Oberverwaltungsgericht Berlin bestätigt
DM 5000-Ordnungsgeld gegen HU-AStA

 
NVwZ 2002, 357

OVG 8 L 30.00 beschlossen am 27. April 2001.

Oberverwaltungsgericht Berlin

BESCHLUSS

In der Vollstreckungssache

Studenten der Humboldt-Universität
Vollstreckungsgläubiger und Beschwerdegegner,
-Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Raimund Kößler
Mommsenstr. 61, 10629 Berlin

gegen

die Studentenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin,
vertreten durch den Allgemeinen Studentenausschuss
dieser vertreten durch den Vorsitzenden,
Unter den Linden 6, 10099 Berlin
Vollstreckungsschuldnerin und Beschwerdeführerin

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schrauder und Weber am 27. April 2001 beschlossen:

Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2000 wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Vollstreckungsschuldnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen ein vom Verwaltungsgericht im Wege der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung festgesetztes Ordnungsgeld in Höhe von 5 000 DM.

Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1999 - VG 2 A 135.99 - war der Vollstreckungsschuldnerin für die Dauer der Mitgliedschaft der Vollstreckungsgläubiger in der Studentenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt worden, "nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen". Zugleich war der Vollstreckungsschuldnerin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 5 DM bis 500 000 DM angedroht worden. Den dagegen gerichteten Antrag der Vollstreckungsschuldnerin, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin mit unanfechtbarem Beschluss vom 22. September 2000 - OVG 8 SN 328.99 - abgelehnt.

Am 18. Dezember 1999 haben die Vollstreckungsgläubiger beantragt, ein Ordnungsgeld in Höhe von 5 000 DM gegen die Vollstreckungsschuldnerin festzusetzen, weil diese gegen das im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. November 1999 ausgesprochene Verbot verstoßen habe. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag entsprochen und mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 17. April 2000 ein Ordnungsgeld in Höhe von 5 000 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, einen Tag Ordnungshaft gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AstA der Humboldt-Universität zu Berlin festgesetzt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht angeführt, das Ordnungsgeld sei gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 928, 890 Abs. 1 ZPO festzusetzen, weil die Vollstreckungsschuldnerin gegen das Unterlassungsgebot verstoßen und ihre Absicht kund getan habe, dieses auch in Zukunft nicht zu beachten. Dabei könne offen bleiben, ob sämtliche von den Vollstreckungsgläubigern vorgetragenen Betätigungen der Vollstreckungsschuldnerin als Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot zu werten seien; die Vollstreckungsschuldnerin habe jedenfalls in der Februarausgabe 2000 der vom AstA herausgegebenen Zeitung der Studentischen Selbstverwaltung "Huch!" das gerichtliche Unterlassungsgebot nicht beachtet. Die Zeitung enthalte eine Anzeige ohne Hochschulbezug für eine Demonstration am 5. Februar 2000, wobei es rechtlich unerheblich sei, dass nach Behauptung der Vollstreckungsschuldnerin Dritte die Anzeige aufgegeben hätten, denn nach dem Beschluss der Kammer vom 23. November 1999 seien auch allgemein politische Äußerungen Dritter dem Verantwortungsbereich der Vollstreckungsschuldnerin zuzurechnen, wenn sie diese in ihren Druckerzeugnissen verbreite und damit unterstütze. Der in der Februarausgabe der Zeitung veröffentlichte Artikel "Heim ins Österreich" befasse sich ebenfalls allein mit aktuellen politischen Verhältnissen in Österreich und weise ebenso wenig einen Hochschulbezug auf wie die Schlagzeile auf dem Titelblatt der Zeitung. Gerade durch diese Schlagzeile gebe die Vollstreckungsschuldnerin zu erkennen, dass sie sich des fehlenden Hochschulbezuges des Artikels über Österreich durchaus bewusst sei und in Kauf nehme, mit einem Ordnungsgeld belegt zu werden. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5 000 DM scheine ausreichend, um die Vollstreckungsschuldnerin von einer weiteren Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot abzuhalten.

II.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin, die gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO ohne vorherige Zulassung statthaft ist, hat keinen Erfolg.

Die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. November 1999, die durch den seinerzeit noch nicht beschiedenen Antrag auf Zulassung der Beschwerde nicht gehindert wurde, weil dem Beschwerdezulassungsantrag ebenso wenig wie der Beschwerde selbst (§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufschiebende Wirkung zukam, richtet sich gemäß § 123 Abs. 3 nach §§ 928, 890 Abs. 1 ZPO. Dass die Vollstreckung eines gegen die Studentenschaft einer Universität im Wege einstweiliger Anordnung ausgesprochenen Unterlassungsgebots sich nach § 890 ZPO, nicht aber nach der für Verpflichtungen zum Erlass eines Verwaltungsaktes geltenden Sonderregelung des § 172 VwGO richtet, hat der Senat in seinem Beschluss vom 29. August 2000 - OVG 8 L 25.99 - bereits entschieden. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend auf der Grundlage des § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld, nicht aber ein Zwangsgeld gemäß § 172 VwGO festgesetzt. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände überzeugen nicht.

Die Vollziehungsfrist des § 829 Abs. 2 ZPO ist gewahrt. Den Vollstreckungsgläubigern wurde der das Unterlassungsgebot enthaltende Beschluss des Verwaltungsgerichts am 26. November 1999 zugestellt; ihr Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist am 18. Dezember 1999 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Weshalb unter diesen Umständen - wie die Vollstreckungsschuldnerin meint - eine nochmalige Zustellung an sie hätte erfolgen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ist auch eine hinreichende Vollstreckungsgrundlage. Abgesehen von der Frage, ob die Vollstreckungsschuldnerin im vorliegenden Vollziehungsverfahren mit Einwendungen, die sich gegen das zu vollstreckende Unterlassungsgebot selbst richten, ausgeschlossen ist, ist der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses als Vollstreckungsgrundlage hinreichend bestimmt. Er untersagt der Vollstreckungsschuldnerin Äußerungen ohne spezifischen und unmittelbaren Hochschulbezug sowie die Unterstützung entsprechender Äußerungen Dritter. Damit wird für die Vollstreckungsschuldnerin hinreichend klar, dass ihr allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen untersagt sind. Der Senat hat in seinem die Studentenschaft der Freien Universität Berlin betreffenden Beschluss vom 25. Mai 1998 - OVG 8 SN 24.98 - bereits ausführlich zu der auch von den dortigen Antragstellern erhobenen Rüge unzureichender Bestimmtheit der tenorierten Unterlassungsanordnung Stellung genommen und das ordnungsgeldbewährte Verbot für hinreichend bestimmt gehalten. Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest.

In der Sache schließt sich der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, dass die Vollstreckungsschuldnerin in der Februarausgabe der Zeitung HUch! gegen das ihr auferlegte Verbot allgemeinpolitischer Betätigung verstoßen hat. Der Artikel "Heim ins Österreich" befasst sich ausschließlich mit den seinerzeit aktuellen allgemeinen politischen Verhältnissen in Österreich und weist erkennbar keinen Hochschulbezug auf. Dass dieser Artikel sich mit einem allgemeinpolitischen Thema beschäftigt, wird in der Beschwerdebegründung vom 31. Mai 2000 auf S. 4 zu Recht selbst zugestanden. Dem Einwand, bei dem Artikel handele es sich um die Veröffentlichung einer zur Diskussion anregenden Meinung, die die politische Bildung der Studenten zu fördern geeignet sei, folgt der Senat ebenso wenig wie der Einlassung, es handele sich nur um einen von insgesamt 14 inhaltlichen Beiträgen der Februarausgabe der HUch! mit einem nicht hochschulpolitischen Thema im engeren Sinne. Der Vollstreckungsschuldnerin ist jede nicht spezielle hochschulbezogene Äußerung untersagt. Dazu zählt auch die Anzeige auf Bl. 13 der Zeitung, mit der zu einer Demonstration unter dem Motto "Freiheit für Mumia Abu-Jamal und alle politischen Gefangenen! Abschaffung der Todesstrafe!" aufgerufen wird. Dass es sich dabei um eine bezahlte Anzeige Dritter handelt, ist unerheblich. Der Vollstreckungsschuldnerin ist auch untersagt, allgemeinpolitische Äußerungen Dritter zu unterstützen. Hiergegen verstößt sie, wenn sie solche in ihren Druckerzeugnissen verbreitet (Beschluss des Senats vom 25. Mai 1998, a.a.O.).

Schließlich lässt die Schlagzeile auf dem Titelblatt der Februarausgabe der HUch!, die neben dem Foto des österreichischen Politikers Haider einen Hinweis auf den Artikel "Heim ins Österreich" enthält, erkennen, dass die Vollstreckungsschuldnerin sich des fehlenden Hochschulbezugs dieses Artikels durchaus bewusst war und es in Kauf genommen hat, mit einem Ordnungsgeld belegt zu werden. Nur so ist die Fußnote zu dieser Schlagzeile zu verstehen, die eindeutig auf die Ordnungsgeldandrohung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 23. November 1999 Bezug nimmt. Die von der Vollstreckungsschuldnerin bemühte Interpretation der Schlagzeile nebst Fußnote als polemisch überspitzte Wahlwerbung überzeugt nicht.

Auch der Höhe nach ist das vom Verwaltungsgericht festgesetzte Ordnungsgeld nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Monjé Dr. Schrauder Weber