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4 L 3833/98 B e s c h l u ß In dem Verwaltungsstreitverfahren g e g e n die
Studierendenschaft der Universität Gesamthochschule
Essen, wegen Untersagung
eines allgemein politischen Mandats hat die 4. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS GELSENKIRCHEN am 4. Mai 1999 durch b e s c h l o s s e n : 1 . Der
Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
vorläufig für die Dauer der Mitgliedschaft des
Antragstellers und bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache untersagt, politische
Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben,
die nicht spezifisch und unmittelbar auf die Aufgaben der
Hochschule oder die Interessen der Studenten bezogen
sind. 2. Der Streitwert beträgt 4.000 DM. G r ü n d e : Der Antrag, 1 . der
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
vorläufig für die Dauer der Mitgliedschaft des
Antragstellers und bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, politische
Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben,
die nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogen
seien; dazu gehört auch, daß die Antragsgegnerin andere
Personen oder Organisationen durch Mitarbeit, Geld- oder
Sachzuwendungen nicht unterstützen darf, wenn deren
Aktivitäten keinen konkreten studien- oder
hochschultypischen Inhalt haben, ist zulässig und im aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang begründet. A. - Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 -, BVerwGE 59, 231 (241) - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 -, DVBl. 1995, 433 (434); VG Bremen, Urteil vom 18. Februar 1999 - 6 K 16363/96 -, S. 14 EA - B. I. -
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom
19. Februar 1992 - 2 BvR 321/89 -; BVerwG, Urteil
vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - DVBl. 564 (565
ff.); OVG NW, Beschluß vom 6. September 1994 - 25 B
1507/94 -, DVBl. 1995, 433 (434) sowie Beschluß vom II. - vgl. auch die Beispiele bei Leuze, in: Hailbronner (Hrsg.), HRG-Kommentar, Stand Dezember 1998, § 41 Rn 21, der die Wahrnehmung derartiger Gruppeninteressen als "originäre Aufgaben" der Studierendenschaft bezeichnet - Daß die konkrete
Tätigkeit der sog. "Schwul-AG" gegen
Vorschriften des Universitätsgesetzes verstoße, hat -
von der unter III behandelten Publikation abgesehen - der
Antragsteller selbst nicht vorgetragen. - zu einer ähnlichen Einschätzung des rechtlichen Schicksals des Semestertickets - um etwas anderes handelt es sich ersichtlich nicht - kommt etwa Leuze, Kommentar zum HRG, a.a.0. § 41 Rn. 23 - 5. Die
Antragsgegnerin ist gem. § 71 Abs. 2 Nr. 1 UG ferner
berechtigt, Rechtsverletzungen, denen sie sich ausgesetzt
sieht, mit gerichtlicher Hilfe abzuwehren oder jedenfalls
abzuwehren zu versuchen (vgl. D I 6 der
Antragsschrift). Insoweit durfte sie den Versuch
machen, gegen das private sog. "Institut für
Hochschulrecht" in Münster eine einstweilige
Verfügung zu erwirken. Ob insoweit anders zu
entscheiden sein kann, wenn die Rechtsverfolgung oder
-verteidigung ganz offensichtlich keinen Bezug zur
Tätigkeit der Studierendenschaft aufweist, kann
offenbleiben; denn so liegt der Fall nicht. III. Die Antragsgegnerin hat jedoch den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis überschritten, indem sie in den von ihr herausgegebenen Publikationen Beiträge mit allgemeinpolitischem Inhalt veröffentlicht hat, die ihr entsprechend den nachfolgend dargelegten Maßgaben zurechenbar sind, oder deren Veröffentlichung aus anderen Gründen gegen § 71 UG verstößt. 1. Vorab ist klarzustellen, daß § 71 UG der Antragsgegnerin durch keine seiner Regelungen erlaubt, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die mit den Aufgaben der Hochschule in keinerlei Zusammenhang stehen. Die Möglichkeit, ein sogenanntes allgemeinpolitisches Mandat wahrzunehmen, kann der Studierendenschaft ohne Verstoß gegen die verfassungs- und rahmenrechtlichen Maßgaben, die im Ansatz schon oben unter 1. dargelegt worden sind, nicht zuerkannt werden. - BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 -, DVBl. 1980, 564 (566); OVG NW, Beschluß vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 -, DVBl. 1995, 433 (434); s. auch BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998 - 1 BvR 1334/98 - Hieran hat sich durch die Novellierung des Universitätsgesetzes der Sache nach nichts geändert. - OVG NW, Beschluß vom 21. Dezember 1998 - 25 B 1952/98 - Schon ausweislich der Materialien über die Gesetzesberatungen, wenn auch nicht der amtlichen Begründung, war dem Landesgesetzgeber die verfassungs- und rahmenrechtliche Begrenzung seiner Gesetzgebungsbefugnisse bewußt; die Zuerkennung eines allgemeinpolitischen Mandates sollte deshalb mit dem Gesetz zur Änderung des Universitätsgesetzes erklärtermaßen nicht geschehen. - LT-Prot. 12/62, S. 5107, 5110; Ausschußprotokoll 11/1593, s. 9 - Welche Bedeutung vor diesem Hintergrund die Erweiterung der Kompetenzen der Studierendenschaften dahin, die Belange ihrer Mitglieder in der Gesellschaft wahrzunehmen (§ 71 Abs. 2 Satz Nr. 1 UG), an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen gem. § 3 UG mitzuwirken (§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG) und dazu auch Medien zur Diskussion und Veröffentlichung zu allgemein gesellschaftspolitischen Fragen zu nutzen (§ 71 Abs. 2 Satz 3 UG) haben soll, ist im einzelnen unklar. Im Zusammenhang mit den Befugnissen der Studierendenschaften sind bislang allgemeinpolitische und hochschulpolitische Äußerungen unterschieden worden. Nunmehr treten - als weitere Kategorie - gesellschaftliche Äußerungen hinzu, ohne daß - sofern nicht nur ein nachlässiger oder verschleiernder Sprachgebrauch bei der Gesetzesformulierung angenommen werden soll - aus dem Gesetz oder auch nur aus den Materialien deutlich wird, welcher Teil aus dem Bereich der allgemeinpolitischen Fragestellungen damit gemeint sein soll. Festzustellen ist, daß jedenfalls das Ziel des Gesetzgebers bei, der Neufassung, größere Rechtssicherheit zu schaffen, - LT-Drs. 12/1708 vom 16. Januar 1997 - nicht erreicht worden ist. Ohne für den vorliegenden Fall ausschlaggebende Auswirkung für die Aufgaben der Antragsgegnerin bleibt in diesem Zusammenhang allerdings, daß § 3 UG, auf den § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG verweist, die Aufgaben der Hochschule namentlich in Abs. 1 Satz 2 neu formuliert. Indem die Vorgabe aus § 2 Abs. 1 HRG, wonach die Hochschulen ihre Aufgaben in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat wahrnehmen, dahingehend in das UG übernommen worden ist, daß die Hochschulen an der Erhaltung des demokratischen und sozialen - das Merkmal "freiheitlich" fehlt - Rechtsstaats mitwirken, wird eine Aufgabe postuliert, die für staatliche Einrichtungen wie die Antragsgegnerin mit Blick auf die aus Art 20 Abs. 3 GG herzuleitende Verfassungsbindung öffentlich-rechtlicher Körperschaften auch ohne ausdrückliche gesetzliche Formulierung im Ansatz schon bisher bestand. Teilweise wird allerdings bezweifelt, ob die aus höherrangigem Recht folgenden Beschränkungen bei der Neufassung des § 71 Abs. 2 UG durch das Änderungsgesetz vom 1. Juli 1997 beachtet worden sind. - so etwa Horst in
Leuze/Bender, WissHG Kommentar, Das kann jedoch dahinstehen. Zum einen führen die Zweifel bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Norm vorliegend nicht etwa zu einer Vorlage der Frage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG, - was über den Rahmen eines Eilverfahrens hinausgehen dürfte, s. auch OVG NW, Beschluß vom 21. Dezember 1998 - 25 B 1952/98, S. 4 des Amtl. Abdrucks -. Dies kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es darauf für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht ankommt, nachdem der Antrag zu 1. - wie noch darzulegen ist - bereits aus anderen Gründen Erfolg hat. Es kann mithin im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens dahinstehen, ob sich die Zweifel an der Vereinbarkeit des § 71 Abs. 2 UG mit Verfassungsrecht in einer Weise verdichten lassen würden, die eine solche Vorlage der Frage erforderlich machen würden. Zum anderen neigt die Kammer zu der Ansicht, daß die Vorschrift einer verfassungs- bzw. rahmenrechtskonformen Auslegung zugänglich ist, in deren Folge die erwähnten Bedenken nicht durchgreifen würden. Eine rahmenrechtskonforme Auslegung des § 71 UG hinsichtlich seiner durch die Novellierung hinzugetretenen Regelungen ist möglich unter Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung zur Kompetenz der Studierendenschaften, die politische Bildung der Studenten zu fördern. Diese Kompetenz ließ schon bisher einen "Brückenschlag" zu allgemeinpolitischen Fragestellungen zu. - s. OVG NW, Beschluß vom 24. Juli 1996 - 25 A 637/94, S. 11 des Amtlichen Abdrucks -, unter Hinweis auf OVG NW, Beschluß von 6. Dezember 1995 - 25 E 1082/95 -, S. 5 des Amtlichen Abdrucks - Eine Befassung mit
allgemeinpolitischen Fragen im Rahmen ihrer Kompetenzen
darf die Studierendenschaft allerdings nur aus neutraler,
dienender Funktion vornehmen. Wie die
"Förderung der politischen Bildung" ist etwa
auch die "Ermöglichung der Diskussion
gesellschaftspolitischer Fragen" etwas anderes, als
gesellschaftspolitische Vorstellungen an die Studenten
heranzutragen oder dafür zu werben. Will sich eine
Veröffentlichung in Publikationen der Studierendenschaft
innerhalb des Rahmens des § 71 UG halten, werden demnach
- nach dem im Eilverfahren zugrundezulegenden
Erkenntnisstand - folgende Maßgaben beachtet werden
müssen: - s. OVG NW, Beschluß vom 21. Dezember 1998,- 25 B 1952/98 -, S. 6 des Amtl. Abdrucks m.w.N. und Beschluß vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 -, DVBl. 1995, 433 (435) - Ob ein allgemeiner Hinweis in den Publikationen, mit dem sich die Studierendenschaft von namentlich gekennzeichneten Artikeln distanziert, ausreicht, um eine Zurechnung auszuschließen, erscheint fraglich. Zumindest aber dürften darüber hinaus folgende Maßgaben zu beachten sein: - das Publikationsforum, das die Studierendenschaft anbietet, muß jedenfalls prinzipiell jedem Studierenden, mithin auch abweichenden politischen Standpunkten, ausdrücklich offenstehen, - in den vom AStA herausgegebenen Zeitschriften muß jedenfalls ein gewichtiger Anteil der Beiträge hinreichenden Hochschulbezug aufweisen und erkennbar dem AStA zurechenbar sein - allenfalls ausnahmsweise dürfen Mitglieder des AStA selbst unter ihrem Namen ihre eigenen Auffassungen in der vom AStA herausgegebenen Publikation veröffentlichen, sofern diese nicht hochschulbezogenen sind - sie müssen dann aber die Stellungnahme eindeutig als Privatmeinung kennzeichnen. - zum Ganzen ähnlich VG Bremen, Urteil vom 18. Februar 1999 - 6 K 16363/96 -, S. 26 EA - 2. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch insofern zu, als die Ausgabe "AStA la vista" vom Oktober 1998 eine Stellungnahme von Fikret Günes mit dem Titel "Sie haben keine Wahl, aber eine Stimme" enthält (vgl, D I 2 der Antragsschrift). Der Artikel verhält sich zur Situation von "Migrantinnen und Flüchtlingen" in Deutschland und weist keinerlei hochschulspezifischen Bezug auf. Er ist zwar namentlich unterzeichnet von Fikret Günes, allerdings mit dem Zusatz "Referat für Anti-Reprersion". Mit diesem Zusatz auf die Funktion innerhalb des AStA ist die Stellungnahme der Antragsgegnerin zuzuschreiben und nicht, wie mindestens erforderlich wäre, deutlich als persönliche Meinungsäußerung gekennzeichnet. Als Diskussionsbeitrag im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 3 UG kann er daher nicht verstanden werden. Die Antragsgegnerin hat damit vielmehr ein ihr nicht zustehendes allgemeinpolitisches Mandat wahrgenommen. Die vom Antragsteller angesprochenen Veröffentlichungen "Jagdszenen im Münsterland" in "AStA la vista" vom Mai 1998 (vgl. D I 5 d der Antragsschrift) und "WM-Nachlese: Danke MitbürgerInnen" in "AStA la vista" vom Oktober 1998 (vgl. D I 3 der Antragsschrift) enthalten zwar ebenfalls allgemeinpolitische Äußerungen und Stellungnahmen, sind jedoch mit den Namen der Verfasser gekennzeichnet und folglich als Diskussionsbeiträge von Studenten im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 3 UG zu qualifizieren, die nach den o. a. Maßstäben und nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht zu beanstanden sind. Daß bei der Antragsgegnerin prinzipiell alle Studierenden, namentlich auch solche mit Auffassungen, die von denen der Antragsgegnerin erheblich abweichen, in den Publikationen zu Wort kommen können, ist - solange nichts gegenteiliges vorgetragen ist - zu unterstellen 3. Ferner hat die
Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die oben dargelegten
Anforderungen, die an die Nutzung von Medien durch die
Antragsgegnerin gem. § 71 Abs. 2 UG zu stellen sind, den
ihr zugewiesenen Aufgabenkreis durch die Herausgabe des
Druckwerks "schwul spezial" - einer
Spezialausgabe von "AStA la Vista"
überschritten und damit die Rechte des Antragstellers
verletzt (vgl. D I 4 der Antragsschrift). IV. Auch der erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben. Ein Sicherungsgrund ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. In Fällen des vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes, wie ihn der Antragsteller begehrt, ist dies nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn es nämlich dem Rechtsschutzsuchenden nicht zugemutet werden kann, die Rechtsverletzung abzuwarten. Dies ist zu bejahen, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen, etwa weil erhebliche Grundrechtsverletzungen drohen, die über die Entscheidung in der Hauptsache nicht beseitigt werden können. - BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, DVBl. 1989, 36; OVG NW, Beschluß vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 - , DVBl. 1995, 433 (435) - In Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Student sich dagegen wehrt, daß die Studierendenschaft die ihr zugewiesenen Kompetenzen überschreitet, ist dies regelmäßig zu bejahen, weil bei jeder allgemeinpolitischen Äußerung der Studierendenschaft ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht des Betreffenden aus Art. 2 Abs. 1 GG droht. - s. OVG NW, Beschluß vom 21. Dezember 1998 - 25 B 1952/98 -, S. 8 des Amtlichen Abdrucks und vom 6. Sept. 1994 - 25 B 1507/94 -, DVBl. 1995, 433 (435) - Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß ein Verstoß gegen das Verbot, allgemeinpolitische Erklärungen abzugeben, im Hauptverfahren nicht mehr rückgängig zu machen ist. Außerdem muß mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - s, aber VG Münster, Urteil vom 6. Februar 1999, - 1 K 1026/95 - angenommen werden,
daß der Antragsteller zu Ausbildungszwecken der
Antragsgegnerin angehört und seine Zwangsmitgliedschaft
bei der Antragsgegnerin voraussichtlich nur für
so,begrenzte Zeit bestehen wird, daß eine Entscheidung
im Hauptverfahren möglicherweise erst zu einem Zeitpunkt
erginge, zu dem er nicht mehr Mitglied ist. - so OVG NW, Beschluß vom 13. Januar 1994 -, 5 B 1236/93 -; Bay. VGH, Beschl. vom 19. März 1990 - 20 CE 89.02710 -, BayVBI. 1990, 564 (567) - Vorliegend steht
bereits nicht fest, daß es ähnliche Verhaltensweisen
der ASten die B. Die Androhung
des Ordnungsgeldes beruht § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 928,
890 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB. - OVG NW, Beschluß vom 21. Dezember 1998 - 25 B 1952/98 -, S. 9 des Amtlichen Abdrucks m.w.N. - C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dr.
Budach
Scheuer
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