Jahresbericht 2001 des Rechnungshofs von Berlin

 
aus dem Bericht des Rechnungshofes (Seiten 108 ff.)

b) Finanzielle Verluste durch Mängel bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung von Studentenschaften der Kuratorialhochschulen

 

Der Rechnungshof hat bei den Studentenschaften der Kuratorialhochschulen teilweise erhebliche Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Haushalts- und Wirtschaftsführung festgestellt, die zu Verlusten studentischer Mittel von mindestens 200 000 DM führen werden. Hiervon ist ein hoher Anteil auf die nur zögerliche Verfolgung von Forderungen aus Bürgschaften und Vorschusszahlungen zurückzuführen, die bis 1998/1999 über 1 Mio. DM betragen haben. Ferner wurden die studentischen Beiträge für vom Berliner Hochschulgesetz nicht gedeckte Aufgaben verwendet. Die Leiter der Hochschulen und die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur sind ihrer Aufsichtspflicht nur unzureichend nachgekommen. Der Rechnungshof hat gefordert, die zweckentsprechende und sparsame Verwendung der von den Studierenden aufzubringenden Mittel sowie die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sicherzustellen

 

496 Das Hochschulrahmengesetz ermächtigt die Länder, an den Hochschulen die Bildung von Studentenschaften zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in Bezug auf die Aufgaben der Hochschulen zu regeln. Das Land Berlin hat hiervon in den §§ 18 ff. Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) Gebrauch gemacht. Danach bilden die immatrikulierten Studenten und Studentinnen einer Hochschule die Studentenschaft, die als eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Studentenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst (§ 18 Abs. 1 BerlHG). Sie wird vom Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) vertreten, der an die Beschlüsse des Studentenparlaments gebunden ist. Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Hochschulleitung und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung (§ 18 Abs. 4 BerlHG). Zur Finanzierung der Aufgaben erheben die Studentenschaften von ihren Mitgliedern Beiträge von 10 DM bis 15 DM je Semester. Die Beitragseinnahmen der Studentenschaften der Kuratorialhochschulen betrugen für das Haushaltsjahr 1998 bzw. 1998/1999 1) insgesamt 2 952 000 DM, davon entfielen auf die Studentenschaft der
Freien Universität Berlin (FU) 1 123 000 DM
Technischen Universität Berlin (TU) 707 000 DM
Humboldt-Universität zu Berlin (HU) 620 000 DM
Hochschule der Künste Berlin (HdK) 126 000 DM
Technischen Fachhochschule Berlin (TFH) 127 000 DM
Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (FHW) 67 000 DM
Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (FHTW)151 000 DM
Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik "Alice Salomon" (ASFH) 31 000 DM

497 Die Studentenschaft weist die Verwendung der Beiträge in einer jährlich zu erstellenden Haushaltsrechnung nach, die von einem öffentlich bestellten Rechnungsprüfer oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen ist. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof (§ 20 Abs. 3 BerlHG). Im Jahr 2000 hat der Rechnungshof bei den Kuratorialhochschulen vor allem die Verwendung der studentischen Beiträge, die Abrechnung der jährlichen Haushalte und die Entlastung der Mitglieder der Allgemeinen Studentenausschüsse sowie die Verwaltung des Vermögens der Studentenschaften geprüft. Dabei hat er festgestellt, dass gesetzliche Bestimmungen missachtet, dadurch Mittel für vom Berliner Hochschulgesetz nicht gedeckte Aufgaben verwendet und im Übrigen nicht wirtschaftlich eingesetzt wurden.

498 Im Gegensatz zu den Studentenschaften der TU, HdK, FHW und ASFH haben die Studentenschaften der FU, HU, TFH und FHTW die Rechnungen zum Teil seit 1994 nicht oder verspätet prüfen lassen, obwohl die Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 20 Abs. 3 BerlHG). Die Studentenparlamente der FU und TFH haben sogar für die ungeprüften Haushaltsrechnungen den Mitgliedern ihres AStA Entlastung erteilt. Diese Verfahrensweisen verstoßen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung. Des Weiteren hat das Studentenparlament der HU bisher in keinem Jahr über die Entlastung gemäß § 109 Abs. 3 LHO abgestimmt. Weder die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur noch die Hochschulleitungen haben im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht nach § 18 Abs. 4 BerlHG die ausstehenden Prüfungen der Haushaltsrechnungen angemahnt und die Entlastungsbeschlüsse der FU und TFH sowie die fehlenden Abstimmungen über die Entlastungen der HU beanstandet. Diese Unterlassungen haben auch zu den im Folgenden dargestellten Mängeln beigetragen.

499 Die Genehmigung der Entlastung der Mitglieder der Allgemeinen Studentenausschüsse durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur, die nach § 109 Abs. 3 Satz 2 LHO zu erteilen ist, fehlt seit 1990 mit Ausnahme von zwei Fällen, in denen die Entlastungen bis 1995 genehmigt wurden. Soweit die Senatsverwaltung untätig geblieben ist, hat sie ihr Verhalten damit begründet, dass der Leiter der jeweiligen Hochschule die Entlastung des zur Geschäftsführung berufenen Organs der Studentenschaft zu genehmigen habe, da er auch für die Genehmigung des Haushaltsplans und die Festsetzung der Beiträge zuständig sei. Aus dem Genehmigungsrecht des Hochschulleiters für den Haushalts-plan leitet die Senatsverwaltung auch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Entlastung ab. Bisher haben jedoch auch Hochschulleiter Genehmigungen für die Entlastung der Mitglieder des jeweiligen AStA nicht erteilt.

500 Für die Rechtsauffassung der Senatsverwaltung findet sich allerdings im Berliner Hochschulgesetz keine Grundlage. Die von der Landeshaushaltsordnung abweichende Regelung über die Genehmigung des Haushaltsplans schließt nicht aus, dass der Gesetzgeber die Genehmigung der Entlastung bei der Senatsverwaltung belassen wollte. Anderenfalls hätte eine entsprechende Bestimmung im Berliner Hochschulgesetz nahegelegen. Es spricht daher vieles dafür, dass die Genehmigung der Entlastung, weil spezialgesetzlich nicht abweichend geregelt, durch die zuständige Senatsverwaltung zu erteilen ist. Gegen eine Kompetenzverschiebung kraft Sachzusammenhangs spricht auch, dass nach § 105 Abs. 1 LHO die abweichende Bestimmung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen muss. Eine Kompetenzverschiebung kraft Sachzusammenhangs erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es mag zwar Gründe dafür geben, die Entlastungsgenehmigung von der Hochschulleitung erteilen zu lassen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist derzeit aber nicht gegeben. Selbst wenn man der Rechtsauffassung der Senatsverwaltung folgen würde, die ihrem früheren Verhalten widerspricht, hätte sie versäumt, die Rechtslage von vornherein klarzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschulleiter die Entlastungen genehmigen. Der Rechnungshof geht daher davon aus, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens Mängel in der Haushaltswirtschaft der Studentenschaften hätten erkannt und abgestellt werden können.

501 Im Rahmen ihrer Aufgabe, bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe der Studierenden mitzuwirken (§ 18 Abs. 2 BerlHG), übernehmen die Studentenschaften (mit Auslahme der der HdK, FHW und ASFH) Bürgschaften für von Studierenden aufgenommene Darlehen bei der Studentischen Darlehnskasse e. V. und/oder beim Studentenwerk Berlin "Anstalt des öffentlichen Rechts". Die Studentenschaft der FU und der TU haben jedoch seit 1996, die der TFH seit 1998 von Bürgschaften für Darlehen des Studentenwerks Berlin Abstand genommen. Entgegen § 105 Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 2 LHO in Verbindung mit Nr. 13.4.1 AV § 80 LHO führen die Studentenschaften der FU, TFH und FHTW keine Nach-Weisungen über die übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen. Es werden lediglich Darlehensforderungen aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften erfasst. Infolge der Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung geht die Darlehensforderung der Studentischen Darlehnskasse und/oder des Studentenwerks Berlin kraft Gesetzes (§ 774 BGB) auf die jeweilige Studentenschaft über, die nunmehr die Forderung gegenüber den studentischen Darlehensschuldnern geltend machen muss. Im Haushaltsjahr 1998 haben die Studentenschaften der drei Universitäten insgesamt Darlehensforderungen von mehr als 800 000 DM aus der Erfüllung von Bürgschaftsverpflichtungen in 1 130 Fällen ausgewiesen.

Hochschule / Darlehensforderungen aus Bürgschaften in DM / Anzahl der Einzelfälle
FU / 489827,64 / 730
TU / 318935,72 / 327
HU / 54965,51 / 73

Die Rückzahlung dieser ausstehenden Darlehensbeträge wird jedoch nicht mit dem notwendigen Nachdruck verfolgt. Von den 730 Studierenden der FU, für die die Studentenschaft Zahlungen an das Studentenwerk Berlin geleistet hat, haben 1998/1999 nur 17 Studierende Tilgungszahlungen erbracht. Die Studentenschaft der TU hat die Forderungen bis 1995 nicht regelmäßig verfolgt. Seither werden die Außenstände jedoch von einem Rechtsanwalt überwacht. Es liegen in 39 Fällen (Darlehen von 46 500 DM) Vollstreckungsbescheide vor, die bisher nicht weiterverfolgt wurden. Die Forderungen der Studentenschaft der HU von 55 000 DM betreffen mit 43 000 DM Zahlungen aus den Jahren 1995 bis 1997. Zum Teil befinden sich die Studierenden, für die Bürgschaften übernommen wurden, wieder in ihren Heimatländern. Die Studentenschaft der TU weist allein in 90 Fällen aus, dass die Schuldner unbekannt verzogen seien. Damit ist ein Drittel der bestehenden Forderungen (108 000 DM) nicht mehr einbringbar. Die Studentenschaft der FU erfasst außerdem die Rückzahlungen nicht mit der entsprechenden Sorgfalt. Darüber hinaus weisen die Studentenschaften der HU, TFH und FHTW Forderungen aus Bürgschaften nicht in der Vermögensrechnung nach. Aufgrund der Missstände sind erhebliche Verluste an studentischen Mitteln entstanden; weitere sind zu erwarten. Die Hochschulleiter haben die Haftungsfrage zu prüfen.

502 Für die Finanzierung von größeren Projekten, Veranstaltungen oder Reisen werden von der Studentenschaft der FU Vorschusszahlungen im Einzelfall bis zu 15 000 DM gewährt. Dabei unterscheidet sie zwischen Vorschüssen auf Rückzahlung und Vorschüssen auf Abrechnung. Vorschüsse auf Rückzahlung werden beispielsweise für Veranstaltungen oder Druckkosten gewährt. Sie sind aus den Erlösen der Veranstaltungen, z. B. Eintrittsgeldern bzw. aus den Erlösen verkaufter Druckerzeugnisse zurückzuzahlen. Vorschüsse auf Abrechnung werden in Höhe der voraussichtlich anfallenden und von der Studentenschaft zu übernehmenden Kosten gewährt. Die Verwendung der betreffenden Gelder ist durch entsprechende Quittungen und Rechnungen zu belegen. Die Studentenschaft der FU weist zum Ende des Haushaltsjahres 1998/1999 nicht abgerechnete Vorschusszahlungen von 242 994,80 DM aus. In 180 Fällen bestehen bereits seit Jahren Außenstände, weil der AStA die Abrechnung nur gelegentlich kontrolliert. Im Jahr 2000 waren in 73 Fällen Vorschusszahlungen aus 1995/1996 über 108 034,66 DM noch nicht abgerechnet. Damit dürfte ein Großteil dieses Betrages uneinbringlich sein und daher zu weiteren erheblichen finanziellen Verlusten für die Studentenschaft der FU führen. Diese wird somit – unter Kontrolle der rechtsaufsichtsführenden Stellen – zu prüfen haben, inwieweit Schadenersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen durchzusetzen sind.

503 Die Studentenschaften der FU und der TU betreiben eigene Druckereien. Die Ausgaben für ständig Beschäftigte sowie für Sach- und Investitionskosten betragen jährlich insgesamt bis zu 400 000 DM. Beide Druckereien sind ohne vorherige Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen eingerichtet worden. Obwohl der Rechnungshof diesen Sachverhalt bereits vor Jahren beanstandet hatte, hat die Studentenschaft der TU Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bislang nicht durchgeführt. Die Druckerei der Studentenschaft der FU weist ihre Leistungen nicht nach. Aufgrund fehlender Auftragsbücher kann die Auslastung nicht beurteilt werden. Ausgehend von den kalkulierten Preisen sind von der Druckerei der TU 1998/1999 Leistungen im Wert von 120 000 DM erbracht worden. Davon betrifft nicht einmal die Hälfte die unmittelbaren Angelegenheiten der Studentenschaft. Aus studentischen Mitteln wird der Druck von Broschüren, Plakaten und Flugblättern für politische Aktivitäten Dritter finanziert. Ein Bezug zu den Aufgaben der Studentenschaft ist nicht nachgewiesen. Im Übrigen haben die Studentenschaften der FU und der TU 1998/1999 Aufträge von 90 000 DM, die von ihren Druckereien wegen fehlender Ausstattung nicht erledigt werden können, an kommerzielle Unternehmen vergeben. Der Rechnungshof bezweifelt zumindest aus wirtschaftlichen Gründen die Notwendigkeit, eigene Druckereien vorzuhalten. Die von den Studentenschaften u. a. aufgeführten Gründe, dass die Druckerzeugnisse überwiegend nur kleine Auflagen, aber einen großen Umfang hätten, die Druckerei auch häufig beratend tätig werde und die Studentenschaft mit einer eigenen Druckerei flexibler sei, um Studierende auch kurzfristig informieren zu können, sind nicht stichhaltig. Aufgrund der Marktlage werden Druckerzeugnisse unterschiedlicher Art auch von privaten Unternehmen in kurzer Zeit angeboten. Aufträge, die von den Druckereien der Studentenschaften nicht erledigt werden können, werden ohnehin an kommer zielle Anbieter vergeben. Die Allgemeinen Studentenausschüsse der FU und TU haben daher unverzüglich Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Der Rechnungshof geht davon aus, dass die Druckereien nur weitergeführt werden, wenn dies wirtschaftlicher ist als die Beauftragung privater Unternehmen.

504 Darüber hinaus hat der Rechnungshof eine Vielzahl weiterer Mängel bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung festgestellt. So war beispielsweise zu beanstanden, dass die Studentenschaften (mit Ausnahme der der HdK) Mietverträge für Kopiergeräte schließen, die nicht ihren Anforderungen entsprechen, Einnahmen der Studentenschaft der TFH über längere Zeit auf einem gesondert eingerichteten Girokonto verwahrt werden, obwohl diese Mittel unverzüglich dem studentischen Haushalt zuzuführen sind, die Studentenschaften bei Beschaffungen Leistungen überwiegend ohne vorherige Ausschreibungen vergeben und Preisvergleiche nicht aktenkundig machen, bewegliche Sachen, die nicht Vermögen sind, von den Studentenschaften der HU, TFH und FHTW nicht oder nicht ordnungsgemäß als Eigentum erfasst und gekennzeichnet werden sowie die FU und HU es versäumt haben, in regelmäßigen Abständen Bestandskontrollen durchzuführen, für das AStA-eigene Kraftfahrzeug der FU ein Fahrtenbuch nicht geführt und die Nutzung nicht kontrolliert wird, sodass weder die Notwendigkeit noch ein zweckentsprechender Einsatz nachgewiesen ist, Mitglieder des Studentenparlaments der HdK Sitzungsgelder ohne Rechtsgrundlage erhalten, die Finanzreferenten der HU in den Jahren 1998 und 1999 um 8 500 DM überhöhte, von den Satzungsregelungen abweichende Aufwandsentschädigungen erhalten haben.

505 Die Studentenschaft hat die Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschulen zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahr (§ 18 Abs. 2 BerlHG). An den Hochschulen entscheiden die Allgemeinen Studentenausschüsse insbesondere über die Förderung von einzelnen Maßnahmen, Aktionen, Projekten und die Finanzierung von Druckerzeugnissen und Reisen auf Antrag. Beispielsweise haben die Studentenschaften der TU und HU Informationsschriften finanziert, die sich gegen den Weltwirtschaftsgipfel und den EU-Gipfel richten. Außerdem haben sie Aktionen gegen das Gelöbnis von Bundeswehrrekruten finanziell unterstützt. Ferner wurde mit von den Studentenschaften finanzierten Plakaten und Flugblättern zu Aktionen gegen die Bundestagswahl ("Absicherung der demokratischen Barbarei?") und gegen die Innenstadtpolitik des Senats aufgerufen. Des Weiteren hat die Studentenschaft der TU Kosten für so genannte Informationsreisen übernommen, die eine Verbindung zu studentischen oder hochschulpolitischen Themen nicht erkennen lassen. Der Rechnungshof hat daher beanstandet, dass die Studentenschaften Mittel für derartige Zwecke bereitgestellt haben. Er hat darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber beim politischen Mandat in § 18 Abs. 2 BerlHG den Studentenschaften Grenzen gesetzt hat. Nach ständiger Rechtsprechung hierzu sind die Grenzen dort überschritten, wo ein sachlicher Bezug zur Hochschulpolitik weder erkennbar noch beabsichtigt ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Berlin den Studentenschaften der FU und HU untersagt, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulpolitische Äußerungen abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen. Wegen Zuwiderhandlungen sind im Zeitraum 1998 bis 2000 Ordnungsgelder von insgesamt 15 000 DM bzw. 5 000 DM verhängt worden, die teilweise noch nicht rechtskräftig sind. Die Studentenschaft der TU vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Aktivitäten im Rahmen ihrer Aufgaben unterstützungsfähig seien. Der Aufgabenkatalog der Studentenschaft würde durch die in § 4 BerlHG vorgegebenen Aufgaben der Hochschule präzisiert. Außerdem habe die Studentenschaft die allgemeinen Ziele des Studiums zu unterstützen. Dazu gehöre auch ein politischer Bildungsauftrag. Die Studentenschaften dürfen jedoch auch bei der Erfüllung dieses Auftrages nur Ausgaben für Maßnahmen zulassen, die sich in den Rahmen der von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen einordnen lassen.

506 Der Rechnungshof hat aufgrund der Prüfungsfeststellungen bei den Studentenschaften (vgl. T 498, 499, 505) den Hochschulleitungen und der Senatsverwaltung vorgehalten, dass sie ihre Rechtsaufsicht nach § 18 Abs. 4 BerlHG nur unzureichend wahrgenommen haben. Beispielsweise hätten sie wegen der ausstehenden Prüfungen der Haushaltsrechnungen, der nicht beantragten Genehmigungen der Entlastungen der Allgemeinen Studentenausschüsse und der zweckfremd eingesetzten Mittel gegenüber den Studentenschaften tätig werden müssen. Die Senatsverwaltung hat hierzu ausgeführt, dass die doppelte Rechtsaufsicht der Hochschulleitung und der Senatsverwaltung so zu handhaben sei, dass die primäre Verantwortung aufgrund der Orts- und Sachnähe bei den Hochschulleitungen liege. So seien alle Hochschulleiter darauf hingewiesen worden, dass sie für die Einhaltung der den Studentenschaften bei der Mittelverwendung durch das Gesetz vorgegebenen Grenzen zu sorgen und bei Rechtsverletzungen im Wege der Rechtsaufsicht vorzugehen hätten. Darüber hinaus seien die Präsidenten der Universitäten Anfang 2000 aufgefordert worden darzulegen, durch welche Rechtsaufsichtsmaßnahmen die Beachtung des den Studentenschaften bei der Mittelverwendung vorgegebenen gesetzlichen Rahmens sichergestellt werden soll. Hierzu hätten die Präsidenten auf Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben und auf Mängel bei den gesetzlichen Aufsichtsmitteln hingewiesen. Auch wenn die primäre Verantwortung für die Studentenschaft beim Hochschulleiter liegt, kann sich die Senatsverwaltung ihren Verpflichtungen nicht entziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Hochschulleitungen – wie hier – weitgehend untätig geblieben sind.

507 Der Rechnungshof hat gefordert, dass die Studentenschaften der FU, HU, TFH und FHTW umgehend Prüfungen der Haushaltsrechnungen bis 1999/2000 veranlassen und zu gegebener Zeit über die Entlastung ihrer Mitglieder abstimmen lassen, die Genehmigungen für die Entlastung der Mitglieder der Allgemeinen Studentenausschüsse regelmäßig beantragen, Übersichten über Bürgschaftsverpflichtungen und die Inanspruchnahme für Bürgschaften führen sowie Darlehensforderungen aus Bürgschaften als Vermögen in den jährlichen Haushaltsrechnungen nachweisen, übergegangene Darlehensforderungen konsequent und zeitnah verfolgen, der FU und TU Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für die Druckereien durchführen und diese nur weiterführen, wenn sie wirtschaftlicher als eine Auftragsvergabe an Dritte sind, die im Einzelnen beanstandeten Mängel beseitigen und künftig eine sparsame sowie ordnungsgemäße Haushaltsführung gewährleisten sowie die Beiträge der Studierenden nur für gesetzlich zulässige Aufgaben unter Beachtung der Rechtsprechung einsetzen. Ferner hat der Rechnungshof die Studentenschaft der FU aufgefordert, umgehend die Abrechnung aller offenen Vorschüsse zu veranlassen und zu kontrollieren sowie künftig Fristen für die Abrechnung vorzugeben; Vorschusszahlungen sollen auf ein unbedingt notwendiges Maß reduziert werden.

508 Die Studentenschaften haben in ihren Stellungnahmen zugesagt, die Mängel in der Haushalts- und Wirtschaftsführung zu beseitigen und künftig die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Insbesondere wollen sie Maßnahmen einleiten, die einen schnelleren Abbau der Forderungen aus Bürgschaften gewährleisten. Darüber hinaus will der AStA der FU die offenen Vorschüsse zeitnah abwickeln und das Vergabeverfahren restriktiver gestalten. Zu den Druckereien haben beide Studentenschaften erneut auf die besonderen Aufgaben dieser Einrichtungen hingewiesen. Sie sind der Auffassung, dass kommerzielle Unternehmen ihren Ansprüchen nicht genügen würden. Außerdem bezweifeln sie, dass die Leistungen preiswerter angeboten werden. Sie wollen in den nächsten Monaten Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchführen. Für die ausstehenden Prüfungen der Haushaltsrechnungen hat der AStA der FU noch im Jahr 2000 Aufträge erteilt. Der AStA der FHTW hält es für unwirtschaftlich, Prüfungen für die Jahre 1995 bis 1997 nachzuholen. Auch der AStA der TFH will die ausstehenden Prüfungen aus Kostengründen nicht veranlassen. Wegen der gesetzlichen Vorgaben ist ein Verzicht jedoch nicht zulässig (§ 20 Abs. 3 BerlHG). Die Prüfungen dienen dazu, die erforderliche Transparenz sicherzustellen. Zur Frage der von den Aufgaben der Studentenschaft abweichenden Mittelverwendung hält der AStA der TU an seiner Auffassung fest, dass ein weiter Interpretationsspielraum bestehe und die finanzierten Maßnahmen zum politischen Bildungsauftrag gehörten. Der AStA der FU hingegen erkennt die Notwendigkeit des Hochschulbezugs in der politischen Betätigung der Studentenschaft an und will einige bereits geleistete Ausgaben überprüfen. Im Übrigen haben die Allgemeinen Studentenausschüsse der FU und FHTW zu einigen Beanstandungen ausdrücklich auf das Selbstverwaltungsrecht der Studentenschaft hingewiesen. Dem hat der Rechnungshof entgegengehalten, dass das Selbstverwaltungsrecht durch Gesetz und Rechtsvorschriften begrenzt ist. So sind die Beiträge nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltswirtschaft einzusetzen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BerlHG). Er hat daher bei seiner Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung zu beanstanden, wenn Entscheidungen des AStA zu unwirtschaftlichem Handeln führen.

509 Der Rechnungshof geht davon aus, dass aufgrund der Zusagen der Studentenschaften die Haushaltsrechnungen künftig regelmäßig geprüft und die Mängel in der Haushalts- und Wirtschaftsführung beseitigt werden. Dazu rechnet er auch die zügige Geltendmachung der Darlehensforderungen und die Abrechnung der Vorschusszahlungen. Ferner erwartet der Rechnungshof, dass die Leiter der Hochschulen insbesondere die Allgemeinen Studentenausschüsse der TU und HU bei der Finanzierung von Aktionen und Druckerzeugnissen verstärkt beaufsichtigen und die Senatsverwaltung kontrolliert, ob die Hochschulleitungen ihre Aufsichtspflichten gegenüber den Studentenschaften wahrnehmen. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen. Für das Kollegium: Dr. Ke r k a u

1) Bei der Mehrzahl der Studentenschaften beginnt das Haushaltsjahr am 1. April und endet am 31. März des darauf folgenden Jahres.