie sich nicht dahingehend geäußert, dass sie sich in Zukunft nicht mehr allgemeinpolitisch betätigen will. Vielmehr hat sie vorgetragen, dass innerhalb der Studentenschaft hinsichtlich des künftigen Verhaltens noch keine Einigung erzielt worden sei. Zudem ist die Antragsgegnerin auch noch während des anhängigen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens weiter allgemeinpolitisch tätig geworden. So hat sie insbesondere eine Veranstaltung zum Thema "Alternativen zum Kapitalismus" am 2. November 1999 unterstützt (Anlage A 20 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 26. Oktober 1999) sowie für den 13. November 1999 eine Veranstaltung zum Thema "Jugoslawien ist erst der Anfang..." (Bl. 152 d.A.) angekündigt, obwohl bei beiden Veranstaltungen ein Hochschulbezug nicht erkennbar ist.

Die Androhung eines Ordnungsgeldes beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 928, 890 Abs. 1, 2 ZPO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Ferner sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.

Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde.

(...)

Wichmann

Richard

Reisiger