Verstoß von Asta–Mitgliedern gegen gerichtliche Untersagungsverfügung

 
NJW 1982, 190

Verstoß von Asta–Mitgliedern gegen gerichtliche Untersagungsverfügung

StGB § 266

Verstoßen Mitglieder eines Allgemeinen Studentenausschusses gegen eine gerichtliche Anordnung, welche ihnen unter Androhung von Ordnungsgeldern die allgemeinpolitische, nicht unmittelbar hochschulbezogene Betätigung untersagt, so erfüllen sie damit den Treubruchstatbestand der Untreue.

OLG Hamm, Beschluß v. 15.07.1981 – 5 Ws 29/81

Zum Sachverhalt: Die StA hat gegen vier Miglieder des Allgemeinen Studentenausschusses Anklage erhoben, in der den Angeschuldigten Untreue in mehreren Fällen vorgeworfen wird. Das VG hatte auf Antrag bzw. Klage mehrerer einem studentischen Verein angehörender Mitglieder dem AStA mit vorläufig vollstreckbarem Urteil die allgemeinpolitische, nicht unmittelbar hochschulbezogene Betätigung unter Androhung von Ordnungsgeldern für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt. Ungeachtet dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sollen sich die Mitglieder des AStA an diese Verbote nicht gehalten und dadurch die auf Antrag der Kl. erfolgte Festsetzung erheblicher Ordnungsgelder ausgelöst haben, die aus den Haushaltsmitteln der Studentenschaft bezahlt wurden. Im einzelnen wirft die Anklage den Angeschuldigten vor, in einem AStA–Informationsblatt sich für die Solidarität der Studentenschaft mit den streikenden Druckern und gegen Aussperrungsmaßnahmen der Arbeitgeber ausgesprochen zu haben; die Forderung nach Freilassung politischer Gefangener in der CSSR erhoben zu haben und ein AStA–Aktionsprogramm veröffentlicht zu haben, das sich im wesentlichen mit allgemeinpolitischen Themen befaßte. Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens im wesentlichen mit rechtlichen Erwägungen abgelehnt, da es der Auffassung ist, daß in keinem der angeklagten Fälle der Tatbestand des § 266 StGB erfüllt sei.Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der StA hatte Erfolg, die Anklage wurde zur Eröffnung der Hauptverhandlung zugelassen.

Aus den Gründen: ... II. Aufgrund vorstehenden Sachverhaltes sind die Angeschuldigten hinreichend verdächtig ( § 203 StPO), sich jeweils des bzw. der Vergehen der Untreue gem. § 266 I Alt. 2 StGB schuldig gemacht zu haben, nämlich die ihnen kraft Gesetzes und behördlichen Auftrages obliegende Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt zu haben.Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB setzt ein Treueverhältnis voraus, bei dem dem Täter die Wahrnehmung und Besorgung fremder Vermögensinteressen nicht nur als untergeordnete Nebenpflicht und zugleich in der Regel unter Gewährung eigener Dispositionsbefugnis und eigener Entscheidungsfreiheit im Innenverhältnis übertragen ist (RGSt 69, 58; BGHSt 3, 289 (293); StGB, 13. Aufl., § 266 Anm. 4). Diese Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muß wesentlicher Bestandteil des Verhältnisses zwischen Treugeber und Treupflichtigem sein; eine nur beiläufige, aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben folgende Nebenpflicht eines Schuldverhältnisses genügt den an die Wahrnehmungspflicht des § 266 StGB zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. Dreher–Tröndle, StGB, 40. Aufl., § 266 Rdnr. 8 m. w. Nachw. zur Rspr.). Nach diesen in der Rechtsprechung ––––––––––––– 191 ––––––––––––– allgemein anerkannten Grundsätzen oblag den Angeschuldigten aufgrund ihrer Funktion als gewählten bzw. ernannten Mitgliedern des AStA in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich gegenüber der Studentenschaft die Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensangelegenheiten als nicht nur unwesentliche Nebenpflicht, sondern als eine den übrigen Aufgaben zumindest gleichgestellte Hauptpflicht.Nach Art. 84 der Verfassung der Universität vom 11. 2. 1970 (UnivVerf.) bildet die Studentenschaft, die aus sämtlichen ordentlichen Studierenden der Universität besteht, eine Gliedkörperschaft innerhalb der Universität als öffentlichrechtlicher Körperschaft. Ihr Aufgabenbereich ergibt sich aus Art. 85 I UnivVerf. und § 2 der Satzung der Studentenschaft der Universität vom 26. 6. 1972 (StS); er beinhaltet insbesondere die Wahrnehmung sozialer Belange der Studentenschaft, die Förderung der Studenten in ihrem Bemühen um politisches Denken und Handeln, die Unterstützung der Studenten in Studienangelegenheiten, die Pflege internationaler Studentenbeziehungen, die Unterstützung der kulturellen Interessen der Studenten und die Pflege des Studentensports. Diese der Studentenschaft zugewiesenen Aufgaben stellen zugleich einen Pflichtenkatalog für die satzungsgemäßen Organe der Studentenschaft, nämlich das Studentenparlament (§ § 7 ff. StS) und den AStA (§ § 21 ff. StS), dar. Die zur Durchführung dieser Aufgaben notwendigen Geldmittel stammen aus den Semesterbeiträgen der Studenten (§ 44 StS), zu deren Entrichtung jeder Student verpflichtet ist (§ 3 II lit. a StS) und über deren Verwendung das Studentenparlament in einem Haushaltsplan beschließt (§ § 10 IV, 45 StS). Unter den Organen der Studentenschaft nimmt der AStA, bestehend aus dem gewählten AStA–Vorsitzenden (§ 22 StS), dem vom AStA–Vorsitzenden berufenen Stellvertreter und den ebenfalls von ihm berufenen Referenten (§ 23 StS), insofern eine Sonderstellung ein, als er das ausführende Organ der Studentenschaft ist, das die laufenden Geschäfte führt ( § 21 StS). Dabei bestimmt der AStA–Vorsitzende die Richtlinien der Arbeit des AStA; innerhalb dieser Richtlinien arbeitet jeder Referent in seinem Geschäftsbereich selbständig (§ 24 StS). Die aus den Semesterbeiträgen stammenden Geldmittel, die gem. Art. 85 Universitätsverfassung ein zweckgebundenes Sondervermögen innerhalb der Universität bilden, werden nach dem Haushaltsplan den einzelnen AStA–Referaten zugewiesen. Dies hat zur Folge, daß jeder Referent über die ihm zugeteilten Gelder unmittelbar verfügt und über deren Verwendung befindet, wobei die Beitragsverwendung allgemein an die der Studentenschaft zugewiesenen Aufgaben gebunden ist (Art. 85 UnivVerf., § 44 I StS). Das Finanzwesen der Studentenschaft und damit auch ihres ausführenden Organs AStA unterliegt der jährlichen Kontrolle durch eine Finanzaufsichtskommission (§ 48 StS) sowie der ständigen Aufsicht durch einen Finanzbeauftragten des Studentenparlaments (§ 49 StS). Schließlich steht dem AStA–Vorsitzenden gegen Beschlüsse des Studentenparlaments, durch welche die Studentenschaft gegenüber Dritten verpflichtet werden soll, ein Widerspruchsrecht mit aufschiebender Wirkung zu (§ 26 StS).Aus der Gesamtheit dieser Regelungen ergibt sich, daß dem AStA in den Personen seines Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und der Referenten für ihren jeweiligen Aufgabenbereich eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Studentenschaft als Trägerin eines Sondervermögens obliegt. Die besondere Hervorhebung der im Zusammenhang mit dem Haushalts– und Finanzwesen bestehenden Pflichten und Rechte in der Universitätsverfassung und der Studentenschaftssatzung zeigt, daß es sich hierbei um wesentliche Pflichten handelt, die dem Selbstverwaltungsorgan AStA gegenüber der von ihm vertretenen Zwangskörperschaft und ihren sämtlichen Mitgliedern, den Studenten, obliegen und die zugleich auch eine eigene Dispositionsbefugnis der AStA–Mitglieder im Rahmen des satzungsgemäßen Aufgabenkatalogs beinhalten. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß die satzungsgemäße Verwendung der Semesterbeiträge nur der Erfüllung anderer zugewiesener Aufgaben dient und deren Erfüllung erst ermöglicht. Daraus folgt noch nicht, daß die Pflichten der AStA–Mitglieder in bezug auf die von ihnen zu verwendenden Haushaltsmittel gegenüber dem eigentlichen Aufgabenkatalog gem. § 2 StS nur eine nachgeordnete Bedeutung hätten und daher nicht typischer und wesentlicher Inhalt der Rechtsbeziehungen wären. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. 4. 1980 (5 Ws 190/79) in dem Umstand, daß das aus den Semesterbeiträgen gebildete Sondervermögen der Erfüllung der der Studentenschaft zugewiesenen eigentlichen Aufgaben dient und diesen Aufgaben daher nachgeordnet ist, unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe (Justiz 1965, 360) ein Hauptargument gegen die Annahme einer Hauptpflicht der Mitglieder des Studentenparlaments zur Vermögensbetreuung gesehen. Dies kann indes im vorliegenden Fall in bezug auf die Mitglieder des AStA nicht in gleicher Weise gelten. Ob dabei darin, daß die Haushaltsmittel nur der Erfüllung der sog. eigentlichen Aufgaben' dienen, in dem vom Senat (aaO) entschiedenen Fall das einzige Abgrenzungskriterium zwischen einer Haupt– und einer Nebenpflicht zur Vermögensbetreuung zu sehen ist, ober ob als weiterer wesentlicher Umstand für eine zu verneinende Vermögensbetreuungspflicht der Mitglieder des Studentenparlaments hinzukommt, daß das aus verschiedenen hochschulpolitischen Gruppierungen bestehende Studentenparlament Mehrheitsentscheidungen trifft, die jeweils noch der Ausführung durch den selbständigen und eigenverantwortlichen AStA bedürfen und die dadurch erst Auswirkungen auf das Sondervermögen der Studentenschaft haben, kann hier außer Betracht bleiben.Die Entscheidung des OLG Karlsruhe (Justiz 1965, 360) läßt sich mit dem vorliegenden Fall schon deswegen nicht vergleichen, weil ihr ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde lag, der die mißbräuchliche Verwendung von Eigentum der Bundeswehr durch einen untergeordneten Führer einer militärischen Einheit betraf. Im Gegensatz dazu handelt es sich beim AStA um das vertretungsberechtigte Organ einer Zwangskörperschaft des öffentlichen Rechts, dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, über deren Verwendung es selbständig zu entscheiden hat. Der AStA und seine einzelnen Mitglieder sind daher z. B. dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorstandsvorsitzenden eines Vereins vergleichbar, die ebenfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben über erhebliche finanzielle Mittel verfügen und für die eine Vermögensbetreuungspflicht gem. § 266 StGB von der Rechtsprechung anerkannt worden ist (RG, JW 1934, 2773; BGH, GA 1956, 121; BGH, NJW 1975, 1234; Lenckner, in: Schönke–Schröder, StGB, 20. Aufl., § 266 Rdnr. 25 m. w. Nachw.; Hübner, in: LK, 10. Aufl., § 266 Rdnrn. 53 bis 58 m. w. Nachw.).Oblag den Mitgliedern des AStA hiernach gegenüber der Studentenschaft eine durch den allgemeinen Aufgabenkatalog und den jährlichen Haushaltsplan näher bestimmte Vermögensbetreuungspflicht, so besteht die Tathandlung des Treubruchstatbestandes gem. § 266 I, Alt. 2 StGB darin, daß der Täter die ihm im Innenverhältnis obliegende Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt (Dreher–Tröndle, StGB, 40. Aufl., § 266 Rdnr. 13; Lenckner, in: Schönke–Schröder, StGB, § 266 Rdnrn. 22, 35). Hierbei fällt jede Pflichtwidrigkeit bei der Betreuung der fremden Vermögensinteressen und jede tatsächliche sich auf das Vermögen auswirkende Handlung unter den Tatbestand (Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 81; Lenckner, in: Schönke–Schröder, StGB, § 266 Rdnr. 35; Dreher–Tröndle, StGB, § 266 Rdnr. 22), wobei Inhalt und Umfang der Vermögensfürsorgepflicht dem zugrunde liegenden Betreuungsverhältnis zu entnehmen sind (BGHSt 8, 271 (272) = NJW 1956, 312; Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 81). Dem AStA als vertretungsberechtigtem Organ der Studentenschaft oblagen dieselben Aufgaben und Pflichten wie der von ihm vertretenen Studentenschaft. Da der Studentenschaft als juristischer Person hier durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen unter Androhung von Ordnungsgeldern die Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandates bzw. ein bestimmtes sonstiges Verhalten untersagt worden war, bestimmten diese Pflichten der Studentenschaft auch das Betreuungsverhältnis zwischen AStA und Studentenschaft. Auch im Innenverhältnis waren der AStA und seine Mitglieder daher zur Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Verbote verpflichtet. Diese Pflichten lagen auch im Rahmen der Vermögensbetreuungspflicht, da durch jeden Verstoß gegen die verwaltungsgerichtlichen Verbote die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Studentenschaft ausgelöst werden konnte. Durch die Androhung der Ordnungsgelder hatten die der Studentenschaft und damit dem AStA im Innenverhältnis obliegenden Pflichten einen konkreten Bezug zum Vermögen der Studentenschaft erhalten. Die Pflicht, die Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandates zu unterlassen, war damit Inhalt der Vermögensbetreuungspflicht geworden.Die in der Anklage näher beschriebenen Tathandlungen stellen daher Verletzungen der dem AStA und seinen Mitgliedern obliegenden Vermögensbetreuungspflicht dar. Die Pflichtwidrigkeit dieser Handlungen entfiele nicht etwa dann, wenn in allen Fällen entsprechende Mehrheitsbeschlüsse des Studentenparlaments vorausgegangen wären. Zwar kann das Einverständnis des Geschäftsherrn die Pflichtwidrigkeit (ob tatbestandsausschließend ––––––––––––– 192 ––––––––––––– oder als Rechtfertigungsgrund, kann hier dahingestellt bleiben) beseitigen (vgl. Lenckner, in: Schönke–Schröder, StGB, § 266 Rdnr. 21; Dreher–Tröndle, StGB, § 266 Rdnr. 14). In den Fällen, in denen der Treugeber eine juristische Person ist, gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt (RG, JW 1934, 2773; OLG Stuttgart, MDR 1978, 593; Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 87; Dreher–Tröndle, StGB, § 266 Rdnr. 14). Dabei kann es hier nicht auf die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung jedes einzelnen Mitgliedes der Studentenschaft ankommen, so daß grundsätzlich die Mehrheitsentscheidung des Studentenparlaments maßgebend sein kann. Jedoch müssen die den AStA ermächtigenden Beschlüsse des Studentenparlaments, die Auswirkungen auf das Vermögen der Studentenschaft haben, durch die gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufgaben oder Zwecke begrenzt sein; andernfalls beseitigen sie ein pflichtwidriges Handeln der ausführenden Organe nicht (RG, JW 1934, 2773; Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 87). Hier konnten Beschlüsse des Studentenparlaments die Pflichtwidrigkeit der einzelnen Tathandlungen durch die AStA–Mitglieder deswegen nicht beseitigen, weil die verwaltungsgerichtlichen Verbote auch das Studentenparlament in seiner Gesamtheit banden und diesen Verboten zuwider getroffene Beschlüsse allgemeinpolitischer Art daher rechtswidrig waren.Durch die in der Anklage aufgeführten Handlungen von AStA–Mitgliedern sind schließlich der Studentenschaft und ihrem Sondervermögen Nachteile zugefügt worden. Einen Nachteil stellt jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße dar (Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 90), die durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und infolge der ungetreuen Handlung zu ermitteln ist (BGHSt 15, 342 (343) = NJW 1961, 685; Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 90). Insoweit ist dem LG nicht in der von ihm vertretenen Rechtsmeinung zuzustimmen, daß die Vermögensminderung durch die Untreuehandlung unmittelbar herbeigeführt worden sein müsse. Der Begriff der Unmittelbarkeit ist dem Recht der Untreue fremd. Auch zum Wesen des Vermögensschadens gem. § 263 StGB, mit dem sich nach allgemeiner Auffassung der Begriff des Nachteils gem. § 266 StGB deckt (vgl. Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 90 m. w. Nachw.; Lenckner, in: Schönke–Schröder, StGB, § 266 Rdnr. 39), gehört das Merkmal der Unmittelbarkeit nicht. Bei der Unmittelbarkeit handelt es sich vielmehr um ein – außerhalb des Begriffes des Vermögensschadens liegendes – spezifisches Erfordernis des Betrugstatbestandes, das den Zusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und dem Vermögensschaden herstellt. Für den Untreuetatbestand kommt es hingegen lediglich auf den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Nachteil an, wobei für den Vermögensendstand alle wertbestimmenden Faktoren der Untreuehandlung zu berücksichtigen sind (Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 90). War die Pflichtwidrigkeit dem betreuten Vermögen im Endergebnis nachteilig, so ist der Tatbestand des § 266 StGB verwirklicht (Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 91).So liegt es im zu beurteilenden Fall. Wie dargelegt, bestand die Pflichtwidrigkeit im Rahmen der Vermögensbetreuungspflicht in konkreten Verstößen gegen die verwaltungsgerichtlichen Verbote. Diese führten auf die Anträge der Kl. in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Festsetzung der schon angedrohten Ordnungsgelder gegen die Studentenschaft, die aus dem nur anderen Zwecken offenstehenden Sondervermögen der Studentenschaft bezahlt werden mußten und somit zu einer tatsächlich eingetretenen Vermögensminderung führten. Rechtlich ohne Bedeutung ist es entgegen der Auffassung des LG auch, daß die Einleitung der verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren auf dem selbständigen Entschluß der Kl. beruhte, die selbst Zwangsmitglieder der Studentenschaft waren und damit über die wirtschaftlichen Folgen für den Haushalt der Studentenschaft mitentschieden. Zum einen steht diese Rechtsansicht des LG in Zusammenhang mit dem rechtsirrig angenommenen Erfordernis der Unmittelbarkeit zwischen Pflichtwidrigkeit und Vermögensnachteil. Zum anderen entfällt die für den Untreuetatbestand ausreichende Mitursächlichkeit der Pflichtwidrigkeit (Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 90) nicht dadurch, daß – wiederum als Folge der Pflichtwidrigkeit – einzelne Studenten von dem ihnen gegen die Studentenschaft zustehenden Anspruch, von der Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats abzulassen (vgl. hierzu BVerwG, DÖV 1980, 602), einschließlich seiner Vollstreckung Gebrauch machen.Darüber hinaus waren die Untreuehandlungen unter Berücksichtigung der gerichtlich angedrohten Ordnungsgelder bereits mit Begehung der einzelnen Pflichtwidrigkeiten vollendet, da schon hierdurch eine konkrete Vermögensgefährdungslage entstanden war, weil nunmehr mit der Vollstreckung der gerichtlich festgestellten Unterlassungsansprüche zu rechnen war (Lenckner, in: Schönke–Schröder, StGB, § 266 Rdnr. 45; Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 97). Auch hieraus folgt, daß es auf die in der Einleitung der Vollstreckungsverfahren durch die Kl. bestehende spätere Ursache für die Vermögensminderung nicht ankommt, wenngleich erst mit Eintritt der Vermögensminderung der Tatbestand der Untreue beendet wurde.Die für den Angeschuldigten vorgetragene Rechtsauffassung, wonach die Annahme einer Untreue dem Gesetzeszweck deswegen widersprechen soll, weil in Fällen, in denen gem. § 30 OWiG gegen eine juristische Person eine Geldbuße als Nebenfolge einer von ihrem vertretungsberechtigten Organ begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat festgesetzt werden kann, die Ordnungswidrigkeit des vertretungsberechtigten Organs immer zugleich Untreue sein müsse, bedarf nicht der Erörterung, weil ein vergleichbarer Fall hier nicht vorliegt.III. Die Angeschuldigten sind nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens aufgrund der vorstehend erörterten Rechtslage hinreichend verdächtig, sich im Sinne der Anklage schuldig gemacht zu haben ( § 203 StPO). Zwar haben sich die Angeschuldigten zu den gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht geäußert; die ermittelten objektiven Umstände begründen jedoch unter vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit späterer Verurteilung. (Wird ausgeführt.)Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war daher die Anklage im Umfange der sofortigen Beschwerde zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen. Für eine Maßnahme nach § 210 III StPO bestand keine Veranlassung.

Anm. d. Schriftltg.: Zu strafrelevantem Verhalten an Universitäten vgl. auch BGH, NJW 1982, 189 (in diesem Heft). Zu § 266 StGB s. auch: Hillenkamp, NStZ 1981, 161.

NJW82190