Entscheidungen und Links

 
25 B 1952/98
1 L 1419/98 Münster
B e s c h l u ß
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
g e g e n

die Studierendenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, vertreten durch den Allgemeinen Studierendenausschuß der Studierendenschaft der Westfälischen Wilhelms Universität Münster, vertreten durch den Vorsitzenden Carsten Peters, Schloßplatz 2, 48149 Münster,

wegen Untersagung der Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats;
 hier: einstweilige Anordnung

hat der 25. Senat des

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 21.  Dezember 1998

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 10.  September 1998 teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für die Dauer der Mitgliedschaft des Antragstellers und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die nicht spezifisch und unmittelbar auf die Aufgaben der Hochschule bezogen sind.  Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5,00 DM bis 500.000,00 DM angedroht.  Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.  Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin ¾ und der Antragsteller ¼.

Der Streitwert wird auch für den abgetrennten Teil des Beschwerdeverfahrens auf 4.000,-- DM festgesetzt.
 
 

G r ü n d e :

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 10. September 1998 hat, soweit sie den durch Senatsbeschluß vom 11. September 1998 - 25 B 1951/98 abgetrennten Verfahrensteil betrifft, im wesentlichen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO insoweit zu Unrecht abgelehnt.

Im abgetrennten Teil des Verfahrens begehrt der Antragsteller, wie dieser durch seinen Schriftsatz vom 4. Dezember 1998 klargestellt hat und wie sich bei sachdienlicher Auslegung nach § 88 VwGO auch aus der Antragsschrift vom 8. September 1998 bereits ergab, der Antragsgegnerin die Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats umfassend, d. h. nicht nur hinsichtlich ihrer Beteiligung an bestimmten Veranstaltungen oder Aktionsformen, einstweilig zu untersagen (Nr. 1 der Antragsschrift vom 8. September 1998).  Von diesem umfassenden, wenngleich mit Blick auf die begrenzte Verbindlichkeit des Eilverfahrens vorläufigen Antrag ohne weiteres miterfaßt ist der vom Antragsteller unter Nr. 2 b) der Antragsschrift vom 8. September 1998 bezeichnete spezielle Antrag auf Untersagung einer Mitwirkung der Antragsgegnerin an der Veröffentlichung von Anzeigen ohne spezifisch und unmittelbar auf die Aufgaben der Hochschule bezogenen Inhalt durch die „Bundeskoordination FÜR das politische Mandat“ (Bundeskoordination).  Eine gesonderte Tenorierung dieses speziellen Unterlassungsbegehrens neben dem ausgesprochenen allgemeinen Untersagungstenor zieht der Senat nicht in Betracht.  Denn wenn einer Studierendenschaft die Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats bereits allgemein in vollstreckungsfähiger Form untersagt worden ist, stünde der Untersagung einer speziellen allgemeinpolitischen Betätigungsform (Durchführung einer bestimmten Veranstaltung, Veröffentlichen einer Erklärung usw.) der prozessuale Grundsatz entgegen, daß über denselben Streitgegenstand nicht zweimal entschieden werden darf, und zwar auch nicht teilweise.  Dasselbe gilt auch für die unter Nr. 1 der Antragsschrift vom 8. September 1998 gesondert erwähnte Mitwirkung der Antragsgegnerin bei Äußerungen Dritter, die die hier in Rede stehende Kompetenzabgrenzung nicht einhalten.

Dafür, daß darüber hinaus auch nichtpolitische Kompetenzüberschreitungen der Antragsgegnerin Gegenstand des Antrags sein sollen, bestehen keine Anhaltspunkte.  In der Begründung seines Antrags führt der Antragsteller ausschließlich Äußerungen der Antragsgegnerin mit politischem Charakter auf.  Weiterer Streitgegenstand ist lediglich die auf das vorgenannte allgemeine Verbot bezogene Androhung von Zwangsmitteln (Nr. 3 der Antragsschrift vom 8. September 1998).

A. Der Antrag auf einstweilige Untersagung der Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats hat Erfolg.  Denn insoweit hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch (I.) als auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht.

I. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), weil er als deren Mitglied verlangen kann, daß diese politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen unterläßt, die über den ihr verfassungsrechtlich zulässigerweise zugewiesenen Aufgabenkreis hinausgehen. Dieser Unterlassungsanspruch wurzelt, wie der Senat in Anknüpfung an die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits entschieden hat, in dem Grundrecht des Studierenden aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Senatsbeschluß vom 6. September 1994 - 25 B
1507/94 -, NWVBl. 1995, 135 (136).
 
 

Den ihr verfassungsrechtlich zulässigerweise zugewiesenen Aufgabenkreis überschreitet die Antragsgegnerin gegenwärtig permanent durch ihre Mitwirkung an der Veröffentlichung von Anzeigen der Bundeskoordination, die seit dem 18.  November 1998 wöchentlich mittwochs in der Frankfurter Rundschau erschienen sind und die, soweit sie nicht die rechtspolitische Forderung nach einer Einführung des allgemeinpolitischen Mandats für die Studierendenschaften zum Gegenstand hatten, durchweg in keinem Zusammenhang mit der hochschulpolitischen Interessenvertretung der Antragsgegnerin gestanden haben.

Durch diese Mitwirkung hat die Antragsgegnerin den ihr durch § 71 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (GV NW, S. 213) zugewiesenen Aufgabenkreis unabhängig davon überschritten, inwieweit die durch dieses Änderungsgesetz neu in den Katalog des § 71 Abs. 2 Satz 2 UG aufgenommenen Aufgabenzuweisungen verfassungskonform oder jedenfalls einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sind.  Für die abschließende Beantwortung dieser Fragen ist nicht das vorliegende Eilverfahren der richtige Ort, sondern dafür kommen verfassungsgerichtliche Verfahren und gegebenenfalls auch ein sich an das vorliegende Eilverfahren anschließendes Hauptsacheverfahren in Betracht.  Für das vorliegende Eilverfahren genügt die Feststellung, daß das zitierte Änderungsgesetz, mag es auch möglicherweise den Aufgabenkreis der Studierendenschaften in einzelnen Beziehungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise erweitert haben, diesen jedenfalls ebensowenig wie das bisherige Recht ermöglicht, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die mit den Aufgaben der Hochschule in keinerlei Zusammenhang stehen.  Das ergibt sich zum einen schon aus den Beratungen zu diesem Änderungsgesetz, bei denen wiederholt betont wurde, ein allgemeinpolitisches Mandat sei wegen der dem entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Grenzen nicht beabsichtigt,

LT-Protokoll    12/62  vom   27. Juni   1997,
S. 5107, 5110,

und zum anderen auch aus eben diesen verfassungsrechtlichen Grenzen selbst.

Vgl. dazu Senatsbeschluß vom 6. September
1994 - 25 B 1507/94 -, NWVBl. 1995, 135
(136); Senatsbeschluß vom 11.  September
1998 - 25 A 1951/98 -, S. 4 des Beschlußab-
drucks.

Inhaltlich wird in der erwähnten Anzeigenserie sowie in den auf Publikationen diese Anzeigenserie hinweisenden Publikationen der Äntragsgegnerin, die diese seit Sommer 1998 veröffentlicht hat, nicht nur das allgemeinpolitische Mandat als rechtspolitische Forderung thematisiert, sondern etwa in der "Münsteraner Erklärung zum Politischen Mandat der Studierendenschaften" unter der Überschrift "Ankündigung einer Rechtsverletzung" ausdrücklich und
erklärtermaßen auch bereits wahrgenommen.  Das ergibt sich aus der Aussage:

„Und um es klar zu sagen: wir nehmen den
Maulkorb ab.  Wir stehen ein für Antimilita-
rismus, wir wehren uns gegen Sozialabbau,
gegen Politik, die Rechtsextremismus Vor-
schub leistet, gegen Abschiebungen, wir
fordern zur  Verhinderung von Castor-
Transporten auf."

Die Antragsgegnerin teilt in dieser Erklärung auch ihre Motive mit, aus denen heraus sie sich an § 71 Abs. 2 Satz 2 UG künftig nicht (mehr) zu halten gedenkt:

"Wir sehen auch keine Möglichkeit, ständig
abstruse und haarspalterische Abgrenzungen
vorzunehmen, ...".

Entsprechendes gilt für die Anzeigenserie selbst: In den Anzeigen wird ebenfalls nicht nur die rechtspolitische Forderung nach gesetzlicher Verankerung des allgemeinpolitischen Mandats erhoben (Frankfurter Rundschau vom 18.  November 1998, S. 4): „Studierendenvertretungen gegen Rassismus“; vom 2. Dezember 1998, S. 4: "Ausstieg aus der Atomenergie ? Jetzt erst recht !“).

Die Antragsgegnerin ist für die genannten allgemeinpolitischen Äußerungen auch als Miturheberin verantwortlich.  Sie trägt die Verantwortung nicht nur für die von ihr selbst oder ihren Mandatsträgern in amtlicher Funktion gestalteten Medien, sondern darüber hinaus auch für politische Erklärungen in von Dritten herausgegebenen Druckwerken, wenn bei objektiver Betrachtung der Eindruck entsteht, es handele sich um Äußerungen ihrer politischen Meinung oder jedenfalls um solche, die sie sich zu eigen macht.

Senatsbeschluß vom 6. September 1994 - 25 B
1507/94 -, NWVBl. 1995, 135 (136) = NVWZ-RR
1995, 278; Senatsbeschluß vom 28.  Oktober
1996 - 25 E 794/96 -.

Nach diesem Maßstab ist die Antragsgegnerin für die von der Bundeskoordination verfaßten Äußerungen in der "Münsteraner Erklärung" und in der von dieser geschalteten Anzeigenserie mitverantwortlich, weil die Bundeskoordination bei objektiver Betrachtung als ein Zusammenschluß im wesentlichen von Studierendenschaften und die Antragsgegnerin als deren Mitglied erscheint.  Ausdrücklich ergibt sich dies aus der bereits zitierten "Münsteraner Erklärung" in der es heißt, „die unterzeichnenden ASten“ hätten sich zusammengeschlossen, "um sich gemeinsam gegen die ständigen Zensurversuche zu wehren".  Daß die Antragsgegnetin entsprechend ihrem Distanzierungsversuch im vorliegenden Eilverfahren (Schriftsatz vom 9. November 1998, S. 9) nicht Miturheberin dieser Erklärung gewesen sein soll, erscheint schon angesichts der Urschrift der Erklärung wenig naheliegend.  Widerlegt wird dieser Distanzierungsversuch jeden falls durch die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1998 vorgelegten Presseberichte einschließlich der, eigenen Veröffentlichung der Antragsgegnerin in ihrer Zeitschrift "Links vorm Schloß" Nr. 5/98, S. 8, in denen etwa der Vorsitzende der Antragsgegnerin mit den Worten zitiert wird, es werde höchste Zeit, daß sich die beklagten ASten zusammenschließen (Münstersche Zeitung vom 21.  Mai 1998, S. 9).  Daraus geht weiter hervor, daß der ASTA der Antragsgegnerin ausgewählt worden sei, um die bundesweiten Aktivitäten zu koordinieren.

Angesichts dieser eindeutigen Verlautbarungen, deren inhaltlicher Richtigkeit die Antragsgegnerin nicht erkennbar entgegengetreten ist, verbietet sich die Annahme, bei der Bundeskoordination handele es um einen Zusammenschluß, an dem nicht die Antragsgegnerin selbst, sondern nur deren Funktionsträger als Privatpersonen beteiligt seien, wie es die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9. November 1998, Seite 8, mit der Bemerkung "der Bundeskoordination gehörten "aus Münster nur Einzelpersonen" an, angedeutet und im Schriftsatz vom 16 Dezember 1998 ausdrücklich erklärt hat. Diese Darstellung erscheint ebenso wie die Bezeichnung der Bundeskoordination als „Zusammenschluß von StudentInnen verschiedener Hochschulen“ in den seit dem 2. Dezember 1998 erschienenen Anzeigen in der Frankfurter Rundschau zum einen unzutreffend und zum anderen jedenfalls ungeeignet, den zuvor in der Öffentlichkeit entstandenen Eindruck eines Zusammenschlusses von (mehrheitlich) Studierendenschaften (unter besonderer Federführung der Antragsgegnerin) nachträglich zu korrigieren.  Diese Äußerungen sind vielmehr lediglich als verbale Distanzierung ohne realen Hintergrund zu werten, zumal sie erkennbar unter dem Druck, des vorliegenden Antragsverfahrens erfolgt sind; diese bisherigen Distanzierungsversuche sind überdies nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr in Bezug auf künftige Aufgabenüberschreitungen auszuräumen.  Ebensowenig vermag die räumliche Abgrenzung im Layout der wöchentlich erscheinenden Anzeigen zwischen dem eigentlichen Anzeigentext und der Liste der die Forderung nach einem allgemeinpolitischen Mandat unterstützenden Studierendenvertretungen den vorgenannten Eindruck der Miturheberschaft der Antragsgegnerin zu erschüttern.

Die Mitverantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die von der "Bundeskoordination" geschaltete Anzeigenserie entfällt auch nicht deshalb, weil diese als ausschließlich spendenfinanziert dargestellt wird, Sozialbeiträge.der Studierenden hierfür also nach eigenem Bekunden nicht in Anspruch genommen werden.  Unabhängig davon, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, ändert dieser Umstand nichts daran, daß die in den Anzeigen veröffentlichten allgemeinpolitischen Erklärungen objektiv (auch) als solche der Antragsgegnerin und nicht lediglich als private Meinungsäußerungen der in ihr tätigen Funktionsträger erscheinen.

II. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.  Einem Studierenden kann effektiver Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG gegen eine unmittelbar bevorstehende allgemeinpolitische Äußerung oder Handlung seiner Studierendenschaft regelmäßig nicht in anderer Weise als durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gewährt werden.  Insbesondere würde eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einzelner Äußerungen oder Handlungen in einem Hauptsacheverfahren entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der Regel keinen effektiven Rechtsschutz bedeuten.

Vgl. dazu Senatsbeschluß vom 6. September
1994 - 25 B 1507/94 -, NWVBl. 1995, S. 135
(137 f.) m. w. Nachw.

ob und gegebenenfalls inwieweit insbesondere bei Langzeitstudenten Ausnahmen von diesen Grundsätzen zu machen sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung.

B. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 928,  890 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB.

Die darüber hinaus sowohl ersatzweise als auch alternativ zum Ordnungsgeld beantragte Androhung von Ordnungshaft, zu vollziehen jeweils an dem oder der Vorsitzenden der Antragsgegnerin, kommt nicht in Betracht.  Denn sowohl die Androhung als auch die Anordnung von Ordnungshaft gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts scheidet im Verwaltungsprozeßrecht generell aus, weil die §§ 123 Abs. 3, 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf § 890 ZPO nur insoweit verweisen, als in der letztgenannten Bestimmung die Androhung und Anordnung von Ordnungsgeld vorgesehen ist.

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom
12. Januar 1995 - 10 S 488/94 -, NVWZ-RR
1995, 619 = VBlBW 1995, 191 = BWVPr 1995,
161; Bank, Zwangsvollstreckung gegen Behörden,
S. 89 f.; vgl. auch Pietzner, in: Schoch,
Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO,
Stand:  Februar 1998, § 172, Rdnrn. 18 ff.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.  Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin nach Satz 3 dieser Vorschrift in voller Höhe, weil der Antragsteller insoweit nur zu einem geringen Teilt nämlich nur hinsichtlich der Ordnungshaft unterlegen ist.  Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt unter Einbeziehung des mit Beschluß vom 11. September 1998 - 25 B 1951/98 -.abgetrennten Verfahrensteils.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar    (§ 152 Abs. 1 VwGO,  § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Fessler     Kampmann      Frenzen