Argumente

 

Seit der Einreichung der Klage beim Verwaltungsgericht Berlin verbreitet der AStA der Humboldt-Universität, der sich selbst als RefRat bezeichnet, gezielt falsche Informationen zur Rechtslage sowie zu den Absichten der Kläger. Hier einige Klarstellungen:

"Die Kläger wollen dem AStA/RefRat einen Maulkorb verpassen. Erst verlieren sie die Wahlen und dann setzen sie gerichtlich ihre Meinung durch. Damit verlassen die Kläger den Weg der demokratischen Auseinandersetzung."

Wir Kläger respektieren ohne Abstriche die politische Mehrheit im Studentenparlament. Aber auch die politische Mehrheit muss sich in einer rechtsstaatlichen Demokratie an Recht und Gesetz halten. Und danach besitzen das Studentenparlament und der AStA nur die Kompetenz, sich hochschulpolitisch zu betätigen. Dafür werden sie auch nur gewählt und somit erstreckt sich ihre demokratische Legitimation auch nur darauf.

Der mit linker Mehrheit gewählte AStA darf selbstverständlich linke hochschulpolitische Aussagen machen. Das ist demokratische Normalität. Das soll auch nicht gerichtlich verhindert werden.

Die Kläger verlassen mit ihrer Klage auch nicht den Weg der demokratischen Auseinandersetzung. Die CDU/CSU oder auch die PDS klagen regelmäßig vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Bundesregierung - und halten dennoch an der politischen Auseinandersetzung fest. Ein gerichtliches Vorgehen einer demokratischen Opposition gegen eine demokratische Mehrheit, die gegen Recht und Gesetz verstößt, ist Normalität in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat.

"Die heute noch 9 Studierenden, die einem Ruf des Republikanischen Hochschulverbandes (RHV) aus der "Jungen Freiheit" (Januar 1998) folgend u.a. dem Jugend- und Studierendenverband der CDU sowie der FDP nahestehen, hatten u.a. mehrfach auch den Widerstand der Verfassten Studierendenschaft der HU gegen NPD-Umtriebe im Jahr 2000/01 auf dem Campus zum Gegenstand Ihrer Angriffe gemacht."

Wir Kläger sind keinerlei Aufruf des Republikanischen Hochschulverbandes in der Jungen Freiheit gefolgt und arbeiten weder mit dem RHV noch mit der JF zusammen. Die Kläger an der HU haben sich vielmehr von dem positiven Beispiel der Studenten an der FU Berlin sowie an der Universität Potsdam inspirieren lassen. Diese falsche Tatsachenbehauptung des AStAs/RefRates soll uns Kläger einmal mehr in eine rechte Ecke drängen, in die wir nicht gehören. Im Gegensatz zum AStA/RefRat verorten wir uns fest in der demokratischen Mitte des politischen Spektrums.

Der AStA/RefRat der HU hat dahingegen wiederholt gemeinsame Veranstaltungen und Aktionen gemeinsam mit linksextremistischen und verfassungsfeindlichen Gruppen durchgeführt. U.a. hat der AStA/RefRat gemeinsam mit Verfassungsfeinden von links zu Demonstrationen gegen Verfassungsfeinde von rechts aufgerufen. Das ist politisch höchst bedenklich und gefährlich.

Der RefRat/AStA hat selbstverständlich ein Mandat, sich gegen rechts- oder linksextremistische Bestrebungen an der Universität oder auf dem Campus-Gelände zu wenden. Er besitzt allerdings kein Mandat, sich allgemein gegen extremistische Tätigkeiten zu wenden, die weder im inhaltlichen Bezug zur Hochschule stehen noch sich auf dem Campus der HU abspielen. Die NPD hat bisher keine Aktionen auf dem Campus der HU durchgeführt. Dennoch hat der AStA/RefRat regelmäßig zu Gegenveranstaltungen aufgerufen.

Der AStA/RefRat instrumentalisiert bedauerlicherweise den Kampf gegen Rechtsextremismus, um seine Kompetenzüberschreitungen und die damit verbundenen Grundrechtsverletzungen gegenüber seinen eigenen Studenten zu rechtfertigen. Diese Instrumentalisierung wird von den Klägern zutiefst missbilligt und verurteilt. Der AStA/RefRat schwächt durch sein Handeln den gemeinsamen Kampf der rechtsstaatlichen und freiheitlichen Demokraten gegen Extremisten von links und rechts.

"Die Kläger bekämpfen die Meinungsfreiheit des AStAs/RefRates. Das ist ein Zensurversuch!"

Die Meinungsfreiheit ist ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat, aber der Staat und Teile davon dürfen sich nicht selbst darauf berufen. Der AStA/RefRat und seine Mitglieder sind ein Organ der Teilkörperschaft Studentenschaft. Als öffentliches Organ - und somit Teil des Staates - können sie sich überhaupt nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen.

Als Privatpersonen oder Mitglieder (hochschul-)politischer Gruppen steht den Mitgliedern des AStAs/RefRates selbstverständlich ein Recht auf Meinungsfreiheit zu.

In besonderen Ausnahmen kann sich die Studentenschaft gegen staatliche Eingriffe auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Sie kann aber allgemeinpolitische Tätigkeiten und die damit verbundenen Grundrechtsverletzungen gegenüber Studenten nicht mit einer Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.

"Eine Trennung zwischen allgemeinpolitischen und hochschulpolitischen Aufgaben ist künstlich und nicht realistisch durchsetzbar."

Solange der AStA ernsthaft hochschulspezifische Interessen seiner Mitglieder verfolgen will, wird er diese in den Vordergrund seiner publizistischen und sonstigen Tätigkeiten stellen und auf gesellschaftspolitische Hintergründe nur insoweit eingehen, soweit dies zum Verständnis eben dieser hochschulspezifischen Probleme notwendig ist. Er wird andererseits jedoch nicht - jedenfalls nicht, ohne Gefahr zu laufen, mit einem weiteren Ordnungsgeld belegt zu werden - absichtliche allgemeinpolitische Äußerungen damit rechtfertigen können, einen entfernten, quasi zufälligen, Zusammenhang mit einzelnen ihrer Mitglieder herzustellen.

"In einer demokratischen Gesellschaft muss sich der AStA auch zu allen Themen äußern dürfen."

Die Bundesrepublik Deutschland ist eine parlamentarische Demokratie. Wenn sich jede gewählte Interessenvertretung wie Betriebsräte, Ärtze- und Rechtsanwaltskammern, Schülervertretungen etc. zu jedem politischen Thema äußern könnten, wäre dies eine sozialistische Rätedemokratie, aber nicht die freiheitliche und parlametarische Demokratie unseres Grundgesetzes.

Merkmal der freiheitlichen parlamentarischen Ordnung des Grundgesetzes ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 20, 56, 97), dass der Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes im vorparlamentarischen, gesellschaftlichen Bereich in Freiheit und Offenheit und unbeeinflusst durch Reglementierungen und sonstige Einflussnahmen seitens eines Trägers öffentlicher Verwaltung abläuft.

Die Sicherstellung freier Teilnahme am Prozess öffentlicher Meinungs- und Willensbildung findet ihren Ausdruck auch in dem für eine freiheitliche Ordnung gleichfalls grundlegenden Prinzip freier sozialer Gruppenbildung. Dieses Prinzip schließt jedes System aus, in dem das Volk von oben her in ständisch-korporative Gruppen gegliedert ist und nur noch in dieser, von vornherein durch obrigkeitliche Lenkung "kanalisierten" Form an der öffentlichen Meinungs- und Entscheidungsbildung beteiligt wird (BVerfGE 38, 281, 303). Soweit unter diesen Voraussetzungen Zwangskörperschaften überhaupt verfassungsrechtlich zulässig sind, verfälscht die politische Aktivität einer Zwangskörperschaft über ihren eng umgrenzten legitimen Aufgabenbereich hinaus den freien und demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozess.

"Gruppen wie der RCDS machen selbst allgemeinpolitische Veranstaltungen und uns will man das verbieten."

Uns geht es nur darum, dass der AStA und das Studentenparlament keine studentischen Zwangsgelder für allgemeinpolitische Veranstaltungen ausgeben. Hochschulgruppen wie der RCDS oder auch andere Hochschulgruppen jeglicher Couleur dürfen sich auf eigene Kosten zu allen Themen äußern - auch allgemeinpolitisch.

"Unsere Veranstaltungen sind überhaupt keine Allgemeinpolitik, sondern politische Bildung. Und die ist nach dem Berliner Hochschulgesetz erlaubt."

In der Tat erlaubt das Hochschulgesetz auch politische Bildung. Aber diese hat neutral und objektiv zu erfolgen und nicht als politisch einseitige Agitation. Außerdem ist politische Bildung eng auszulegen und kann kein Freibrief sein, auf diesem Wege das Verbot der allgemeinpolitischen Betätigung zu umgehen (VG Berlin, Urteil vom 17. 8. 1999 , VG 2 A 230.97).

"Die Satzung der Studentenschaft erlaubt allgemeinpolitische Tätigkeiten. Die Klage verletzt das in der Satzung festgeschriebene kollektive Selbstbestimmungsrecht der Verfassten Studentenschaft."

Abgesehen davon, dass die Satzung noch überhaupt nicht in Kraft gesetzt ist, können mit einer Satzung niemals Eingriffe in Grundrechte gerechtfertigt werden. Eine Satzung kann auch niemals einen rechtsfreien Raum schaffen, in welchem gerichtliche Schritte gegen Rechtsverstöße verboten wären.

"Der Vorwurf der Geldverschwendung stimmt nicht. Wir gehen sehr sparsam mit dem Geld um und wir bewegen uns eher auf einen Haushaltsüberschuss zu. Im Übrigen unterliegt unser Haushalt der Rechtsaufsicht der Universität und wird vom Landesrechnungshof geprüft."

Wenn insgesamt Überschüsse entstehen, sind umgehend die Beiträge der Studenten zu senken, weil öffentliche Stellen keine Überschüsse erwirtschaften dürfen. Überschüsse könnten auch niemals die Vergabe von studentischen Mitteln für rechtswidrige Zwecke rechtfertigen.

Eine Überprüfung des Haushaltes der Studentenschaft durch den Rechnungshof von Berlin hat im Jahr 2000 endlich stattgefunden. Die Ergebnisse wurden aber vom AStA wie auch von der Hochschulleitung unter Verschluss gehalten. Dennoch sind die umfangreichen Vorwürfe des Rechnungshofes von Berlin über das Finanzgebaren des AStAs an die Öffentlichkeit gelangt - wie im Pressespiegel nachzulesen ist. Der Rechnungshof stellt aber nur Missstände fest. Das Abstellen von derartigen Missständen liegt in der Hand der zuständigen Rechtsaufsicht, d.h der Hochschulleitung und der Senatsverwaltung.

Die Universitätsleitung und die Senatsverwaltung sind zwar grundsätzlich verpflichtet, gegen zweckwidrige Ausgaben rechtsaufsichtlich einschzureiten. Es besteht aber keine durch Studenten rechtlich durchsetzbare Verpflichtung für sie, auch wirklich tätig zu werden. Da sie ein Eingreifen bisher ablehnte, bleibt ein eigenständiges gerichtliches Vorgehen der Kläger somit die letzte Möglichkeit, um zu verhindern, dass studentische Mittel rechtswidrig ausgegeben werden. Wenn das jetzt trotz des Gerichtsbeschlusses noch weiterhin passieren sollte, setzen sich die verantwortlichen AStA-Funktionäre persönlich dem strafrechtlichen Vorwurf der Untreue aus.