Rechtskräftig. (auszugsweise in WissR 2002,
94)
VG 2 A 95.01
beschlossen am 22. November 2001
Verwaltungsgericht Berlin
BESCHLUSS
In der
Vollstreckungssache
Vollstreckungsgläubiger
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt R.K.
gegen
die Studentenschaft
der Humboldt-Universität zu Berlin,
vertreten durch den Allgemeinen Studentenausschuss,
dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden,
Vollstreckungsschuldnerin,
hat die 2. Kammer
der Verwaltungsgerichts Berlin durch
den
Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wichmann,
die Richterin am Verwaltungsgericht Reisiger,
den Richter am Verwaltungsgericht Richard
am 22. November
2001 beschlossen:
Gegen die
Vollstreckungsschuldnerin wird wegen des Verstoßes
gegen das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99)
enthaltene Verbot, nicht spezifisch und unmittelbar
hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen,
Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie
derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen, ein
Ordnungsgeld von 10.000,-- DM und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag
Ordnungshaft gegen die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden des AStA der Humboldt-Universität zu
Berlin festgesetzt.
(...)
|