Oberverwaltungsgericht Berlin:
Kein allgemeinpolitisches Mandat für ASten

 
Beschluss vom 25. Mai 1998 8 SN 24.98

Kein allgemeinpolitisches Mandat der verfassten Studentenschaft; hinreichend bestimmtes Verbot - Vollstreckung

Leitsätze

1. Die in § 18 Abs 1 S 1 BerlHG geregelte Konstituierung der verfassten Studentenschaft dient dem Anliegen, die studentischen Belange in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern - allgemeinpolitische Aktivitäten ohne unmittelbaren Bezug zur Hochschule gehen über diesen Rahmen hinaus.

2. Das einzelne Pflichtmitglied kann von einem Zwangsverband gemäß GG Art 2 Abs 1 verlangen, dass die Behandlung von Themen außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs unterbleibt.

3. Das ordnungsgeldbewehrte Verbot, "allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben", ist hinreichend bestimmt. Es lässt die Unterscheidung von erlaubter (hochschulbezogener) und untersagter (allgemeinpolitischer) Betätigung prinzipiell ohne weiteres zu. Etwaige Zweifel am Verletzungstatbestand berühren nur die Vollstreckung und gehen dort zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers.

Gründe

Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen, sofern sie dem Gesetz entsprechend dargelegt sein sollten (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), jedenfalls sachlich nicht durch.

Das gilt zunächst für die Zulassungsvariante ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Rechtsbehelf genügt nicht dem Darlegungsgebot.

Die prozessuale Obliegenheit erfordert, dass sich der Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte substantiiert mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und konkret aufzeigt, welcher Aspekt der Entscheidung aus welchen Gründen gesetzerhebliche Zweifel weckt (OVG NW, DVBl. 1997, 1342 und NVwZ 1997, 1224). Zwar dürfen die Anforderungen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und angesichts der Kürze der Rechtsmittelfrist nicht überspannt werden (s. generell auch Senatsbeschluss vom 17. September 1997 - OVG 8 N 21.97 - NVwZ 1998, 200). Es reicht jedoch nicht aus, die angegriffene Entscheidung als unzutreffend zu bezeichnen und für die Zulassung Erwägungen nach Art einer Beschwerdebegründung vorzutragen (Senatsbeschluss vom 29. Januar 1998 - OVG 8 SN 9.98 - m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Antragsgegnerin nach dem Berliner Hochschulgesetz befugt ist, die Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen, in diesem Sinne im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahrnimmt, insbesondere die Aufgabe hat, deren politische Bildung im Bewusstsein der Verantwortung für die Gesellschaft zu fördern, und es hat den Sachverhalt auf dieser rechtlichen Grundlage gewürdigt. Demgegenüber kann der abstrakte Vortrag der Zulassungsantragsbegründung, in der Ausgangsentscheidung werde die aktuelle Gesetzeslage nicht ausreichend berücksichtigt, ernstliche Richtigkeitszweifel nicht hervorrufen. Abweichende rechtliche Wertung, Einnahme eines gegenteiligen Rechtsstandpunktes genügen dafür nicht - Der Hinweis auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ist ohnehin unergiebig. Mit der (zumal anderslautenden) Regelungsfassung durch den dortigen Landesgesetzgeber kann unabhängig von den Rechtsfragen, ob dort ein allgemeinpolitisches Mandat eingeräumt wird, jene Norm ggf. verfassungsmäßig ist, die Richtigkeit der Interpretation hiesigen einschlägigen Landesrechts nicht in Zweifel gezogen werden.

Würde der Antrag insoweit für zulässig gehalten, wäre er unbegründet, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsbeschlusses nicht bestehen.

Dabei muss nicht abschließend erörtert werden, ob ernstliche Zweifel nur gegeben sind, wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (VGH Bad.-Württ., NVwZ 1997, 1230; Bader, VBlBW 1997, 442, 445 f.; Seibert, DVBl. 1997, 932 f.; Schmieszek, NVwZ 1996, 1151, 1153) oder ob gleiche Wahrscheinlichkeit genügt (VGH Bad.-Württ., VBlBW 1997, 262, 263). Jedenfalls reicht es nicht, dass der Rechtsbehelf lediglich nicht offensichtlich aussichtslos ist (so der Sache nach allerdings Roth, VerwArch 88 (1997), 416, 433 f. für die Zulassung der Berufung). Denn das Gesetz verwendet einen eingeführten (§ 80 IV 3 VwGO, vgl. Begr. des Regentw. zum 6. VwGO-ÄndG, BT-Drucks. XIII/3993, S. 13), wenn auch noch in seiner Tragweite umstrittenen Begriff, der nach Funktion und Sinn des Rechtsmittelzulassungsrechts zu verstehen ist (vgl. auch Berkemann DVBl. 1998, 446, 454). Soll der Entlastungszweck der Neuregelung nicht verfehlt werden, sind mindestens gewichtige Gesichtspunkte für die Erfolgsprognose vonnöten (s. Senatsbeschluss vom 19. August 1997 OVG 8 SN 295.97 NVwZ 1998, 197; Schenke, NJW 1997, 81, 91).

An Letzterem fehlt es hier; es spricht deutlich mehr für die Richtigkeit des Ausgangsbeschlusses als dagegen. Zutreffend nimmt das Verwaltungsgericht an, dass der Antragsgegnerin als Zwangsverband zur Bündelung spezifischer studentischer Interessen (vgl. BVerwGE 59, 231, 236; VG Gießen, NVwZ-RR 1998, 241) ein sog. allgemeinpolitisches Mandat nach Landesrecht nicht erteilt ist.

Maßgeblich ist die verbandszweckbedingte Aufgabenstellung im Hochschulgesetz. Danach dient die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BerlHG geregelte Konstituierung der verfassten Studentenschaft gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BerlHG dem Anliegen, die studentischen Belange in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. Das Prinzip beschränkt Umfang und Grenzen ihres Betätigungsfeldes auch für das ausdrücklich nur "in diesem Sinne" eingeräumte "politische Mandat" (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BerlHG) auf die Wahrnehmung solcher Interessen, die sich aus der Rolle der Studierenden in ihrer spezifischen Situation als Lernende an einer Hochschule ergeben (vgl. Leuze in Hailbronner, HRG, Komm., Stand August 1997, § 41 RdNr. 34 S. 32 f.; ferner Krüger in Flämig/Kimminich/Krüger/Meusel/Rupp/Scheven/Schuster/Stenbock-Fermor (Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band I, 2. Aufl. 1996, S. 591). Die der Antragsgegnerin gesetzlich übertragenen Aufgaben liegen auf sozialem, fachlichem, kulturellem und hochschulpolitischem Gebiet (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BerlHG; vgl. Starck, in von Mangoldt/Klein, GG, Bd. I, 3. Aufl. 1985, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 234). Allgemeinpolitische Aktivitäten ohne unmittelbaren Bezug zur Hochschule gehen über den so determinierten Rahmen hinaus, verlassen den Bereich aufgabenrelevanter Repräsentation verbandstypischer Interessen, verfolgen andere als gruppenspezifische Zielsetzungen (vgl. BVerwGE 59, 231, 238 f.). Das Landeshochschulgesetz deckt das nicht.

Namentlich wird das aufgabenbezogene Betätigungsfeld der Antragsgegnerin nicht dadurch im Sinne des allgemeinpolitischen Mandats erweitert, dass § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BerlHG der Studentenschaft "insbesondere" die Förderung der politischen Bildung der Studenten und Studentinnen im Bewusstsein der Verantwortung für die Gesellschaft aufgibt. Nach Wortlaut und Systematik handelt es sich nur um einen von mehreren exemplarisch genannten Teilbereichen innerhalb des von Satz 1 der Vorschrift abgesteckten Rahmens ausschließlich studenten- und hochschulbezogener Aufgabenstellung (so auch Krüger, a.a.O., S. 590 f.). Mit diesem Inhalt kann die Förderung politischer Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins den sozialen und kulturellen Belangen von Hochschule und Studierenden zugerechnet werden (Reich, HRG, Komm. 5. Aufl. 1996, § 41 RdNr. 3). Im übrigen wird. politische Bildung nicht durch einseitiges Parteiergreifen zu kontrovers diskutierten Themen im politischen Meinungskampf gefördert. Förderung der politischen Bildung muss sich zumal jeglicher Propaganda, gar Agitation enthalten (vgl. Krüger, a.a.O., S. 592; auch OVG Bremen, Beschluss vom 26. November 1997 - OVG 1 B 120.97 - Amtl.Umdr. S. 6).

Der Verfassungskontext bestätigt die landesgesetzliche Rechtslage. Ein (öffentlich-rechtlicher) sog. Zweckverband mit Pflichtmitgliedschaft wie die Antragsgegnerin darf nur zur Erfüllung bestimmter legitimer öffentlicher Zwecke nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gebildet werden und nur gesetzlich definierte öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Starck, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 GG RdNr. 90 f.; BVerwGE 34, 69, 74). Sind Personen gezwungen, einem Verband anzugehören, verstieße es aufgrund des Bezugs zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Zweckverband zu Themen außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs im Namen seiner Mitglieder Stellung nehmen dürfte (Reich, a.a.O., § 41 RdNr. 2).

Den im Zwangsverband zusammengeschlossenen Individuen steht ein verfassungsrechtliches Abwehrrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG gegen staatlichen Organisationszwang zu. Es bewahrt den Einzelnen (nicht nur vor Mitgliedschaft in einem "unnötigen" Verband, sondern auch) davor, dass ein - wie hier - legitimer Zwangsverband Angelegenheiten außerhalb des gesetzlich festgelegten Verbandszwecks wahrnimmt (vgl. BVerwGE 59, 231, 238; OVG NW, DVBl. 1995, 433, 434). Die Pflichtmitglieder haben einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass sich die Organe ihres Verbandes unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips innerhalb des Wirkungskreises der gesetzlich definierten Aufgaben halten (BVerwGE 34, 69, 74; 64, 298, 305; auch Starck, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 GG RdNr. 91 m.w.N.). Das schließt die Antragstellerin als verfasste Studentenschaft von der Wahrnehmung eines sogenannten allgemeinpolitischen Mandats aus (Leuze, a.a.O., § 41 RdNr. 33 ff.; Reich, a.a.O., § 41 RdNr. 2; Krüger, a.a.O., S. 587 f., 591).

Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG ergibt keine andere Beurteilung, weil die Aufgabenübertragung und -wahrnehmung nicht auf dieser Grundlage erfolgt (Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 GG RdNr. 234), und die Grundrechte als prinzipielle Abwehrrechte gegenüber dem Staat dem Grundrechtsträger nur Freiheitsräume verschaffen, ihm aber kein Eingriffsrecht verleihen (BVerwGE 59, 231, 240). Es bedarf keiner Erörterung, ob einseitige politische Stellungnahmen überhaupt den Schutz der Wissenschaftsfreiheit genössen (negativ Starck a.a.O).

Entsprechendes gilt für das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG hinsichtlich der Publikationstätigkeit der Antragsgegnerin in verschiedenen Printmedien, namentlich der von ihr herausgegebenen Zeitschrift "Neues Dahlem".

Das einzelne Pflichtmitglied kann von seinem Zwangsverband gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verlangen, da die Behandlung von Themen außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs in herausgegebenen oder verantworteten Publikationen schlechthin unterbleibt (BVerwGE 64, 298, 305). Die Herausgabe etwa einer Studentenzeitung oder eines Flugblattes mit allgemeinpolitischem Inhalt ist ebenfalls Wahrnehmung eines derart politischen Mandats (Reich, a.a.O., § 41 RdNr. 2, m.w.N.). Diesem Anspruch gegenüber verschlägt Art. 5 Abs. 1 GG nicht zugunsten der Antragsgegnerin, die sich auch insoweit im Rahmen der Aufgabenübertragung halten muss (vgl. Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 1 GG RdNr. 114).

Dass die der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden Äußerungen ungeachtet der Person des jeweiligen Verfassers der Antragsgegnerin zurechenbar sind, weil sie sie (übrigens dem Kontext nach billigend) in ihren Druckerzeugnissen verbreitet (s. OVG NW, a.a.O., S. 435), steht außer Frage und wird im Zulassungsantrag auch nicht substantiiert in Abrede gestellt.

Ebensowenig begründet die Rüge unzureichender Bestimmtheit der tenorierten Unterlassungsanordnung ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung.

Das ordnungsgeldbewehrte Verbot, "allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben", ist hinreichend bestimmt. Es lässt die Unterscheidung von erlaubter (hochschulbezogener) und untersagter (allgemeinpolitischer) Betätigung prinzipiell ohne weiteres zu. Die verwendeten Rechtsbegriffe sind der Auslegung mit den üblichen Methoden soweit zugänglich, dass die Antragsgegnerin den Verbotsumfang hinreichend klar erkennen kann (s. OVG NW, a.a.O., S. 434). Im Grenzbereich fallweise denkbare Differenzierungsprobleme dürfen nicht zur Versagung des vom formalen Hauptgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes führen. Enger und konkreter lässt sich der Entscheidungsausspruch aufgrund der Vielgestaltigkeit möglicher nichthochschulbezogener Äußerungen nicht fassen. lst aber die weitere Formulierung unvermeidbar, darf die gerichtliche Durchsetzung bestehender Unterlassungsansprüche nicht daran scheitern, dass es sich ausnahmsweise als schwierig erweisen kann, erlaubte und verbotene Betätigung zu unterscheiden (vgl. unter dem Aspekt Klagebegehren BVerwGE 59, 231, 240 f.). Damit verbundene Rechtseinbußen der Antragsteller wären um so weniger hinnehmbar, als die Regelungsgegenstände für die Zukunft auch deshalb nicht noch enger bestimmt werden können, weil das strittige Verhalten der Antragsgegnerin in der Vergangenheit entsprechend weit gefächert war. Etwaige Zweifel am Verletzungstatbestand berühren im übrigen nur die Vollstreckung und gehen dort zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers (BVerwGE, a.a.O., S. 241).

Die Beschwerde kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden.

Insoweit besteht ebenfalls entscheidungserheblicher Darlegungsmangel. Der beanspruchte Zulassungsgrund ist nur dargelegt, wenn aufgezeigt wird, dass die Rechtssache qualifizierte und für das Entscheidungsergebnis möglicherweise relevante Erschwernisse aufweist, die sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 1997 - OVG 8 N 26.97 - m.w.N.; zu teilweise abweichenden Kriterien Thür.OVG, DVBl. 1998, 489). Irgendwelche besonderen Schwierigkeiten sind nicht angesprochen; zu dem genannten Zulassungsgrund fehlt jeder spezifische Vortrag.

Der Zulassungsantrag wäre sonst auch insoweit unbegründet. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist tatsächlich nicht weiter aufklärungsbedürftig und - wie ausgeführt - rechtlich geklärt (vgl. zum Regelverhältnis der Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel und besonderer Schwierigkeiten VGH Bad.-Württ., VBIBW 1997, 219, 220).

Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet gleichfalls aus.

Auch dieser Zulassungsgrund ist nicht dem Gesetz entsprechend dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Rechtsmittelzulassungsrechts hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Frage von fallübergreifender Tragweite aufwirft, die in dem angestrebten Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Der Zulassungsantrag müsste sie formulieren, ihre Entscheidungserheblichkeit verdeutlichen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Nichts davon ist dargelegt. Der Vortrag beschränkt sich auf eine Erwägung, die nach Auffassung der Antragsgegnerin lediglich nicht gegen eine grundsätzliche Bedeutung spricht. Danach bedarf keiner Erörterung, ob die Grundsatzzulassung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes spezifisch eilverfahrensbezogene Fragestellungen erfordert (so VGH Bad.-Württ., DVBl. 1997, 1325, 1326; a.A. Nieders. OVG, DVBl. 1997, 1336, 1337; - für die Beschwerdezulassung grundsätzlich ablehnend Berkemann a.a.O. S. 458).

Im übrigen ist die Rechtsfrage eines allgemeinpolitischen Mandats der Antragsgegnerin entgegen deren Auffassung höchstrichterlich negativ geklärt. Daran haben Neufassungen des Landeshochschulrechts angesichts des Fortbestehens der maßgeblichen Verfassungsrechtslage nichts geändert.

Die Kosten des Antragsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Wert des Antragsgegenstandes wird auf 40 000 DM festgesetzt (§ 20 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).