Kein allgemeinpolitisches Mandat
des Zwangsverbandes der Studentenschaft

 
Oberverwaltungsgericht Berlin 8. Senat
15. Januar 2004
8 S 133.03

Vorschriften: GG Art 19 Abs 4, GG Art 2 Abs 1, HRG § 41 Abs 1 S 1, BerlHG (HSchulG BE) § 18

Kein allgemeinpolitisches Mandat des Zwangsverbandes der Studentenschaft nach der 6. HRG-Novelle
- Bestimmtheit der gerichtlichen Untersagung allgemeinpolitischer Tätigkeiten

Leitsätze

1. § 18 BerlHG erweitert weder in des Fassung des Art 1 Nr 2 a des
Gesetzes vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 534) noch in der Fassung vom 13.
Februar 2003 (GVBl. S. 82) die verfassungsrechtliche vorgegebenen
Möglichkeiten der Studierendenschaft, selbst Politik zu betreiben, zu
allgemeinpolitischen Fragen Stellung zu beziehen, entsprechende Forderungen
zu erheben oder solche Aktivitäten Dritter zu fördern und zu unterstützen.

2. Lässt sich die zu untersagende Tätigkeit einer verfassten
Studierendenschaft bzw. des AStA wegen der Vielgestaltigkeit möglicher nicht
hochschulpolitischer Äußerungen für die Zukunft auch schon deshalb im Tenor
der gerichtlichen Entscheidung schon deshalb nicht enger bestimmen, weil das
strittige Verhalten schon in der Vergangenheit entsprechend weit gefächert
war, so dürfen denkbare Abgrenzungsschwierigkeiten bei einzelnen Aktivitäten
nicht zur Versagung des effektiven Rechtsschutzes führen.

Fundstelle
NVwZ-RR 2004, 348-353 (red. Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:
vorgehend VG Berlin, Beschluss v. 16. Mai 2002 -VG 2 A 21.02

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht antragsgemäß im Wege
einstweiliger Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) unter Androhung eines
Ordnungsgeldes in Höhe von mindestens 5 EUR und höchstens 250.000 EUR für
jeden Fall der Zuwiderhandlung (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 928, 890 ZPO,
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB) untersagt, vorläufig bis zu einer Entscheidung
in der Hauptsache, für die Dauer der Mitgliedschaft des Antragstellers bei
der Antragsgegnerin politische Erklärungen, Forderungen, Äußerungen und
Stellungnahmen abzugeben, die keinen spezifisch und unmittelbar
hochschulbezogenen Inhalt haben, sowie bei allgemeinpolitischen, nicht
spezifisch und unmittelbar hochschulbezogenen Tätigkeiten Dritter
unterstützend zu handeln.

Der angefochtene Beschluss ist nicht verfahrensfehlerhaft zu Stande
gekommen. Insbesondere greift die Rüge, der Tenor des angefochtenen
Beschlusses sei mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar, nicht durch. Der
Entscheidungsausspruch entspricht dem vom Antragsteller sinngemäß gestellten
Antrag, der mit hinreichender Genauigkeit das umschreibt, was der
Antragsgegnerin verboten werden soll, folglich nicht wegen Unbestimmtheit
unzulässig ist. Das mit Ordnungsgeld bewehrte Verbot, "allgemeinpolitische,
nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen,
Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter
zu unterstützen", ist hinreichend bestimmt (vgl. BVerfG, 3. Ka., Beschluss
vom 19. Februar 1992 - 2 BvR 321.89 - zitiert nach Juris). Es lässt die
Unterscheidung von erlaubter (spezifisch unmittelbar hochschulbezogener) und
untersagter (allgemeinpolitischer) Betätigung prinzipiell ohne weiteres zu.
Die verwendeten Rechtsbegriffe sind der Auslegung mit den üblichen Methoden
soweit zugänglich, dass die Antragsgegnerin den Verbotsumfang hinreichend
klar erkennen kann (OVG NW, Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507.94 -
DVBl. 1995 S. 433 (.434.); OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 8 SN
24.98 - zitiert nach Juris). Denkbare Abgrenzungsschwierigkeiten bei
einzelnen Aktivitäten der Antragsgegnerin dürfen nicht zur Versagung des
durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes führen. Enger
und konkreter lässt sich der Entscheidungsausspruch auf Grund der
Vielgestaltigkeit möglicher nicht hochschulbezogener Äußerungen nicht
fassen. lst aber die weitere Formulierung unvermeidbar, darf die
gerichtliche Durchsetzung bestehender Unterlassungsansprüche nicht daran
scheitern, dass es in der Praxis schwierig sein kann, erlaubtes und
verbotenes Verhalten zu unterscheiden (vgl. für das Klageverfahren BVerwG,
Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - BVerwGE 59, 231 (.240 f..) und
für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes OVG Berlin, Beschluss vom
25. Mai 1998 - 8 SN 24.98 - zitiert nach Juris; OVG NW, Beschluss vom 6.
September 1994 - 25 B 1507.94 - a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 28.
November 1997 - 1 B 120.97 - NVwZ 1999, 211). Mit einer engeren Formulierung
verbundene Rechtseinbußen des Antragstellers wären umso weniger hinnehmbar,
als die Regelungsgegenstände für die Zukunft auch deshalb nicht noch enger
bestimmt werden können, weil das strittige Verhalten der Antragsgegnerin in
der Vergangenheit entsprechend weit gefächert war. Etwaige Zweifel am
Bestehen des Verletzungstatbestandes berühren im Übrigen nur die
Vollstreckung und gehen dort zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers, der
auch sonst den Nachweis der Zuwiderhandlung zu erbringen hat (BVerwGE,
Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - a.a.O., S. 241).

Der angefochtene Beschluss ist materiellrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht leitet den Anordnungsanspruch des Antragstellers
zutreffend aus einer Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 GG grundgesetzlich
gewährleisteten Schutzes vor staatlichem Organisationszwang her. Den im
gesetzlichen Zwangsverband der Studierendenschaft (§§ 41 Abs. 1 Satz 1
Hochschulrahmengesetz (.HRG.), 18 Abs. 1 Satz 1 Berliner Hochschulgesetz
(.BerlHG.)) zusammengeschlossenen Studierenden steht ein
verfassungsrechtliches Abwehrrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG gegen staatlichen
Organisationszwang zu. Dieses Recht bewahrt den Einzelnen (nicht nur vor
Mitgliedschaft in einem "unnötigen" Verband, sondern auch) davor, dass ein -
wie hier - legitimer Zwangsverband Angelegenheiten außerhalb des gesetzlich
festgelegten Verbandszwecks wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember
1979 - 7 C 58.78 - a.a.O. S. 238; vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 - zitiert
nach Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 8 SN 24.98 - zitiert
nach Juris; OVG NW, Beschlüsse vom 6. September 1994, - 25 B 1507.94 -
a.a.O. und vom 13. Juli 2000 - 8 B 482.99 - NVwZ-RR 2000, 102).

Öffentlich-rechtliche Zwangsverbände können verfassungsgemäß nur für
legitime öffentliche Aufgaben gegründet werden, für Aufgaben also, die
prinzipiell auch die öffentliche Verwaltung wahrnehmen könnte (vgl. BVerwG,
Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 (.98.);
Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG Komm., Bd. I, Stand Oktober 1989, Art. 2 Rn.
346 mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG); andere Aufgaben, insbesondere
die kollektive Wahrnehmung von Grundrechten, dürfen ihnen weder durch den
Gesetzgeber übertragen (von Mangoldt/Klein/Stark, GG Komm. Bd. 1, 4. Aufl.
1999, Art. 2 Rn. 125) noch von ihnen ohne entsprechende gesetzliche
Grundlage usurpiert werden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 13. Dezember 1979, - 7 C 58.78 -
a.a.O. und vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 (.103.)) muss der
Pflichtverband mit allen Aufgaben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen, wenn ein verfassungswidriger Eingriff der in der
Verbandsbildung betätigten öffentlichen Gewalt in das allgemeine
Freiheitsrecht der Verbandsmitglieder vermieden werden soll. Für die
verfasste Studierendenschaft folgt daraus, dass sie als Zusammenschluss von
Studierenden Umfang und Grenzen ihres möglichen Wirkungsbereichs in der
Wahrnehmung studentischer Interessen findet, da Studierende nur mit den
Interessen, die sich aus ihrer sozialen Rolle als Studierende ergeben, in
die verfasste Studierendenschaft eingegliedert werden dürfen. Der
Studierendenschaft darf daher nur die Wahrnehmung spezifischer studentischer
Gruppeninteressen übertragen werden und sie darf die ihr damit gezogenen
Grenzen naturgemäß auch nicht aus eigener Machtvollkommenheit überschreiten.
Ihr dürfen also vom Gesetzgeber weder Aufgaben gestellt werden, die sich
nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, da derartige
Aufgaben außerhalb des - durch den Zusammenschluss gleichgerichteter
Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks stehen, noch darf die
Studierendenschaft sich solcher Aufgaben aus eigener Machtvollkommenheit
annehmen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - a.a.O., S. 238
und vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - a.a.O., S. 103; VerfGH NRW, Urteil vom
25. Januar 2000 - VerfGH 2.98 - DVBl. 2000, 699 (.702.)).

Diesen Grundsätzen entsprechend ist es einerseits der Antragsgegnerin als
verfasster Studierendenschaft schon verfassungsrechtlich verboten, ein
allgemeinpolitisches Mandat wahrzunehmen, und haben andererseits die
Pflichtmitglieder einen aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden grundrechtlichen
Anspruch darauf, dass sich die Organe ihres Verbandes unter Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips innerhalb des Wirkungskreises der gesetzlich
definierten Aufgaben halten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981
- 5 C 56.79 - BVerwGE 64, 298 (.300, 305.) zur Untersagung von Artikeln
allgemeinpolitischen Inhalts in einer Verbandszeitschrift einer
berufsständischen Kammer; von Mangoldt/Klein/Stark, GG Bd. I, 4. Aufl. 1999,
Art. 2 Abs. 1 Rn. 127 m.w.N.; Leuze, in Hailbronner, HRG, Komm., Stand Juni
1999, § 41 Rn. 33; Reich, HRG, Komm., 8. Aufl. 2003, § 41 Rn. 2; Krüger, in
Flämig/Kimminich/Krüger pp., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2.
Aufl. 1996, S. 587 f. (.591.); OVG NW, Beschluss vom 6. September 1994, - 25
B 1507.94 - a.a.O.). Als Wahrnehmung eines unzulässigen allgemeinpolitischen
Mandates gilt dabei "die nachhaltige und uneingeschränkte Kundgabe nicht
hochschulbezogener allgemeinpolitischer Meinungen und Forderungen" (BVerwG,
Urteile vom 13. Dezember 1979, - 7 C 58.78 - a.a.O., S. 239 und vom 12. Mai
1999 - 6 C 10.98 - a.a.O.), die Unterstützung solcher durch Dritte
geäußerten Meinungen und erhobenen Forderungen sowie der Beitritt der
Studierendenschaft zu Organisationen, die ein allgemeinpolitisches Mandat
beanspruchen und entsprechende Aktivitäten entfalten, durch Mitarbeit, Geld-
oder Sachzuwendungen (HessVGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - 6 UE 2498.90 -
NVwZ-RR 1991, 636 (.638.); OVG Bremen, Beschluss vom 26. November 1997 - 1 B
120.97 - NVwZ 1999, 211 (.212.); Reich, a.a.O. § 41 Rn. 5 (.S. 355.); Horst,
in Leuze/Epping, HG NRW, Stand Oktober 2001, § 72 Rn. 26).

Die Wahrnehmung eines hochschulpolitischen Mandates, also die Vertretung
spezifisch hochschulpolitischer Interessen ist der Studierendenschaft
hingegen nicht verwehrt (VerfGH NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH
2.98 - a.a.O., S. 703). Der notwendige Hochschul- und Studienbezug geht
nicht dadurch verloren, dass die Studierendenschaft bei der Verfolgung ihr
übertragener studentischer Belange auch den weiteren gesellschaftlichen
Zusammenhang mit in den Blick nimmt. In diesem Sinne ist der
Studierendenschaft bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen auch ein
"Brückenschlag" zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt, solange und
soweit dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen
deutlich erkennbar bleibt (vgl. zur Einführung des auch in § 18 a BerlHG
vorgesehenen Semestertickets unter Hinweis auf dessen ökologischen und
verkehrspolitischen Nutzen, BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 -
a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 24. Juni 1994 - 25 A 637.94 - zitiert nach Juris;
vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 13. Juli 2000 - 8 B 482.99 - NVwZ-RR 2001,
102). Die "Brückenschlagstheorie" vermittelt also kein allgemeinpolitisches
Mandat, insbesondere genügt es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht,
dass an einer allgemeinpolitischen Erklärung der Studierendenschaft ein
"hochschulpolitisch legitimierbares Interesse ... besteht". Nach wie vor ist
vielmehr ein deutlich erkennbarer Zusammenhang zu studien- und
hochschulpolitischen Belangen erforderlich. Auch die "Brückenschlagstheorie"
stellt nicht in Frage, dass Studierende gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nur mit den
Interessen, die sich aus ihrer sozialen Rolle als Studierende ergeben,
zwangsweise in die verfasste Studierendenschaft eingegliedert werden dürfen.
Die Wahrnehmung allgemeinpolitischer Aufgaben liegt aber außerhalb des -
durch den Zusammenschluss gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten -
Verbandszwecks. Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, der in den
Entscheidungen zur "Brückenschlagstheorie" geforderte deutliche Zusammenhang
zu studien- und hochschulpolitischen Belangen bzw. ein sachlicher Bezug zur
Hochschulpolitik sei lockerer als der vom Verwaltungsgericht geforderte
unmittelbare Bezug, vermag der Senat nicht zu teilen. Die den vorgenannten
Urteilen zu Grunde liegende Einführung eines Semestertickets bot weder
Veranlassung, den unmittelbaren Bezug zu spezifisch studentischen Belangen,
der dort ohnehin offenkundig war, abweichend von der grundlegenden
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1979 (- 7 C
58.78 - a.a.O.) in Frage zu stellen; noch ist namentlich dem
bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 10.98 -
a.a.O.), das wiederholt die bisherige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit
eines allgemeinpolitischen Mandats in Bezug nimmt, eine solche Tendenz zu
entnehmen.

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der gegen einen solchen
Unterlassungsanspruch erhobenen Einwände der Antragsgegnerin an seiner
bisherigen, mit der höchst- und der obergerichtlichen Rechtsprechung
übereinstimmenden Auffassung zum Bestehen eines solchen unmittelbar aus Art.
2 Abs. 1 GG hergeleiteten Anspruchs fest. Insbesondere steht dem nicht
entgegen, dass die Antragsgegnerin der Rechtsaufsicht des Leiters oder der
Leiterin der Hochschule und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung
unterliegt (§ 18 Abs. 4 BerlHG). Der durch weiterhin drohende Verletzungen
der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit
ausgelöste Unterlassungsanspruch besteht unabhängig davon, ob gegen solch
rechtswidriges Verhalten der Antragsgegnerin auch im Wege der Rechtsaufsicht
eingeschritten werden könnte. Diese dient nicht, jedenfalls nicht vorrangig,
dem Schutz individueller Interessen und Rechtsansprüche, sondern
gewährleistet, dass die der Rechtsaufsicht unterworfene Körperschaft das
geltende Recht auch unabhängig davon beachtet, ob gegen seine Verletzung
Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Auch soweit die
Antragsgegnerin meint, mangels unmittelbarer Betroffenheit im Schutzbereich
des Art. 2 Abs. 1 GG sei, wie bei mittelbaren Grundrechtseingriffen
allgemein anerkannt, eine erhöhte Betroffenheitsintensität in dem Sinne zu
verlangen, dass eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung gegeben sein
müsse, vermag der Senat dem nicht beizupflichten. Staatlicher
Organisationszwang greift unmittelbar in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG
ein; nicht anders verhält es sich, wenn die Zwangsorganisation zusätzlich zu
den ihr legitimerweise durch Gesetz übertragenen, weitere Aufgaben
rechtswidrig außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs
wahrnimmt, denn damit wird der Organisationszwang auf weitere, gesetzlich
nicht erfasste Lebensbereiche der Mitglieder der Studierendenschaft
ausgedehnt. Unerheblich ist schließlich, ob die Wahrnehmung eines
allgemeinpolitischen Mandates durch die Antragsgegnerin außerdem die
negative Meinungsfreiheit ihrer Mitglieder tangiert.

§ 18 BerlHG erweitert weder in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Entscheidung geltenden Fassung des Art. I Nr. 2 a des Gesetzes vom 8.
Oktober 2001 (GVBl. S. 534) noch in der jetzt geltenden Fassung vom 13.
Februar 2003 (GVBl. S. 82) die verfassungsrechtlich vorgegebenen
Möglichkeiten der Studierendenschaft, selbst Politik zu betreiben, zu
allgemeinpolitischen Fragen Stellung zu beziehen, entsprechende Forderungen
zu erheben oder solche Aktivitäten Dritter zu fördern und zu unterstützen.

Die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 18 Abs. 2 BerlHG bestätigt
diese Aussage. Die Neufassung des Berliner Hochschulgesetzes vom 13. Februar
2003 berücksichtigt hinsichtlich der Studierendenschaften die Anforderungen
des Art. 1 Nr. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes (entspricht § 41 HRG) - 6. HRGÄndG - vom 8. August
2002 (BGBl. S. 3138) an die Landesgesetzgeber, die gemäß Art. I Nr. 5 des 6.
HRGÄndG (entspricht § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG) innerhalb von drei Jahren
entsprechende Landesgesetze zu erlassen haben. Durch die Neufassung des § 41
HRG, der die Grundlage für die Änderung des § 18 Abs. 2 BerlHG bildet, war
keine Erweiterung der Befugnisse der Studierendenschaft beabsichtigt. Dem
Bundesgesetzgeber ging es (vgl. Begründung des Fraktionsentwurfes, BT-Drs.
14/8361, S. 5 f. und damit wörtlich übereinstimmend Begründung des
Regierungsentwurfs BT-Drs. 14/8732, S. 7 f.) lediglich darum, die Reichweite
des hochschulpolitischen Mandats der Studierendenschaft unter
Berücksichtigung neuer landesrechtlicher Regelungen und der dazu ergangenen
Rechtsprechung rahmenrechtlich neu zu formulieren. Es wurde ausdrücklich
klargestellt, dass die Studierendenschaft als Zwangsverband nur zur
Wahrnehmung der spezifischen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen
Studierenden befugt sei. Politische Bildung, staatsbürgerliches
Verantwortungsbewusstsein, Toleranzbereitschaft sowie das Eintreten für die
Grund- und Menschenrechte seien zwar Ziele, die das gesteigerte Interesse
der Studierenden wie der Allgemeinheit verdienten, mit dieser
Aufgabenübertragung werde aber der Studierendenschaft nicht die Befugnis
verliehen, allgemeinpolitisch tätig zu werden und im Namen der Studierenden
eigene politische Forderungen zu formulieren und zu vertreten.

Den gesetzlichen Regelungen des § 18 BerlHG alter und neuer Fassung lassen
sich auch nach Wortlaut, Sinn und Zweck keine Anhaltspunkte dafür entnehmen,
dass die Grenzen des der Studierendenschaft schon bisher eingeräumten
hochschulpolitischen hin zu einem verfassungswidrigen allgemeinpolitischen
Mandat überschritten werden sollten. Maßgeblich ist in beiden Fassungen des
Gesetzes die verbandszweckbedingte Aufgabenstellung im Berliner
Hochschulgesetz. Danach dient die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BerlHG geregelte
Konstituierung der Studierendenschaft zu einer rechtsfähigen
Teilkörperschaft mit Selbstverwaltungsbefugnis gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1
BerlHG dem Anliegen, die studentischen Belange in Hochschule und
Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der
Hochschule zu fördern. Das Prinzip beschränkt Umfang und Grenzen ihres
Betätigungsfeldes auch für das ausdrücklich nur "in diesem Sinne"
eingeräumte "politische Mandat" (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BerlHG) auf die
Wahrnehmung solcher Interessen, die sich aus der Rolle der Studierenden in
ihrer spezifischen Situation als Lernende an einer Hochschule ergeben (vgl.
Leuze, in Hailbronner, HRG, Komm., Stand Juni 1999, § 41 Rn. 33 S. 32 f.;
Horst, in Leuze/Epping, HG NRW, Stand Oktober 2001, § 72 Rn. 22, 24; Krüger,
in Flämig/Kimminich/Krüger pp. (.Hrsg..), Handbuch des Wissenschaftsrechts,
Band I, 2. Aufl. 1996, S. 591). Die der Antragsgegnerin gesetzlich
übertragenen Aufgaben liegen "insbesondere" auf wirtschaftlichem, sozialem,
fachlichem, kulturellem, sportlichem und hochschulpolitischem Gebiet (§ 18
Abs. 2 Satz 3 BerlHG a.F.; vgl. von Mangoldt/Klein/Stark, GG, Bd. I, 4.
Aufl. 1999, Art. 5 Abs. 3 Rn. 327, 338). Allgemeinpolitische Aktivitäten
ohne unmittelbaren Bezug zur Hochschule gehen über diesen Rahmen hinaus, sie
verlassen den Bereich aufgabenrelevanter Repräsentation verbandstypischer
Interessen, verfolgen andere als gruppenspezifische Zielsetzungen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979, - 7 C 58.78 - a.a.O., 238 f.). Das
Berliner Hochschulgesetz bietet dafür keine Rechtsgrundlage. Namentlich wird
das aufgabenbezogene Betätigungsfeld der Antragsgegnerin nicht dadurch im
Sinne des allgemeinpolitischen Mandats erweitert, dass § 18 Abs. 2 Satz 3
Nr. 2 BerlHG a.F. der Studierendenschaft "insbesondere" die Förderung der
politischen Bildung der Studenten und Studentinnen im Bewusstsein der
Verantwortung für die Gesellschaft und die Förderung aktiver Toleranz
aufgibt. Nach Wortlaut und Systematik handelt es sich nur um einen von
mehreren exemplarisch genannten Teilbereichen innerhalb des von Satz 1 der
Vorschrift abgesteckten Rahmens ausschließlich studenten- und
hochschulbezogener Aufgabenstellung (so auch Krüger, a.a.O., S. 590 f.).

Nichts anderes gilt für den in § 18 Abs. 2 Nr. 4 BerlHG n.F. gegenüber der
vorhergehenden Fassung verdeutlichten Bildungsauftrag der
Studierendenschaft, auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die
politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die
Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für
die Grund- und Menschenrechte zu fördern. Bei den in der neuen Fassung des §
18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BerlHG zusätzlich aufgenommenen Zielen (Förderung des
staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins, Bereitschaft zu aktiver
Toleranz und zum Eintreten für Grund- und Menschenrechte) handelt es sich um
bedeutsame Aspekte einer demokratischen Anforderungen genügenden politischen
Bildung. Die Förderung dieser Bildung soll auf der Grundlage der
verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) geschehen, die auch von
Art. 2 Abs. 1 GG geprägt ist, also in Respektierung der gesetzlichen
Regelungen, die in materieller und formeller Hinsicht mit dem Grundgesetz
übereinstimmen (Reich, HRG Komm., 8. Aufl. 2003, § 41 Rn. 6). Die Aufgabe,
die politische Bildung der Studenten zu fördern, beinhaltet aber nicht die
Befugnis, eigene politische Forderungen zu formulieren und voranzutreiben.
Das Gesetz weist der Antragsgegnerin hier - nicht anders als in Nrn. 5 und 7
der Vorschrift für die Förderung der kulturellen, fachlichen,
wirtschaftlichen, sozialen und sportlichen Belange der Studierenden - eine
dienende Rolle zu. Förderung der politischen Bildung der Studierenden ist
etwas anderes, als eigene politische Vorstellungen an die Studierenden
heranzutragen und dafür zu werben (BT-Drs. 14/8361, S. 6; BT-Drs. 14/8732,
S. 8) und von anderen erhobene allgemeinpolitische Forderungen zu
unterstützen. Die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe hat von
einer neutralen Position aus zu erfolgen. Für die Studierenden können unter
Vermeidung einseitiger Bevorzugung bestimmter politischer Strömungen
beispielsweise Informationsangebote organisiert werden. Politische Werbung
oder Agitation lässt die Norm ebenso wenig zu (vgl. Krüger, a.a.O., S. 592)
wie die verdeckte Verfolgung eigener politischer Ziele. Die Grenze zwischen
Förderung politischer Bildung und eigenem, der Studierendenschaft
verwehrtem, politischen Engagement wird überschritten, wenn einseitig nur
bestimmte politische Sichtweisen berücksichtigt werden. Allgemeinpolitische
Fragestellungen dürfen von der Studierendenschaft daher allenfalls aus
neutraler, dienender Position heraus, etwa im Rahmen von Vorträgen oder
Veranstaltungsreihen thematisiert werden, in denen unterschiedliche
Positionen zu Wort kommen müssen. Ausgeschlossen ist, dass Vertreter der
Antragsgegnerin sich für die Unterstützung bestimmter politischer
Bestrebungen auf diese Norm berufen können (Reich, HRG, Komm. 8. Aufl. 2003,
§ 41 Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 26. November 1997 - OVG 1 B 120.97 -
NVwZ 1999, 211 (.212.); beide BT-Drs. jeweils a.a.O.).

Eine Erweiterung des Aufgabenbereichs über die Grundnorm des § 18 Abs. 2
Satz 1 BerlHG hin zu einem allgemeinpolitischen Mandat lässt sich auch § 18
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BerlHG nicht entnehmen, wonach die Studierendenschaft
die Aufgabe hat, die Meinungsbildung "in der Gruppe der Studierenden" zu
ermöglichen. Dagegen spricht schon, dass die Regelung ohnehin der
beispielhaften Verdeutlichung der Grundnorm dient, aber auch ihr Bezug zu §
45 BerlHG: Für die Vertretung in den Hochschulgremien werden für die
Mitglieder der Hochschule verschiedene Gruppen gebildet; eine Gruppe bilden
u.a. die eingeschriebenen Studenten und Studentinnen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 BerlHG). Die studentischen Gremienmitglieder sind zu wählen. Sowohl diese
Wahlen als auch das Abstimmungsverhalten in den Gremien kann Gegenstand der
Erörterung und Willensbildung in der Studierendenschaft sein. Das
Erfordernis des unmittelbaren hochschulpolitischen Bezuges der in § 18 Abs.
2 Satz 3 Nr. 2 BerlHG angesprochenen Meinungsbildung liegt auf der Hand.

Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die
Antragsgegnerin wiederholt und nachhaltig gegen das Verbot
allgemeinpolitischer Betätigung verstoßen hat, indem sie die oben
beschriebenen Grenzen ihres hochschulpolitischen Mandates mehrfach und
schwer wiegend verletzt hat.

Die auf der Homepage des ASTA der Antragsgegnerin am 14. Dezember 2001
erklärte Unterstützung sowie der Aufruf zur Teilnahme an der am folgenden
Tag durchgeführten Demonstration gegen "Krieg und Sozialabbau", mit dem sich
die Antragsgegnerin gegen den Krieg in Afghanistan wendet, hat - soweit hier
von Bedeutung - folgenden Wortlaut: "Aus diesem Grund unterstützen wir die
Demonstration ... am 15.12. gegen Krieg und Sozialabbau. Wir rufen alle
Studierenden, DozentInnen, ProfessorInnen und überhaupt alle Menschen auf,
sich an diesen Protesten zu beteiligen". Mit diesem Wortlaut ist die
Erklärung weder durch die Befugnisgrundnorm des § 18 Abs. 2 Satz 1 BerlHG
noch durch die der Studierendenschaft übertragene Aufgabe gedeckt, die
politische Bildung ihrer Mitglieder zu fördern; sie dient auch nicht
unmittelbar der Wahrnehmung spezifischer sozialer studentischer Interessen
(§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BerlHG), wie die Antragsgegnerin meint. Der
erforderliche unmittelbare hochschulpolitische Bezug wird nicht dadurch
vermittelt, dass die Erklärung in den Rahmen eines Forderungskataloges
gestellt worden ist, dessen sonstige Bestandteile sich ihrerseits in den
Grenzen des der Antragsgegnerin zustehenden hochschulpolitischen Mandates
halten mögen. Solche rein äußerliche Kombination unmittelbar
hochschulbezogener mit allgemeinpolitischen Erklärungen und Forderungen
vermittelt für diese nicht den erforderlichen Bezug zu spezifisch und
unmittelbar hochschulbezogenen Inhalten; der Umgehung des Verbots
allgemeinpolitischer Betätigung wäre sonst Tür und Tor geöffnet. Entgegen
der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich nach dem eindeutigen, auf
der Homepage des ASTA veröffentlichten Wortlaut auch nicht um eine bloße
Dokumentation der studentischen Vollversammlung am 11. Dezember 2001 und
ihrer Ergebnisse, die unter dem Pseudonym "Toni Maroni" auf der Domain
"de.indymedia.org/2001/12/12126.html" veröffentlicht worden sind. Dass dem
Aufruf weder Zeitpunkt noch Ort der Demonstration zu entnehmen sind, macht
ihn ebenso wenig zu einer bloßen Dokumentation wie der Umstand, dass am 5.
Februar 2002 ein Hinweis angebracht worden ist, dass sich die
Antragsgegnerin den Inhalt der Veröffentlichung nicht zu Eigen macht. Dieser
Vorbehalt ändert nichts daran, dass es der Antragsgegnerin wegen des
Verbotes allgemeinpolitischer Betätigung auch untersagt ist, die Homepage
ihres ASTA zur Unterstützung politischer Forderungen Dritter, seien es
Einzelpersonen oder Organisationen, zur Verfügung zu stellen.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass das Verhalten im
Zusammenhang mit dem vom Studentenparlament im Sommer 2001 für einen
Zeitraum von sechs Monaten beschlossenen Beitritt zum " freien
zusammenschluss der studierendenschaften " (fzs), der sich seinerseits
unbestritten regelmäßig allgemeinpolitisch betätigt, die Besorgnis
zukünftiger allgemeinpolitischer Betätigung der Antragsgegnerin
rechtfertigt. Ob dieser Beschluss vom ASTA, der zur Außenvertretung der
Studierendenschaft berufen ist (§ 9 Abs. 6 der Satzung der Studentenschaft
der Freien Universität Berlin), seinerzeit rechtswirksam umgesetzt worden
ist, bedarf dabei keiner abschließenden Beurteilung. Es kann insbesondere
dahingestellt bleiben, ob der auf der Homepage des ASTA (last update: Nov.
24, 2001 2:13 am) mit dem einschränkenden Hinweis veröffentlichte Beitritt,
"dass wir dem Verband nur für ein halbes Jahr beigetreten sind", durch die
spätere, unter dem Eindruck des Unterlassungsbegehrens abgegebene
eidesstattliche Versicherung des M. S. vom 12. März 2002, der seinerzeit
stellvertretender ASTA-Vorsitzender war und durch die E-Mail des G. K. an
den fzs vom 5. Februar 2002 nachvollziehbar in Frage gestellt wird. Der
Antragsteller hat nämlich mit Schriftsatz vom 13. November 2003 glaubhaft
gemacht, dass die Antragsgegnerin Mitglied des fzs ist, dort Beiträge
leistet und demgemäß als Mitglied geführt wird. Eine Internetrecherche des
Berichterstatters am 21. November 2003 hat die fortdauernde, jedenfalls aber
erneut begründete Mitgliedschaft der Antragsgegnerin bestätigt (vgl.
www.fzs-online.org/article/25/de/ ).

Zu Recht beanstandet das Verwaltungsgericht im Ergebnis auch die
Unterstützung des Kongresses des Bundesarbeitskreises kritischer Juragruppen
(BAKJ) vom 28. bis 29. April 2001 in Hamburg als Überschreitung der Grenze
zwischen hochschul- und allgemeinpolitischem Mandat. Der mangelnde
hochschulrechtliche Bezug dieser Veranstaltung ergibt sich aus ihrer
ausländerrechtlichen und ausländerpolitischen Themenstellung: "Fluchtweg
freihalten! Gegen staatliche Diskriminierung im Asyl- und
AusländerInnenrecht", die eine einseitige politische Sichtweise impliziert
und schon deshalb nicht politische Bildung im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 3
Nr. 4 BerlHG sein kann. Der ASTA der Freien Universität Berlin ist neben dem
ASTA der Universität Hamburg und anderen Organisationen auf dem Plakat zur
Ankündigung dieser Veranstaltung vorbehaltlos als Unterstützer des
BAKJ-Kongresses aufgeführt. Selbst wenn die von der Antragsgegnerin dem BAKJ
zur Verfügung gestellten Gelder nur zum Druck einer Broschüre verwendet
worden sein sollten, die sich mit dem Modell eines Reformstudiengangs
Rechtswissenschaft befasst, ändert dies nichts an der eigenständigen
Bedeutung der Nennung der Antragsgegnerin als Unterstützerin auf dem
anlässlich des Kongresses hergestellten Plakat. Dass es sich dabei um einen
Irrtum handelt, wird durch die Erklärung, die B. R. für den BAKJ abgegeben
hat, nicht plausibel belegt. Danach soll es zur Nennung des ASTA der
Antragsgegnerin als Unterstützer auf dem Plakat des rechtswissenschaftlichen
BAKJ-Kongresses im Sommer 2001 deshalb gekommen sein, weil das BAKJ-Plenum
die Vorschläge zur Reform der Juristenausbildung diskutiert und eine
gemeinsame Stellungnahme hierzu verabschiedet habe. Die Datierung des
Kongresses auf "Sommer 2001" wirft zudem die Frage auf, ob Herr R. diesen
Kongress, der nicht im Sommer 2001, sondern Ende April 2001, also im
Frühjahr 2001 stattgefunden hat, noch hinreichend in Erinnerung hatte, um
wahrheitsgemäße Erklärungen zuverlässig abgeben zu können. Dass und warum
die Erklärung des B. R. im Sinne der Beschwerde zu ergänzen sein sollte, es
sei nicht auf dem Kongress selbst zur irrtümlichen Nennung der
Antragsgegnerin gekommen, sondern auf dem diesem vorausgehenden BAKJ-Plenum,
das zugleich zur Kongressvorbereitung und zum Thema der Reform der
Juristenausbildung (einschließlich Broschüre) getagt habe, erschließt sich
dem Senat nicht, zumal das Plenum am zweiten Kongresstag von 12.00 bis 14.00
Uhr stattfand (vgl. das Plakat). Es ist aber auch unglaubhaft, dass die
Antragsgegnerin vor oder im Zusammenhang mit dem Kongress keine Kenntnis
davon erhalten hat, dass sie auf dem Plakat als Unterstützerin aufgeführt
ist. Selbst wenn dies ohne ihre Zutun geschehen sein sollte, was
ungewöhnlich wäre, hätte sie spätestens im Zeitpunkt der Kenntnisnahme im
engen zeitlichen Kontext mit der Veranstaltung geeignete Maßnahmen ergreifen
können und müssen, um den BAKJ auf Änderung des angeblich fehlerhaften
Plakats bzw. zu einer nachträglichen Richtigstellung dahingehend zu
veranlassen, dass dieser Kongress von der Antragsgegnerin nicht unterstützt
worden ist. Dass sie erst etwas unternommen hat, nachdem ihr der
Antragsteller unter dem 17. Januar 2002 eine Unterlassungserklärung
abverlangt hatte, lässt mit dem Verwaltungsgericht den Schluss zu, dass sie
nichts dagegen hatte, in der Öffentlichkeit als Unterstützerin des
Kongresses betrachtet zu werden. Dies führt dazu, dass ihr die Unterstützung
des Kongresses als Überschreitung des hochschulpolitischen Mandates
anzulasten ist.
Soweit die Antragsgegnerin verfahrensrechtlich rügt, das Verwaltungsgericht
habe zur Begründung des fehlenden hochschulpolitischen Bezuges des
BAKJ-Kongresses auf den Beschluss vom 22. November 2001 (VG 2 A 95.01)
verwiesen, der nicht ihr gegenüber ergangen ist, wäre ein eventueller
Verfahrensfehler behoben, denn der Senat hat der Antragsgegnerin Einsicht in
die dieses Verfahren betreffenden Akten bewilligt. Die Akteneinsicht wurde
vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch genommen.

Die Zahlungen an den Verein Antirassistische Initiative e.V. (ari), der
seinerseits nach den vorgelegten Unterlagen und dem glaubhaften Vorbringen
des Antragstellers im Beschwerdeverfahren allgemeinpolitische Ziele
verfolgt, finden ihre Rechtsgrundlage entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin nicht in § 18 Abs. 2 Nr. 4 BerlHG. Denn mit der Finanzierung
politischer Bildungsarbeit haben sie nichts zu tun. Sie könnten allerdings
gemäß § 18 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 BerlHG der Wahrnehmung der fachlichen und
sozialen Belange der Mitglieder der Antragsgegnerin und der Förderung der
Integration ausländischer Studierender dienen. Dies hätte jedoch zur
Voraussetzung, dass ihnen entsprechende Gegenleistungen des ari
gegenüberstünden. Daran bestehen auch unter Berücksichtigung des
Beschwerdevorbringens nach wie vor durchgreifende Zweifel.

Die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass trotz der vorgelegten
Vereinbarungen der Antragsgegnerin mit dem ari vom 1. Januar 2001 und vom
21. Februar 2002 vieles für die Richtigkeit der Behauptung des
Antragstellers spreche, dass die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise die
allgemeinpolitischen Bestrebungen des ari unterstütze, trifft nach wie vor
zu. Dafür spricht neben der vom Verwaltungsgericht zutreffend bejahten
weitgehenden Unbestimmtheit der zu erbringenden Gegenleistung, dass diese
schriftlichen Vereinbarungen erst getroffen worden sind, nachdem der
Rechnungshof in seinem an die Antragsgegnerin gerichteten Prüfbericht vom
28. September 2000 Zahlungen von insgesamt 12 000 DM im Haushaltsjahr
1998/1999 an diesen Verein beanstandet hatte. Die Antragsgegnerin vermochte
auch im Beschwerdeverfahren nicht anzugeben, in welchem Umfang konkret eine
Beratung ausländischer Studenten in welchem Zeitraum durchgeführt worden
ist. Solche Angaben hätten sich nach den vom Verwaltungsgericht geäußerten
Zweifeln aufdrängen müssen und hätten unschwer erbracht werden können, weil
sich Rat suchende Studierende angeblich zunächst an den ASTA wenden müssen,
der sie an den ari weiterleitet. Dadurch soll nämlich gewährleistet werden,
dass das Beratungsangebot nur von Studierenden der FUB in Anspruch genommen
werden kann. Auch sonst entbehren die Angaben der Antragsgegnerin zu Inhalt
und Umfang der Leistung des ari der hinreichenden Bestimmtheit. So soll
später (wann?) vereinbart worden sein, dass der ari zusätzlich telefonische
Sprechzeiten von wöchentlich fünf Stunden anbietet. Beratungsaufträge des
ASTA sollen für die hier vereinbarte Vergütung allgemein eine wöchentliche
Arbeitszeit von 11 Stunden vorsehen, wovon je nach Vor- oder
Nachbereitungsaufwand zwischen vier und acht Stunden als Sprechzeiten
angeboten werden. Wie sich diese Leistung auf telefonische und sonstige
Beratung aufteilt, bleibt ungewiss.

Soweit die monatlichen Zahlungen an den ari damit begründet werden, dass
diese Organisation dem ASTA einen Teil ihrer Publikationen zur Verfügung
stellt sowie den Studierenden der FUB die kostenlose Recherche und die
Ausleihe von Medien aus ihrem Archiv erlaubt, gilt nichts anderes. Es
existieren offenbar keinerlei Unterlagen darüber, ob und wieviel Studierende
bei der Literaturrecherche für wissenschaftliche Arbeiten auf das Archiv des
ari zurückgegriffen haben. Der Antragsteller hat insoweit im Gegenteil
substanziiert und glaubhaft vorgetragen, dass ihm auf die telefonische
Anfrage, ob er als Studierender der FUB für ein Publikationsvorhaben zur
Flüchtlingspolitik im dortigen Archiv recherchieren könne, erläutert worden
sei, dass es dazu andere und bessere Institutionen gebe und der ari mit
seinem geringen Bestand dafür ungeeignet sei. Soweit die Antragsgegnerin die
monatlichen Zahlungen an den ari mit dem Bezug von Publikationen motiviert,
räumt sie in der Sache eine Grenzüberschreitung zum allgemeinpolitischen
Mandat ein. Denn den politischen Veröffentlichungen des ari fehlt es, wie
sich aus seinen Aufgaben und Zielen und seiner vom Antragsteller glaubhaft
dargelegten Publikationspraxis ergibt, durchweg an einem
hochschulpolitischen Bezug. Die Unterstützung dieser Vereinstätigkeit durch
laufende Zahlungen und die Verbreitung dieser Veröffentlichungen seitens der
Antragsgegnerin sind daher unzulässige allgemeinpolitische Betätigungen.

Entsprechendes gilt für den Druck der Zeitschrift "soma, internationale
zeitschrift für popkultur, politik, das leben und den ganzen rest", deren
Ausgabe 7 vom Mai 2001 mehrere wertende Beiträge zu allgemeinpolitischen
Themen enthält (z.B. "Offene Grenzen, sofort! Stop Lufthansa deportation
class!" und zur Atomenergie den Artikel "niX, niX und nochmal niX"). Eine
unzulässige Unterstützung allgemeinpolitischer Aktivitäten liegt selbst dann
vor, wenn die für den Druck der Zeitung vereinnahmten Mittel die dafür
aufgewendeten Kosten decken sollten, denn damit werden unzulässige
politische Aktivitäten durch die Zurverfügungstellung von
Infrastruktureinrichtungen (z.B. Druckerei) subventioniert, die mit Mitteln
der Studierendenschaft finanziert worden sind und unterhalten werden. Dass
die Antragsgegnerin von den Herausgebern marktübliche Preise verlangte, hat
sie selbst nicht behauptet, sondern lediglich geltend gemacht, es seien
kostendeckende Preise vereinbart worden. Druck- und Bindekosten von
lediglich 1,31 DM bei der vierzigseitigen Ausgabe Nr. 7 der Zeitschrift
"soma" sind offensichtlich außerordentlich gering. Der Auftraggeber ist
schon dadurch erheblich bevorteilt, dass er auf den Rechnungsbetrag mangels
gewerblicher Betätigung der Antragsgegnerin keine Mehrwertsteuer zu zahlen
hat. Auch dies spricht im Übrigen dafür, dass die Antragsgegnerin nur solche
Druckaufträge annehmen darf, mit denen die durch § 18 Abs. 2 BerlHG
legitimierten Zwecke verfolgt werden.

Der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die
attac-Hochschulgruppe Freie Universität Berlin durch den Druck von 4.000
Flugblättern unzulässig unterstützt, ist mit dem angefochtenen Beschluss
ebenfalls als berechtigt anzusehen. Diese Hochschulgruppe setzt sich
kritisch mit den Auswirkungen der wirtschaftlichen Globalisierung
auseinander; ihre thematischen Schwerpunkte sind die EU-Politik (mit
Schwerpunkt EU-Bildungspolitik) sowie der Zusammenhang zwischen
Globalisierung und Krieg. Bei Letzterem handelt es sich eindeutig und
offensichtlich um allgemeinpolitische Zielsetzungen. Dass in der Druckerei
der Antragsgegnerin 4.000 Flugblätter und 400 Plakate für die
attac-Hochschulgruppe und nicht nur 2000 Flugblätter gedruckt worden sind,
die zu den Protesten vom 10. bis 15. Dezember 2001 aufgerufen haben, und
dass davon 2000 Flugblätter den Afghanistan-Krieg zum Thema haben, also des
erforderlichen hochschulpolitischen Bezuges entbehren, wird von der
Antragsgegnerin nicht (mehr) bestritten und ergibt sich aus dem im Internet
veröffentlichten Protokoll (
www.attac-netzwerk.de/fu-berlin , S. 9) einer
Versammlung dieser Hochschulgruppe. Danach hat der ASTA in einer ersten
Auflage "4000 Flugis" gedruckt. "2000 Flugis beinhalten das Thema Krieg,
sind aber aus juristischen Gründen ohne das ASTA-Logo versehen." Die
Antragsgegnerin irrt, wenn sie glaubt, der Druck dieser Flugblätter bedeute
deshalb keine Unterstützung einer durch Dritte geäußerten
allgemeinpolitischen Meinungskundgabe und damit die unzulässige
Inanspruchnahme eines allgemeinpolitischen Mandates, wenn sie für den Druck
dieser Flugblätter den in der Rechnung vom 5. Dezember 2001 ausgewiesenen,
eher als symbolisch zu wertenden Betrag von 110,00 DM verlangt und erhalten
haben sollte. Das würde nichts daran ändern, dass hier mit Mitteln der
Studentenschaft finanzierte Einrichtungen zu hochschulfremden,
allgemeinpolitischen Zwecken missbraucht worden sind.

Das Verwaltungsgericht hat auch die fortwährende Weiterverbreitung der
Zeitschrift "Mein erstes Semester", die vom Öffentlichkeitsreferat des ASTA
seit Oktober 1997 herausgegeben wird, auf dessen Homepage zu Recht wegen der
von ihr nicht bestrittenen allgemeinpolitischen Beiträge, die diese
Zeitschrift seit ihrem ersten Erscheinen enthält, als unzulässige politische
Betätigung gewertet. Dass nach der eidesstattlichen Versicherung des G. K.
auf der Start- und Navigationsseite dieser im Internet auf der Homepage der
ASTA archivierten Publikation am 18. März 2002 ein Popup-Fenster mit einem
"Disclaimer" angebracht worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die in den "Disclaimer" aufgenommene Information, einige der dort zur
Verfügung gestellten Texte aus dem Wintersemester 1997/98 verstießen gegen
die von den Gerichten auferlegte Begrenzung auf ein hochschulpolitisches
Mandat, sie würden ausschließlich zu dem Zwecke dokumentiert, "im Rahmen der
Auseinandersetzung um das 'Politische Mandat' des ASTA darauf verweisen zu
können, welche Äußerungen uns 1998 gerichtlich untersagt wurden", begründet
nicht die Annahme, es solle mit der fortwährenden Veröffentlichung der
streitigen Publikation im Internet ein Beitrag zur erlaubten
hochschulpolitischen Auseinandersetzung darüber geleistet werden, ob und
unter welchen Voraussetzungen der Studierendenschaft ein
allgemeinpolitisches Mandat in Änderung der bestehenden Gesetzes- und
Verfassungslage zugebilligt werden könne. Der dafür erforderliche
Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung um ein solches Mandat ist nicht
erkennbar. Das Verwaltungsgericht vermisst zu Recht die dafür erforderliche
Einarbeitung der fraglichen Artikel oder von Auszügen daraus in die
Diskussion um das allgemeinpolitische Mandat. Dass die Broschüre als solche
in dem "Disclaimer" mit der Diskussion um das allgemeinpolitische Mandat
verlinkt ist, wie die Beschwerde in ihrem Schriftsatz vom 24. Juni 2002 (S.
17) vorgetragen hat, ergibt sich nicht aus der eidesstattlichen Versicherung
des G. K. vom 18. März 2002. Die Herstellung eines solchen rein formalen
Kontextes würde im Übrigen den an einen sachlich-inhaltlichen Zusammenhang
zu stellenden Anforderungen nicht genügen.

Ob die Antragsgegnerin die weitere Verbreitung der unter dem asta fu-Logo
gedruckten Schrift "Texte, Beiträge und Diskussionen zum Thema: 'Chiapas und
die Linke", deren ausschließlich allgemeinpolitischer Inhalt unstreitig ist,
auf der Domain "partisan.net" zu verantworten hat, lässt sich dagegen nicht
mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen
Sicherheit feststellen. Es konnte angesichts der eidesstattlichen
Versicherung des M. S. als stellvertretender ASTA-Vorsitzender vom 23. April
2002 namentlich nicht geklärt werden, ob die Broschüre auf Veranlassung der
Antragsgegnerin in das Archiv dieser Domain aufgenommen wurde. Die
Antragsgegnerin hat zudem erfolglose Versuche unternommen, den Inhaber
dieser Domain dazu zu veranlassen, den Namen des ASTA FU aus dem Beitrag zu
entfernen. Ob diese Versuche mit dem gebotenen Nachdruck versehen waren, was
hinsichtlich des Schreibens des Verfahrensbevollmächtigten der
Antragsgegnerin an "Partisan-Net" vom 19. März 2002 erheblichen Zweifeln
unterliegt, und ob sich die Antragsgegnerin mit rechtlichen Mitteln gegen
die Verwendung ihres Namens in diesem Kontext wehren könnte und müsste, um
dafür nicht verantwortlich gemacht werden zu können, bedarf hier nicht der
abschließenden Klärung. Denn sie hat jedenfalls, offensichtlich auf Grund
des angefochtenen Beschlusses vom 16. Mai 2002, am 19. Juni 2002 einen
Disclaimer auf der Startseite der Domain ihres ASTA des Inhalts angebracht,
sie distanziere sich von allen allgemeinpolitischen, nicht
hochschulbezogenen Inhalten, die in ihrem Namen auf anderen Webseiten
eingestellt worden seien, und werde versuchen, deren Betreiber zur
Entfernung zu veranlassen.

Obgleich die Weiterverbreitung der vorgenannten Broschüre nicht (mehr) als
rechtswidrige Anmaßung eines allgemeinpolitischen Mandates berücksichtigt
werden kann, rechtfertigen die anderen aufgezeigten
Kompetenzüberschreitungen jede für sich und in ihrer Gesamtheit angesichts
der fehlenden Einsicht der Antragsgegnerin die Befürchtung, dass es ohne den
Erlass der einstweiligen Anordnung auch künftig zu weiteren unzulässigen
allgemeinpolitischen Aktionen kommen wird. Dies gilt umso mehr, als die
Antragsgegnerin, wenn auch verdeckt, ein allgemeinpolitisches Mandat in
Anspruch nimmt. Die dafür erforderlichen finanziellen Mittel sollen
ausweislich des Artikels "Zur Lage des Haushaltes der Studierendenschaft"
(Zeitschrift "Neues Dahlem" Ausgabe Nr. 48 vom 21. November 1999) dadurch
beschafft werden, dass die früher eingestellte Zahlung von
Aufwandsentschädigungen an die Referenten des ASTA wieder aufgenommen, diese
aber gleichzeitig "vor dem Hintergrund der Maulkorbklagen" aufgefordert
werden, die Entschädigung zu spenden, um der Antragsgegnerin dennoch die
Finanzierung allgemeinpolitischer Aktivitäten außerhalb des offiziellen
Haushaltes zu ermöglichen. Dass diese Aktivitäten auch von dritter Seite,
nämlich durch den ASTA der Humboldt Universität, so verstanden werden,
belegt der Artikel "Wirtschaftswunder in Dahlem - Über einen Finanzcoup
kommt der ASTA wieder zu seiner Allgemeinpolitik" in der Zeitschrift
"Unaufgefordert" vom Dezember 1999.

Der erforderliche Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Auf Grund
der bisherigen vielfältigen allgemeinpolitischen Betätigungen der
Antragsgegnerin und ihrer Haltung zum allgemeinpolitischen Mandat besteht
die hinreichend konkrete Befürchtung, dass sie diese oder vergleichbare
illegale Aktivitäten fortsetzt. Dadurch würde es zu weiteren Eingriffen in
das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG kommen, die
hinzunehmen, ihm auch im Hinblick auf die an den vorbeugenden Rechtsschutz
zu stellenden spezifischen Anforderungen (OVG NW Beschluss vom 6. September
1994 - 25 B 1507/94 - a.a.O. S. 279 = DVBl. 1995, 433 (.435.));
Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4.
Aufl. 1998 Rn. 27 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rn. 26)
nicht zuzumuten sind. Jede weitere Veröffentlichung allgemeinpolitischen
Inhaltes und jede weitere Unterstützung allgemeinpolitischer Aktivitäten
Dritter durch die Antragsgegnerin greift in das Grundrecht des
Antragstellers ein; die Eingriffe können nachträglich im Hauptsacheverfahren
nicht mehr ungeschehen gemacht werden. Eine Verweisung des Antragstellers
auf Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren ist umso weniger zumutbar, als
dessen Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin naturgemäß von begrenzter
Dauer ist. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens
dürfte sie entweder schon beendet sein oder kurz vor ihrem Ende stehen.
Während im zweiten Fall die gerichtliche Klärung für ihn jedenfalls keine
praktische Bedeutung mehr hätte, entfiele für den Antragsteller im ersten
Fall sogar das Rechtsschutzbedürfnis. Bei dieser Sachlage käme eine
Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät; dem Antragsteller
kann daher, wie geschehen, effektiver Rechtsschutz i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG
nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 20 Abs.
3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

Vgl. zum Thema: Peters/Schulte, Art. 2 Abs. 1 GG und das begrenzte Mandat verfasster Studentenschaften - Materiell-rechtliche Verfassungsfragen nach der 6. HRG-Novelle sowie zur Durchsetzung von Individualrechten, WissR 2003, 325 - 343

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