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4 L 3833/98

B e s c h l u ß

In dem Verwaltungsstreitverfahren

g e g e n

die Studierendenschaft der Universität Gesamthochschule Essen,
Universitätsstraße 2, 45117 Essen,

wegen Untersagung eines allgemein politischen Mandats
(hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung)

hat die 4. Kammer des

VERWALTUNGSGERICHTS GELSENKIRCHEN

am 4. Mai 1999

durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Budach, den Richter am Verwaltungsgericht Scheuer, die Richterin am Verwaltungsgericht Schulte-Trux

b e s c h l o s s e n :

1 . Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für die Dauer der Mitgliedschaft des Antragstellers und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die nicht spezifisch und unmittelbar auf die Aufgaben der Hochschule oder die Interessen der Studenten bezogen sind.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von 5 bis 500.000 DM angedroht.  Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
 Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu
 3/4, der Antragsteller zu 1/4.

2.  Der Streitwert beträgt 4.000 DM.

G r ü n d e :

Der Antrag,

1 . der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für die Dauer der Mitgliedschaft des Antragstellers und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogen seien; dazu gehört auch, daß die Antragsgegnerin andere Personen oder Organisationen durch Mitarbeit, Geld- oder Sachzuwendungen nicht unterstützen darf, wenn deren Aktivitäten keinen konkreten studien- oder hochschultypischen Inhalt haben,
2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs ein Ordnungsgeld in Höhe von 5,00 DM bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, die mindestens einen Tag und höchstens je Zuwiderhandlung 6 Wochen beträgt, oder Ordnungshaft, die mindestens einen Tag und höchstens 6 Monate je Zuwiderhandlung beträgt, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, anzudrohen, wobei diese Ordnungshaft jeweils an dem oder der Vorsitzenden der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.

ist zulässig und im aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang begründet.

A.
Der Antrag ist hinreichend bestimmt.  Angesichts der Vielzahl denkbarer Verstöße gegen die Pflicht, die politische Betätigung auf den Bereich der Hochschule und die spezifischen Interessen der Studierenden zu beschränken, ist dem Antragsteller eine engere Bezeichnung des zu unterlassenden Verhaltens der Antragsgegnerin nicht möglich und mithin auch nicht geboten.  Ob eine Meinungskundgabe gegen das in der Beschlußformel niedergelegte Verbot verstößt, ist gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu klären, wobei Zweifel zu Lasten des Studenten gehen, der den Verstoß behauptet.

- Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.  Dezember 1979 - 7 C 58.78 -, BVerwGE 59, 231 (241) - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 -, DVBl. 1995, 433 (434); VG Bremen, Urteil vom 18. Februar 1999 - 6 K 16363/96 -, S. 14 EA -

B.
Der Antrag ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang begründet.  Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, wie es gem. § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung - ZPO - erforderlich ist.

I.
Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch zu, soweit diese mit den Verhaltensweisen, mit denen der Antragsteller seinen Antrag begründet, die ihr gezogenen rechtlichen Grenzen überschreitet.  Dies ist auch unter Geltung der Neufassung des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des UG und des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1997 (GV NW S. 213) insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten der Antragsgegnerin sich als Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandates darstellt, welches - wie noch darzulegen sein wird - der Antragsgegnerin mit der Änderung des § 71 UG weder zugewiesen werden sollte noch konnte.
Der Unterlassungsanspruch wurzelt im Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. Der Antragsteller ist an der Universität - Gesamthochschule - Essen, einer rechtsfähigen öffentlichen Körperschaft, als Student immatrikuliert und gehört der Antragsgegnerin als solcher gem. § 71 Abs. 1 UG als Zwangsmitglied an.  Nach ständiger Rechtsprechung bewahrt das Abwehrrecht gegen staatlichen Organisationszwang den Einzelnen nicht nur vor gesetzlich nicht vorgesehener Mitgliedschaft in Zwangsverbänden, sondern bewirkt auch, daß ein legitimer Zwangsverband, wie die Studierendenschaft es ist, keine Angelegenheiten wahrnehmen darf, die nicht zu seinem gesetzlichen Verbandszweck zählen.  Für die Studierendenschaft folgt daraus, daß sie als Zusammenschluß von Studenten Umfang und Grenzen ihres möglichen Wirkungskreises in der Wahrnehmung studentischer Interessen findet, wie sie in § 71 Abs. 1 UG näher bestimmt sind.  Eine nicht auf diesen Bereich der Hochschule und die spezifischen Interessen von Studenten begrenzte politische Betätigung der Studierendenschaft greift verfassungswidrig in den individuellen Freiheitsbereich der Zwangsmitglieder ein.

- Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 19.  Februar 1992 - 2 BvR 321/89 -; BVerwG, Urteil vom 13.  Dezember 1979 - 7 C 58.78 - DVBl. 564 (565 ff.); OVG NW, Beschluß vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 -, DVBl. 1995, 433 (434) sowie Beschluß vom
21. Dezember 1998 - 25 B 1952/98; OVG Bremen, Beschluß vom 26. November 1997 - 1 B 120/97 -, NVwZ 1999, 211; Hess.  VGH, Beschluß vom 28.  Juli 1998 - 8 TM 2553/98, NVwZ 1999, 212 (213); s. auch VG Münster, Urteil vom 6. Februar 1998 - 1 K 1026/95 -

II.
Mit dem überwiegenden Teil der Verhaltensweisen, die der Antragsteller als Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandates ansieht, hat sich die Antragsgegnerin innerhalb der ihr gezogenen Grenzen gehalten, so daß der Antrag darauf nicht mit Erfolg gestützt werden kann.
1. Zunächst kann die Antragsgegnerin die Rechte des Antragstellers nicht durch die Veröffentlichung der beiden Plakate, die der Antragsteller eingereicht hat, verletzt haben (vgl.  D I 7 der Antragsschrift).  Mit den Plakaten werden die Gründung eines Arbeitskreises zum Themenschwerpunkt Türkei sowie eine Diskussionsrunde zum Thema Benzinpreiserhöhung angekündigt, mithin Veranstaltungen, die durchaus allgemeinpolitischen Charakter haben könnten.  Die Plakate stammen indes, wie die Antragsgegnerin nachvoliziehbar und glaubhaft dargelegt hat, nicht von ihr, sondern - vermutlich - von den ASten aus Münster bzw.  Duisburg.  Der Antragsteller, für den dies im übrigen bereits aufgrund der angegebenen Örtlichkeiten leicht erkennbar gewesen sein dürfte, ist dem nicht entgegengetreten.  Ob die Veröffentlichung der Plakate von § 71 UG Abs. 2 gedeckt wäre, kann deshalb dahinstehen.
2. Die Einrichtung der sog.  "Schwul-AG" (vgl.  D I 5e der Antragsschrift) und damit einhergehend der Umstand, daß der AG ein Raum zur Verfügung gestellt wird, kann als Wahrnehmung von Belangen der Studenten gem. § 71 Abs. 2 Nr. 1 UG oder je nach Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft auch gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 UG charakterisiert werden.  Insoweit bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht, so daß eine Verletzung von Rechten des Antragstellers nicht in Betracht kommt.  Ohne wie der Antragsteller mit beleidigenden Herabsetzungen argumentieren zu wollen, bleibt doch festzuhalten, daß es Homosexuelle unter den Studierenden gibt, die eine zahlenmäßige Minderheit darstellen dürften. Daß die Antragsgegnerin Randgruppen, zumal solchen, die nach wie vor faktischen Benachteiligungen ausgesetzt sein können, ein Forum und auch Räumlichkeiten zur Selbstorganisation, Diskussion und zu ähnlichen Tätigkeiten bietet, stellt sich als Wahrnehmung von Belangen der Studierenden dar.  Es ist nicht erforderlich, daß die Belange und Interessen, die von der Studierendenschaft wahrgenommen werden, jeweils die Gesamtheit der Studierenden betreffen.

- vgl. auch die Beispiele bei Leuze, in: Hailbronner (Hrsg.), HRG-Kommentar, Stand Dezember 1998, § 41 Rn 21, der die Wahrnehmung derartiger Gruppeninteressen als "originäre Aufgaben" der Studierendenschaft bezeichnet -

Daß die konkrete Tätigkeit der sog.  "Schwul-AG" gegen Vorschriften des Universitätsgesetzes verstoße, hat - von der unter III behandelten Publikation abgesehen - der Antragsteller selbst nicht vorgetragen.
3. Auch durch die Einrichtung des sog. "Referats für Anti-Repression" (vgl.  D 1I 1 der Antragsschrift) verletzt die Anträgsgegnerin Rechte des Antragstellers nicht.  Die Antragsgegnerin hat dazu geltend gemacht, das "Referat für Anti-Repression" befasse sich "selbstverständlich" nicht mit politischen Fragen allgemeiner Art, sondern sei Anlaufstelle z.B. für ausländische Studenten, die den Eindruck hätten, daß sie durch die politischen Gremien in Deutschland nicht ausreichend und ihren Interessen entsprechend vertreten würden.  Dieser Darstellung - auf deren Grundlage das Referat entsprechend den Darlegungen unter 2. rechtmäßig ist - ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.  Er hat nichts vorgetragen, woraus ersichtlich wäre, daß und wodurch die Antragsgegnerin mit diesem Referat ein ihr nicht zukommendes allgemeinpolitisches Mandat in Anspruch nähme.
4. Auch mit der Berichterstattung über das sog.  "Semesterticket" (vgl.  D I 5 f der Antragsschrift), die der Antragsteller für "einseitig, parteiisch und falsch" hält, verletzt die Antragsgegnerin Rechte des Antragstellers nicht.  Der betreffende Artikel läßt sich vielmehr auf § 71 Abs. 2 Nr. 1,2, 3, 5 UG stützen.  Dabei bestehen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht schon deshalb nicht, weil ohne weiteres hinreichender Bezug zu Belangen der Studierenden erkennbar ist.  Darauf, ob die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Semesterticket durch die Antragsgegnerin richtig oder falsch dargestellt ist, kommt es nicht an; selbst wenn es sich um eine sachlich unzutreffende Darstellung handelte, stünden dem Antragsteller unter Umständen presserechtliche Ansprüche zur Seite, nicht aber ein hochschulrechtlich begründeter Unterlassungsanspruch.  Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, daß die Antragsgegnerin tatsächlich in der Sache falsch berichtet hat.  Insbesondere der Satz "Damit ist das Ticket wohl endgültig juristisch unangreifbar“ ist bereits durch die Wendung "Wohl" deutlich als Wertung gekennzeichnet ist und damit einer Einordnung in die Kategorien "richtig" oder "falsch" ohnehin nicht zugänglich.

- zu einer ähnlichen Einschätzung des rechtlichen Schicksals des Semestertickets - um etwas anderes handelt es sich ersichtlich nicht - kommt etwa Leuze, Kommentar zum HRG, a.a.0. § 41 Rn. 23 -

5. Die Antragsgegnerin ist gem. § 71 Abs. 2 Nr. 1 UG ferner berechtigt, Rechtsverletzungen, denen sie sich ausgesetzt sieht, mit gerichtlicher Hilfe abzuwehren oder jedenfalls abzuwehren zu versuchen (vgl.  D I 6 der Antragsschrift).  Insoweit durfte sie den Versuch machen, gegen das private sog.  "Institut für Hochschulrecht" in Münster eine einstweilige Verfügung zu erwirken.  Ob insoweit anders zu entscheiden sein kann, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung ganz offensichtlich keinen Bezug zur Tätigkeit der Studierendenschaft aufweist, kann offenbleiben; denn so liegt der Fall nicht.
6. Ferner sind in dem Aufruf betreffend den Verkauf der Wohnungsbaugesellschaft Allbau-AG in "AStA la vista!", Ausgabe Mai 1998 (vgl.  D I 5 c der Antragsschrift), allgemeinpolitische Äußerungen der Antragsgegnerin nicht zu sehen, so daß auch dadurch Rechte des Antragstellers nicht verletzt werden.  Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Verlautbarung der Antragsgegnerin selbst.  Er führt zwar an seinem Ende Namen - von Mitgliedern einer Bürgerinitiative - an und gibt auch deren Flugblatt wieder, das sich offenbar nicht allein an Studenten richtet.  Jedoch wird der Beitrag damit nicht zu einer Veröffentlichung von Einzelpersonen.  Vor dem Hintergrund, daß zu den Mietern der Allbau-AG auch Studenten zählen, zielt der Antragsgegner mit dem Beitrag darauf ab, Studenten darüber zu informieren, welche Veränderungen bei der Allbau-AG anstehen bzw. anstanden und wie sich auch Studenten hierzu verhalten können.  Der in dem Beitrag hergestellte Zusammenhang mit den Belangen der Studenten ist zwar nicht sehr deutlich ausgeprägt, aber wegen des lokalen Bezugs der Angelegenheit noch ausreichend, um den Beitrag durch § 71 Abs. 2 Nr. 1 und Satz 3 1. Halbsatz UG gedeckt anzusehen.  Die Frage der Vereinbarkeit des § 71 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz und Satz 4 UG mit dem Verbot des allgemeinpolltischen Mandats stellt sich auch insoweit nicht.
7. Ein hinreichender Hochschulbezug ist ferner bei den Beiträgen erkennbar, die sich zur Situation Studierender in der Türkei verhalten, nämlich den Artikeln "'Die Banden sind stolz auf Euch"' sowie "Die Hochschule ist ein Spiegelbild eines Landes", ebenfalls abgedruckt in "AStA la vista!", Ausgabe Mai 1998 (vgl.  D I 5a, b).  Dies legen bereits die Untertitel "Die Ruhr-ASten schickten eine Delegation zur Prozeßbeobachtung in die Türkei" bzw.  "Die Situation der Studierenden in der Türkei" nahe; es wird im weiteren durch den Inhalt bestätigt.  Der erste Artikel beschäftigt sich mit Prozessen gegen Studierende in der Türkei, zu dem der AStA der Antragsgegnerin in die Türkei gereist war, der Inhalt des zweiten Artikels wird durch den Untertitel zutreffend wiedergegeben; hierfür kann auch § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 UG als Rechtsgrundlage herangezogen werden.  Daran, daß hinreichender Bezug zu Belangen der Studierenden gegeben ist, ändert es nichts, wenn der Antragsteller mit der Berichterstattung inhaltlich nicht einverstanden ist.  Deshalb kann auch dahinstehen, ob die Beiträge überhaupt der Antragsgegnerin zuzurechnen sind, weil sie beide einzelne Personen als Verfasser angegeben, nämlich Fikret Günes und Muzaffer Ceylan einerseits und Ali Bilen andererseits.

III. Die Antragsgegnerin hat jedoch den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis überschritten, indem sie in den von ihr herausgegebenen Publikationen Beiträge mit allgemeinpolitischem Inhalt veröffentlicht hat, die ihr entsprechend den nachfolgend dargelegten Maßgaben zurechenbar sind, oder deren Veröffentlichung aus anderen Gründen gegen § 71 UG verstößt.

1. Vorab ist klarzustellen, daß § 71 UG der Antragsgegnerin durch keine seiner Regelungen erlaubt, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die mit den Aufgaben der Hochschule in keinerlei Zusammenhang stehen.  Die Möglichkeit, ein sogenanntes allgemeinpolitisches Mandat wahrzunehmen, kann der Studierendenschaft ohne Verstoß gegen die verfassungs- und rahmenrechtlichen Maßgaben, die im Ansatz schon oben unter 1. dargelegt worden sind, nicht zuerkannt werden.

- BVerwG, Urteil vom 13.  Dezember 1979 - 7 C 58.78 -, DVBl. 1980, 564 (566); OVG NW, Beschluß vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 -, DVBl. 1995, 433 (434); s. auch BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998 - 1 BvR 1334/98 -

Hieran hat sich durch die Novellierung des Universitätsgesetzes der Sache nach nichts geändert.

- OVG NW, Beschluß vom 21. Dezember 1998 - 25 B 1952/98 -

Schon ausweislich der Materialien über die Gesetzesberatungen, wenn auch nicht der amtlichen Begründung, war dem Landesgesetzgeber die verfassungs- und rahmenrechtliche Begrenzung seiner Gesetzgebungsbefugnisse bewußt; die Zuerkennung eines allgemeinpolitischen Mandates sollte deshalb mit dem Gesetz zur Änderung des Universitätsgesetzes erklärtermaßen nicht geschehen.

- LT-Prot. 12/62, S. 5107, 5110; Ausschußprotokoll 11/1593, s. 9 -

Welche Bedeutung vor diesem Hintergrund die Erweiterung der Kompetenzen der Studierendenschaften dahin, die Belange ihrer Mitglieder in der Gesellschaft wahrzunehmen (§ 71 Abs. 2 Satz Nr. 1 UG), an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen gem. § 3 UG mitzuwirken (§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG) und dazu auch Medien zur Diskussion und Veröffentlichung zu allgemein gesellschaftspolitischen Fragen zu nutzen (§ 71 Abs. 2 Satz 3 UG) haben soll, ist im einzelnen unklar.  Im Zusammenhang mit den Befugnissen der Studierendenschaften sind bislang allgemeinpolitische und hochschulpolitische Äußerungen unterschieden worden.  Nunmehr treten - als weitere Kategorie - gesellschaftliche Äußerungen hinzu, ohne daß - sofern nicht nur ein nachlässiger oder verschleiernder Sprachgebrauch bei der Gesetzesformulierung angenommen werden soll - aus dem Gesetz oder auch nur aus den Materialien deutlich wird, welcher Teil aus dem Bereich der allgemeinpolitischen Fragestellungen damit gemeint sein soll.  Festzustellen ist, daß jedenfalls das Ziel des Gesetzgebers bei, der Neufassung, größere Rechtssicherheit zu schaffen,

- LT-Drs. 12/1708 vom 16.  Januar 1997 -

nicht erreicht worden ist.  Ohne für den vorliegenden Fall ausschlaggebende Auswirkung für die Aufgaben der Antragsgegnerin bleibt in diesem Zusammenhang allerdings, daß § 3 UG, auf den § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG verweist, die Aufgaben der Hochschule namentlich in Abs. 1 Satz 2 neu formuliert.  Indem die Vorgabe aus § 2 Abs. 1 HRG, wonach die Hochschulen ihre Aufgaben in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat wahrnehmen, dahingehend in das UG übernommen worden ist, daß die Hochschulen an der Erhaltung des demokratischen und sozialen - das Merkmal "freiheitlich" fehlt - Rechtsstaats mitwirken, wird eine Aufgabe postuliert, die für staatliche Einrichtungen wie die Antragsgegnerin mit Blick auf die aus Art 20 Abs. 3 GG herzuleitende Verfassungsbindung öffentlich-rechtlicher Körperschaften auch ohne ausdrückliche gesetzliche Formulierung im Ansatz schon bisher bestand.  Teilweise wird allerdings bezweifelt, ob die aus höherrangigem Recht folgenden Beschränkungen bei der Neufassung des § 71 Abs. 2 UG durch das Änderungsgesetz vom 1. Juli 1997 beachtet worden sind.

- so etwa Horst in Leuze/Bender, WissHG Kommentar,
Loseblatt Stand Juli 1997, § 71 Rn. 52, 56 -

Das kann jedoch dahinstehen.  Zum einen führen die Zweifel bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Norm vorliegend nicht etwa zu einer Vorlage der Frage an das Bundesverfassungsgericht gem.  Art. 100 Abs. 1 GG,

- was über den Rahmen eines Eilverfahrens hinausgehen dürfte, s. auch OVG NW, Beschluß vom 21.  Dezember 1998 - 25 B 1952/98, S. 4 des Amtl.  Abdrucks -.

Dies kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es darauf für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht ankommt, nachdem der Antrag zu 1. - wie noch darzulegen ist - bereits aus anderen Gründen Erfolg hat.  Es kann mithin im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens dahinstehen, ob sich die Zweifel an der Vereinbarkeit des § 71 Abs. 2 UG mit Verfassungsrecht in einer Weise verdichten lassen würden, die eine solche Vorlage der Frage erforderlich machen würden.  Zum anderen neigt die Kammer zu der Ansicht, daß die Vorschrift einer verfassungs- bzw. rahmenrechtskonformen Auslegung zugänglich ist, in deren Folge die erwähnten Bedenken nicht durchgreifen würden.

Eine rahmenrechtskonforme Auslegung des § 71 UG hinsichtlich seiner durch die Novellierung hinzugetretenen Regelungen ist möglich unter Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung zur Kompetenz der Studierendenschaften, die politische Bildung der Studenten zu fördern.  Diese Kompetenz ließ schon bisher einen "Brückenschlag" zu allgemeinpolitischen Fragestellungen zu.

- s. OVG NW, Beschluß vom 24.  Juli 1996 - 25 A 637/94, S. 11 des Amtlichen Abdrucks -, unter Hinweis auf OVG NW, Beschluß von 6. Dezember 1995 - 25 E 1082/95 -, S. 5 des Amtlichen Abdrucks -

Eine Befassung mit allgemeinpolitischen Fragen im Rahmen ihrer Kompetenzen darf die Studierendenschaft allerdings nur aus neutraler, dienender Funktion vornehmen.  Wie die "Förderung der politischen Bildung" ist etwa auch die "Ermöglichung der Diskussion gesellschaftspolitischer Fragen" etwas anderes, als gesellschaftspolitische Vorstellungen an die Studenten heranzutragen oder dafür zu werben.  Will sich eine Veröffentlichung in Publikationen der Studierendenschaft innerhalb des Rahmens des § 71 UG halten, werden demnach - nach dem im Eilverfahren zugrundezulegenden Erkenntnisstand - folgende Maßgaben beachtet werden müssen:
Zum einen wird mit entscheidend sein, ob die allgemein- bzw. gesellschaftspolitischen Stellungnahmen der Studierendenschaft zurechenbar sind bzw. ob jedenfalls bei objektiver Betrachtung der Eindruck entsteht, sie mache sich diese Äußerungen zu eigen.  Denn das verfassungsmäßige Recht Studierender wird verletzt, wenn in den Publikationsorganen der Studierendenschaft im Namen der von ihr vertretenen Studierenden allgemeinpolitische Erklärungen veröffentlicht werden, die auch jenen Mitgliedern zugerechnet würden, die eine abweichende Meinung haben.

- s. OVG NW, Beschluß vom 21.  Dezember 1998,- 25 B 1952/98 -, S. 6 des Amtl. Abdrucks m.w.N. und Beschluß vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 -, DVBl. 1995, 433 (435) -

Ob ein allgemeiner Hinweis in den Publikationen, mit dem sich die Studierendenschaft von namentlich gekennzeichneten Artikeln distanziert, ausreicht, um eine Zurechnung auszuschließen, erscheint fraglich.  Zumindest aber dürften darüber hinaus folgende Maßgaben zu beachten sein:

- das Publikationsforum, das die Studierendenschaft anbietet, muß jedenfalls prinzipiell jedem Studierenden, mithin auch abweichenden politischen Standpunkten, ausdrücklich offenstehen,

- in den vom AStA herausgegebenen Zeitschriften muß jedenfalls ein gewichtiger Anteil der Beiträge hinreichenden Hochschulbezug aufweisen und erkennbar dem AStA zurechenbar sein

- allenfalls ausnahmsweise dürfen Mitglieder des AStA selbst unter ihrem Namen ihre eigenen Auffassungen in der vom AStA herausgegebenen Publikation veröffentlichen, sofern diese nicht hochschulbezogenen sind - sie müssen dann aber die Stellungnahme eindeutig als Privatmeinung kennzeichnen.

- zum Ganzen ähnlich VG Bremen, Urteil vom 18.  Februar 1999 - 6 K 16363/96 -, S. 26 EA -

2. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch insofern zu, als die Ausgabe "AStA la vista" vom Oktober 1998 eine Stellungnahme von Fikret Günes mit dem Titel "Sie haben keine Wahl, aber eine Stimme" enthält (vgl, D I 2 der Antragsschrift).  Der Artikel verhält sich zur Situation von "Migrantinnen und Flüchtlingen" in Deutschland und weist keinerlei hochschulspezifischen Bezug auf.  Er ist zwar namentlich unterzeichnet von Fikret Günes, allerdings mit dem Zusatz "Referat für Anti-Reprersion".  Mit diesem Zusatz auf die Funktion innerhalb des AStA ist die Stellungnahme der Antragsgegnerin zuzuschreiben und nicht, wie mindestens erforderlich wäre, deutlich als persönliche Meinungsäußerung gekennzeichnet.  Als Diskussionsbeitrag im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 3 UG kann er daher nicht verstanden werden.  Die Antragsgegnerin hat damit vielmehr ein ihr nicht zustehendes allgemeinpolitisches Mandat wahrgenommen.

Die vom Antragsteller angesprochenen Veröffentlichungen "Jagdszenen im Münsterland" in "AStA la vista" vom Mai 1998 (vgl.  D I 5 d der Antragsschrift) und "WM-Nachlese: Danke MitbürgerInnen" in "AStA la vista" vom Oktober 1998 (vgl.  D I 3 der Antragsschrift) enthalten zwar ebenfalls allgemeinpolitische Äußerungen und Stellungnahmen, sind jedoch mit den Namen der Verfasser gekennzeichnet und folglich als Diskussionsbeiträge von Studenten im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 3 UG zu qualifizieren, die nach den o. a. Maßstäben und nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht zu beanstanden sind.

Daß bei der Antragsgegnerin prinzipiell alle Studierenden, namentlich auch solche mit Auffassungen, die von denen der Antragsgegnerin erheblich abweichen, in den Publikationen zu Wort kommen können, ist - solange nichts gegenteiliges vorgetragen ist - zu unterstellen

3. Ferner hat die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die oben dargelegten Anforderungen, die an die Nutzung von Medien durch die Antragsgegnerin gem. § 71 Abs. 2 UG zu stellen sind, den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis durch die Herausgabe des Druckwerks "schwul spezial" - einer Spezialausgabe von "AStA la Vista" überschritten und damit die Rechte des Antragstellers verletzt (vgl.  D I 4 der Antragsschrift).
Zwar ist, wie dargelegt, die Einrichtung der "Schwul AG" durch bzw. für homosexuelle Studenten gemäß § 71 Abs. 2 UG zulässig.  Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin als Mittel der Kommunikation und Organisation Medien nutzt, um die Interessen gerade homosexueller Studierender zu vertreten.  In diesem Sinne für sich genommen unbedenklich sind etwa Artikel, in denen auf bestimmte Veranstaltungen hingewiesen wird, die den potentiellen Leserkreis interessieren können.  Auch für Publikationen einzelner Gruppierungen innerhalb der Organe der Antragsgegnerin müssen jedoch die der Antragsgegnerin gesetzlich gezogenen Grenzen beachtet werden.  Auch wenn die Antragsgegnerin die spezifischen Interessen bestimmter Gruppen von Studenten vertritt, darf sie unter diesem Deckmantel nicht allgemeinpolitische Erklärungen abgeben, die allen Studierenden zugerechnet werden, und zwar auch nicht bezogen auf die besondere Situation der Gruppenangehörigen.  Daran ändert es nichts, daß sich die Publikation - wie die Antragsgegnerin geltend macht -"vom Verteilerkreis her“ an (männliche) Homosexuelle unter den Studierenden richtet.  Es kommt im vorliegenden Zusammenhang allein darauf an, von wem die Äußerungen stammen, nicht darauf, an wen sie sich richten. Auch die übrigen, oben (S. 11) dargelegten Beschränkungen sind insoweit zu beachten.  Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß in der Publikation der Hinweis fehlt, wonach "Namentlich gekennzeichnete Artikel nicht unbedingt die Meinung der Redaktion" wiedergeben.
Nach den oben niedergelegten Maßgaben ist die Publikation nicht mehr von § 71 Abs. 2 UG gedeckt.  Es fehlt zum einen daran, daß ein gewichtiger Anteil der Beiträge der Publikation hinreichenden Hochschulbezug aufweist und erkennbar dem AStA zurechenbar ist.  Dies gilt schon angesichts des quantitativen Verhältnisses.  Der ganz überwiegende Teil der Beiträge ist unterschrieben von Robert Niedermeier; ein anderer Autor von Veröffentlichungen findet sich nicht.  Wenn sich Herr Niedermeier unter "Wichtige Tips!" auch im übrigen als "der Schreiber" bezeichnet, läßt das die Vermutung zu, daß er sämtliche Beiträge in "schwul spezial" verfaßt hat.  Dabei deutet nichts darauf hin, daß Herr Niedermeier für den AStA spricht.  Die angegebene e-mail-Adresse läßt vielmehr darauf schließen, daß er bei der Universität Duisburg immatrikuliert oder tätig ist.
In der Publikation werden zum anderen auch allgemeinpolltische Äußerungen abgegeben, und zwar zumindest mit dem Beitrag "Gegenblock", S. 9 der Zeitschrift.  Es geht darin um einen Aufruf des sog.  "SchwBiLe" der Duisburger Universität "an alle linken Schwulen", an einem "nicht angemeldeten Gegenblock inmitten des Kölner CSD" teilzunehmen und dort "linke, anarchistische und antifaschistische" Positionen zur von Schwulen zu vertretenden Politik im allgemeinen zu artikulieren.  Bei diesem Beitrag ist im Gegensatz zu den meisten anderen Artikeln nicht Robert Niedermeier als Verfasser angegeben; der Artikel ist somit nicht einmal als persönliche Meinungsäußerung gekennzeichnet.  Den in dem Beitrag vertretenen Forderungen fehlt indes jeder erkennbare Bezug zu Belangen der Hochschule oder der Studierenden.  Da den Studierendenschaften mit der Neufassung erklärtermaßen ein allgemeinpolitisches Mandat nicht verliehen werden sollte, läßt sich der Artikel - bei aller bestehenden Unsicherheit darüber, was unter der Befugnis zur Wahrnehmung der Belange der Studierenden in der Gesellschaft zu verstehen ist - auch nicht auf § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 3 UG stützen.

IV. Auch der erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben.

Ein Sicherungsgrund ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.  In Fällen des vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes, wie ihn der Antragsteller begehrt, ist dies nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn es nämlich dem Rechtsschutzsuchenden nicht zugemutet werden kann, die Rechtsverletzung abzuwarten.  Dies ist zu bejahen, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen, etwa weil erhebliche Grundrechtsverletzungen drohen, die über die Entscheidung in der Hauptsache nicht beseitigt werden können.

- BVerfG, Beschluß vom 25.  Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, DVBl. 1989, 36; OVG NW, Beschluß vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 - , DVBl. 1995, 433 (435) -

In Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Student sich dagegen wehrt, daß die Studierendenschaft die ihr zugewiesenen Kompetenzen überschreitet, ist dies regelmäßig zu bejahen, weil bei jeder allgemeinpolitischen Äußerung der Studierendenschaft ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht des Betreffenden aus Art. 2 Abs. 1 GG droht.

- s. OVG NW, Beschluß vom 21.  Dezember 1998 - 25 B 1952/98 -, S. 8 des Amtlichen Abdrucks und vom 6. Sept. 1994 - 25 B 1507/94 -, DVBl. 1995, 433 (435) -

Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß ein Verstoß gegen das Verbot, allgemeinpolitische Erklärungen abzugeben, im Hauptverfahren nicht mehr rückgängig zu machen ist.  Außerdem muß mangels entgegenstehender Anhaltspunkte

- s, aber VG Münster, Urteil vom 6. Februar 1999, - 1 K 1026/95 -

angenommen werden, daß der Antragsteller zu Ausbildungszwecken der Antragsgegnerin angehört und seine Zwangsmitgliedschaft bei der Antragsgegnerin voraussichtlich nur für so,begrenzte Zeit bestehen wird, daß eine Entscheidung im Hauptverfahren möglicherweise erst zu einem Zeitpunkt erginge, zu dem er nicht mehr Mitglied ist.
Dem Anordnungsgrund steht vorliegend letztlich nicht entgegen, daß der Antragsteller die geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigungen immerhin zehn Hochschulsemester lang hingenommen hat.  Ein Anordnungsgrund kann zwar zu verneinen sein, wenn der Antragsteller den ihn ernstlich belastenden Zustand lange Zeit hingenommen und ihn nunmehr, ohne daß neue Gesichtspunkt hinzugekommen sind, als unerträglich zu empfinden geltend macht.  Dies kann die Folgerung rechtfertigen, daß der Antragsteller selbst nicht davon ausgegangen sei, er erleide schlechthin unzumutbare Nachteile.

- so OVG NW, Beschluß vom 13.  Januar 1994 -, 5 B 1236/93 -; Bay. VGH, Beschl. vom 19.  März 1990 - 20 CE 89.02710 -, BayVBI. 1990, 564 (567) -

Vorliegend steht bereits nicht fest, daß es ähnliche Verhaltensweisen der ASten die
gesamte Zeit über gegeben hat.

B. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 928, 890 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB.
Die darüber hinaus beantragte Androhung von Ordnungshaft, zu vollziehen jeweils an dem oder der Vorsitzenden der Antragsgegnerin, kommt nicht in Betracht.  Denn sowohl die Androhung als auch Anordnung von Ordnungshaft gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts scheidet im Verwaltungsprozeßrecht aus, weil die §§ 123 Abs. 3, 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf § 890 ZPO nur insoweit verweisen, als in der letztgenannten Bestimmung die Androhung und Anordnung von Ordnungsgeld vorgesehen ist.

- OVG NW, Beschluß vom 21.  Dezember 1998 - 25 B 1952/98 -, S. 9 des Amtlichen Abdrucks m.w.N. -

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

Dr. Budach                                                                      Scheuer                                                       Schulte-Trux